Abtei lung IV D-5815/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. August 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Daniel Widmer A._______ Staatsangehörigkeit unbekannt, sowie Kinder B._______, Angola, und C._______, wohnhaft (Adresse) , vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, (Adresse) , Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. März 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Angola am 22. Januar 2006 ohne Begleitung eines Kindes auf dem Luftweg und gelangte über ein ihr unbekanntes Transitland am 24. Januar 2006 auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte sie in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. Januar 2006 wurde sie im dortigen Empfangszentrum erstmals befragt. Am 15. Februar 2006 wurde ihr im Zusammenhang mit der von ihr abgegebenen Identitätskarte, welche sich gestützt auf eine am 31. Januar 2006 von der Kantonspolizei Zürich im Auftrag des BFM vorgenommene Ausweisprüfung als Totalfälschung erwies, das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde sie schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätsdokumente nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Am 3. März 2006 wurde sie zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin direkt vom Bundesamt angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei angolanische Staatsangehörige, stamme aus der Provinz Malanje und sei seit dem Jahr 1975 in Luanda wohnhaft gewesen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit beziehungsweise dem Verschwinden ihres Ehemannes D._______, eines Mitarbeiters des Jugendgerichts in Luanda, sei sie im Jahr 2001 von bewaffneten Polizisten zu Hause überfallen und angeschossen worden. Daraufhin sei sie von E._______, einer für eine humanitäre Organisation tätigen Frau, ins Spital und nach einem Tag zu einer Freundin namens F._______ gebracht worden, wo sie sich in der Folge während vier bis fünf Jahren versteckt und dabei das Haus nie verlassen habe. Eines Tages habe E._______ auf dem Markt erfahren, dass sich ihr Ehemann (der Beschwerdeführerin) in Europa aufhalte. Daraufhin habe sie Angola am 22. Januar 2006 verlassen, um den Ehemann zu finden. Zu diesem Zweck sei sie ohne eigene Reisepapiere unter einer ihr unbekannten Identität auf dem Luftweg nach Europa gereist und am 24. Januar 2006 in die Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. März 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ausser einer gefälschten Identitätskarte keine Identitätsdokumente eingereicht. Sie sei nicht in der Lage, für diese Unterlassung entschuldbare Gründe glaubhaft dazutun. So habe sie an der
3 Echtheit der von ihr eingereichten Identitätskarte festgehalten, welche sie als angolanische Staatsangehörige ausweise. Diese Behauptung würde jedoch nicht nur durch das Ergebis der Ausweisprüfung widerlegt, sondern auch aufgrund ihrer bezüglich ihres angeblichen Herkunftslands Angola mangelhaften Länderkenntnisse. So kenne sie keinen einzigen Nachbarort Luandas und sei nicht in der Lage, ausser Luanda Namen anderer angolanischen Orte zu nennen. Sie vermöge keine substanziierte Auskunft über lokale Sprachen und Ethnien Angolas zu nennen und spreche auch nicht nur wenige Worte einer afrikanischen Lokalsprache. Obwohl ihr Wohnquartier eigenen Angaben zufolge an den Strand grenze, könne sie keine annähernde Angabe zur Distanz von ihrem Wohnhaus zum Meer machen. Auch die Entfernungen zum Zentrum von Luanda seien ihr unbekannt. Sie kenne weder Strassennamen, noch habe sie je von unübersehbaren Wahrzeichen Luandas gehört, noch sei ihr ein einziger Radiooder Fernsehsender des Landes bekannt. Auch über politische Ereignisse der letzen Jahre, die Umstände des Krieges, wisse sie nichts zu berichten, selbst die Rebellenorganisation União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) sei ihr kein Begriff. Weiter bestätigten ihre Aussagen bezüglich ihres angeblichen Ehemannes die Unglaubhaftigkeit ihrer Identität. So kenne sie weder das ungefähre Alter ihres Ehemannes noch dessen Familienverhältnisse. In Widerspruch zu dessen Aussagen behaupte sie, der Ehemann habe keine Geschwister, und seine Eltern seien bereits vor Jahrzehnten gestorben. Auch ihre Aussagen zur Suche nach dem Ehemann seien in hohem Masse unsubstanziiert und realitätsfremd. Unter diesen Umständen gelinge es ihr nicht, glaubhaft dazutun, dass sie tatsächlich aus Angola stamme. Dies würde durch die Einreichung des gefälschten Identitätsdokumentes weiter belegt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin absichtlich keine echten Identitätsdokumente vorgelegt habe, um die Schweizer Behörden über ihre Identität zu täuschen. Nach dem Gesagten sei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, weshalb keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 15. März 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 8. März 2006 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; jedenfalls sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere das Absehen von einem Kostenvorschuss beantragt. Gleichzeitig wurde der Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) des Ehemannes der Beschwerdeführern (N 418 865) sowie ein Schreiben vom 13. März 2006 von dessen ehemaligem Rechtsvertreter in Kopie zu den Akten gereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2006 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
4 könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, das BFM habe ausnahmsweise einen Kantonswechsel der Beschwerdeführerin verfügt, weil diese schwanger sei und kurz vor der Niederkunft stehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Einreichung von Dokumenten betreffend Geburt und Abstammung des Kindes, Personalien des Kindsvaters, dessen Aufenthaltsstatus in der Schweiz, falls es sich um einen Ausländer handle, sowie detaillierte Angaben zu Art und Dauer der Beziehung zum Kindsvater sowie zum Aufenthaltsort des Kindes zu machen. G. Am 27. November 2006 wurde in Zürich die Tochter C._______ der Beschwerdeführerin geboren. H. Mit Schreiben vom 30. November 2006 beantwortete die Beschwerdeführerin nach zweimaliger Fristerstreckung die Zwischenverfügung vom 1. November 2006 und reichte eine fremdsprachige, von einer Adventistenkirche in Luanda ausgestellte Heiratsurkunde sowie einen beschädigten Wählerausweis zu den Akten. I. Am 7. Dezember 2006 suchten die Beschwerdeführerin und D._______ beim Migrationsamt des Kantons Zürich für den nachgereisten, knapp siebenjährigen Sohn B._______ um Asyl nach. Gleichzeitig reichten sie dessen Personalheft zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 hob das BFM die Ziffern 3 und 4 seiner Verfügung vom 8. März 2006 (Vollzug der Wegweisung) auf und nahm die Beschwerdeführerin und deren beide Kinder wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 teilte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, durch die vorläufige Aufnahme sei die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betroffen, gegenstandslos geworden, weshalb sie nun über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten, und fragte sie gleichzeitig an, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde (Begehren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch) festhalten oder diese zurückziehen wolle. Die diesbezüglich gesetzte Frist verstrich ungenutzt.
5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der nachgereiste Sohn, für welchen die Beschwerdeführerin während hängigem Beschwerdeverfahren um Asyl nachsuchte, wurde von der Vorinstanz in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen, indem das BFM die vorläufige Aufnahme anordnete. Die während hängigem Beschwerdeverfahren geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in das Asylverfahren einzubeziehen. 1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf den früheren, bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Neu - ab dem 1. Januar 2007 (vgl. nachstehend E. 3) - ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist
6 (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 3. Die Vorinstanz trat in Anwendung der damals in Kraft stehenden Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2006 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wurde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgaben, die ihre Identifizierung erlaubten, wobei diese Bestimmung keine Anwendung fand, wenn die betreffende Person glaubhaft machen konnte, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorlagen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Am 1. Januar 2007 trat die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Kraft. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Vorliegend ist die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht gilt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG). 4. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte erwies sich gestützt auf eine von der Kantonspolizei Zürich im Auftrag des BFM vorgenommene Ausweisprüfung als Totalfälschung. Zwar hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr zum Prüfungsergebnis gewährten rechtlichen Gehörs pauschal an der Echtheit des Dokuments fest. Die Behauptung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht geeignet, das Ergebnis der labortechnischen, wissenschaftlichen Ausweisprüfung in Frage zu stellen. In der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Ausführungen beziehungsweise wird das Ergebnis der Ausweisprüfung nicht bestritten. Mithin ist die als Totalfälschung erkannte Identitätskarte in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
7 4.2 Die Beschwerdeführerin gab innert der ihr dazu nach Kenntnisgabe des Ergebnisses der Ausweisprüfung vom BFM gesetzten Frist weder Reise- noch Identitätspapiere (oder andere Dokumente, die ihre Identifizierung erlauben) ab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich „entschuldbare Gründe“ vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Diesbezüglich wird in der Beschwerde lediglich eingewendet, bei einer durch Schlepper organisierten Flucht würden diese in der Regel die Papiere wieder einziehen (vgl. Beschwerde, S. 2). Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin will ohne einen Ausweis gereist sein (vgl. A1/3. S. 9), wobei sie auf der Flugreise von einem Mann begleitet worden sei, der sich um die Kontrollen in den Flughäfen gekümmert und ihr dann jeweils gesagt habe, wann sie passieren dürfe (vgl. A24/17, S. 12). Dies steht einerseits sowohl in Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie ohne Ausweis gereist sei, als auch zur Tatsache, dass sie trotzdem einen (gefälschten) Ausweis eingereicht hat, sowie andererseits zum erwähnten Einwand in der Beschwerde, umso mehr, als die Beschwerdeführerin nie zu Protokoll gab, ihr Reisepapier sei von ihrem Begleiter oder dem Mann, welcher sie in der Folge auf dem Landweg in die Schweiz führte, eingezogen worden. Zudem ist realitätswidrig, dass die Beschwerdeführern die Reise von Afrika nach Europa ohne Ausweis absolviert beziehungsweise ein Begleiter sich für sie um die Kontrollen gekümmert haben soll. Schliesslich geht es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspiere eingereicht werden sollten. Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht glaubhaft darzulegen, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gehindert worden. Unter diesen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu dem in einem engen Sinn zu verstehenden Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“, wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). 5. 5.1 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
8 Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 5.2 Aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt (Ausführungen zu allfälligen Wegweisungshindernissen erübrigen sich, nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet worden ist, vgl. E. 7). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe seit dem Jahr 1975 bis zur zweiten Hälfte Januar 2006 an der (Adresse) im Quartier Samba in der Zone Corimba in Luanda gewohnt (vgl. A1/3, S. 1). Demgegenüber erklärte sie anlässlich derselben Befragung, sie habe nach der Schiesserei vom 29. November 2001 in ihrem Haus und dem anschliessenden eintägigen Spitalaufenthalt im Haus von Frau F._______ im Quartier Rocha Pinto von Luanda gewohnt, wobei sie nie nach draussen gegangen sei (vgl. A 1/3, S. 7- 8). Ihr waren weder das Datum - nicht einmal die Jahreszahl - des Überfalls auf ihren Ehemann beim Geldtransport noch die Namen der beiden anwesenden Arbeitskollegen des Ehemannes noch von dessen Vorgesetzten bekannt, obwohl sie das Verschwinden ihres Partners und die nachfolgende Schiesserei in ihrem Haus in einen Zusammenhang mit diesem Überfall stellt. Weiter war ihr weder die UNITA ein Begriff noch hatte sie Kenntnis von wesentlichen politischen Ereignissen, die sich seit dem Jahr 2002 in Angola zugetragen haben. Sodann ist kaum wahrscheinlich, E._______ habe von einem ihr unbekannten Buspassagier erfahren, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Europa aufhalte, noch ist nachvollziehbar, dass diese ohne Kenntnis von dessen europäischen Aufenthaltsort und ohne Ausweise eine Flugreise in ein ihr unbekanntes europäisches Land und nach ihrer dortigen Ankunft ohne bestimmtes Reiseziel die Weiterreise in die Schweiz angetreten habe. Daran vermag der Einwand, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine einfache Marktfrau, welche lediglich über eine unterdurchschnittliche Bildung verfüge, nichts zu ändern. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz seit einigen Jahren nicht mehr in Luanda aufgehalten hatte. Unter diesen Umständen geht das
9 Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz überein, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin jeder Grundlage entbehren, und mithin als offensichtlich nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. 5.3 Es ergeben sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM hätte, um zu einer so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den gegeben Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. 6. 6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Eine Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton liegt nicht vor. Nachdem zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - abgesehen vom Status vorläufig Aufgenommener - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, wurde die Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Das Bundesamt hat nachträglich in Würdiging aller Umstände, insbesondere der veränderten Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin, den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Mithin ist diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse entfallen, weshalb sich an dieser Stelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des Vollzugs der Wegweisung erübrigen. 7.2 Durch die nachträglich durch das BFM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandlos geworden (vgl. Sachverhalt, Bst. K), und diesbezüglich abzuschreiben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des zur Beurteilung verbliebenen Prozessgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandlos geworden - abzuweisen.
10 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 20. März 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen, obwohl diese in Gemeinschaft mit ihrem angeblichen Vater beziehungsweise Ehemann, welcher erwerbstätig ist, zusammenleben, umso mehr, als sich diese Gemeinschaft auf zwei weitere Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführer erstreckt. Auch konnten die Begehren der Beschwerde insgesamt nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern, soweit sie unterlegen sind (Nichteintreten auf die Asylgesuche, Anordnung der Wegweisung), keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE, sowie sowie EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 dritter Absatz S. 246 f.). Nachdem sich das Verfahren insgesamt nicht als zum Vornherein aussichtslos dargestellt hatte (vgl. E 9.1 betreffend Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung), sind den Beschwerdeführern für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen. Demgegenüber ist den Beschwerderführern keine Parteientschädigung auszurichten, da das Verfahren betreffend den Wegweisungsvollzug insbesondere in Würdigung der veränderten Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Verhaltens - diese begab sich nach der Einreise in die Schweiz in Gemeinschaft mit ihrem hier vorläufig aufgenommenen Partner, liess während laufendem Asylverfahren ein Kind in die Schweiz bringen, für welches sie nachträglich um Asyl nachsuchte, und gebar ein weiteres Kind - gegenstandslos geworden ist, wogegen der Wegweisungsvollzug in Bezug auf die sich als Einzelperson in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin, an deren geltend gemachter, weder durch Identitäts- noch durch Reisepapiere nachgewiesener Identität und Herkunft erhebliche Zweifel bestehen, voraussichtlich zu bestätigen gewesen wäre.
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung betrifft. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. 3. Die als gefälscht erkannte angolanische Identitätskarte Nr. (...) wird eingezogen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:
12 Eingeschrieben Frau Jeannette Vögeli Turay (Adresse)