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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2021 D-5802/2020

11 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,257 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5802/2020

Urteil v o m 11 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (…).

D-5802/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Colombo – suchte am 18. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb Zürich (heute: Bundesasylzentrum BAZ Zürich) zugewiesen. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vs) ergab, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom (…) bis (…) gültiges Aufenthaltsvisum ausgestellt hatten, worauf das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 VA Dublin um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 5. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er geltend, dass Verwandte jener Personen, mit welchen er in Sri Lanka Probleme gehabt habe, in Italien lebten und er daher dort in Gefahr wäre. Er sei grundsätzlich gesund, habe aber Schmerzen an der Schulter sowie an Hüften und Beinen. B. Bei seiner Ankunft in der Schweiz liess sich der Beschwerdeführer auf den Namen «B._______» registrieren. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vs) ergab indessen, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer gestützt auf seinen sri-lankischen Reisepass ein Aufenthaltsvisum auf den Namen «A._______» ausgestellt hatten. Gestützt darauf änderte das SEM die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf «A._______». Dazu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. September 2020 das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien. D. Am 21. Dezember 2017 tauchte der Beschwerdeführer unter und entzog sich damit seiner Dublin-Überstellung nach Italien.

D-5802/2020 E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens in der Schweiz, worauf das SEM mit Verfügung vom 1. April 2020 das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufnahm. F. Am 14. August 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Sri Lanka in den Fokus zweier kriminell-mafiöser Gruppierungen geraten, die unter dem Schutz verschiedener Regierungsvertreter («Rajapaksas-Männer») gestanden hätten. Nachdem 2016 und 2017 verschiedene Mitglieder dieser Gruppierungen getötet worden seien, sei er von weiteren Mitgliedern dieser Gruppierungen und von einem Regierungsvertreter bedroht und beschuldigt worden, an deren Tötung mitbeteiligt gewesen zu sein. Als er mit seiner Frau bei der örtlichen Polizeibehörde habe Anzeige erstatten wollen, sei er von den Polizeibeamten abgewiesen und als Krimineller bezichtigt worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei er in der Folge so schnell als möglich aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige der kriminellen Gruppierungen zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und dabei seine Schwester behelligt. G. Mit am 20. Oktober 2020 eröffneter Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 19. November 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung. Als Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Dokumentes «[…]», einen Mietvertrag, einen Zulassungsantrag zu einer (…),

D-5802/2020 zwei polizeiliche Anzeigen mitsamt englischer Übersetzung, einen ärztlichen Austrittsbericht der (…), datiert vom 20. Oktober 2020, sowie Terminkarten von Frau Dr. med. C._______ zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 20. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, einen Zeitungsartikel mitsamt englischer Übersetzung und einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. C._______, datiert vom 5. Dezember 2020, nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5802/2020 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Übergriffen kriminell-mafiöser Gruppierungen gehe von kriminellen Drittpersonen aus. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, was vorliegend nicht der Fall sei. Dem Beschwerde-

D-5802/2020 führer wäre es möglich und zumutbar gewesen, beim nächst höheren Polizeiamt eine Anzeige einzureichen oder einen Anwalt zu nehmen, nachdem eine Anzeigeerstattung bei der lokalen Polizeibehörde angeblich nicht möglich gewesen sein soll. Dies habe er jedoch unterlassen und damit den sri-lankischen Behörden die Möglichkeit genommen, Schutzmassnahmen zu ergreifen. Unter diesen Umständen könne man den sri-lankischen Sicherheitsbehörden weder mangelnden Schutzwillen noch mangelnde Schutzfähigkeit vorwerfen. Im Übrigen erscheine es nicht glaubhaft, dass Mitglieder dieser kriminellen Gruppierungen durch die sri-lankischen Behörden geschützt worden seien, da der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, dass je zwanzig bis dreissig Mitlieder dieser beiden Gruppierungen nach den Morden von 2016 und 2017 durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden seien. Schliesslich handle es sich auch bei den geltend gemachten Behelligungen seiner Schwester nach seiner Ausreise aus Sri Lanka um Übergriffe Dritter, die keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, kriminelle Banden wie jene, die ihn bedroht hätten, würden in Sri Lanka grosse Freiräume geniessen, seien mächtig und müssten sich nicht verstecken. Der sri-lankische Staat könne gegen diese kriminellen Gruppierungen keinen Schutz gewähren und sei weder fähig noch gewillt, sich für tamilische Schutzbedürftige einzusetzen. 6. 6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend zu Recht als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG irrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere stützt das Gericht die Erwägungen des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit, sich auf eine Bedrohungslage seitens privater Drittpersonen beziehen und nicht asylrelevant sind. Der Einschätzung in der Beschwerde, dem sri-lankischen Staat fehle es generell an Schutzwillen und Schutzfähigkeit für die tamilische Bevölkerung, schliesst sich das Gericht nicht an. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach die sri-lankischen Behörden je zwanzig bis dreissig Mitlieder der kriminellen Gruppierungen sowie den (…), durch die er behelligt und bedroht worden sein will, inhaftiert haben (vgl. SEM-act. A44, F39/40, F51,

D-5802/2020 F120, F133). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung seiner Schwester ging von privaten Dritten aus und vermag nach dem Gesagten keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal sie, wie den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, ohnehin bereits Anzeige bei der Polizei gemacht hat und nach dem Gesagten von Schutzfähigkeit und Schutzwillen der sri-lankischen Behörden ausgegangen werden kann. Schliesslich sind auch die weiteren Beweismittel (Mietvertrag, Zulassungsantrag […]) nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen, geht doch daraus lediglich hervor, dass seine Ehefrau in Sri Lanka eine neue Wohnung angemietet hat und die gemeinsame Tochter an einer (…) eingeschrieben hat. Zutreffend ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer würden keine Risikofaktoren vorliegen, die auf eine zukünftige Verfolgung nach der Rückkehr aus der Schweiz schliessen lassen würden. Neben den in der angefochtenen Verfügung bereits genannten Überlegungen ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bisher mit den Behörden nie in irgendeiner Weise Probleme gehabt und sich nie politisch engagiert hat; auch von politischen Aktivitäten seiner Angehörigen oder von eigenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ist nie die Rede gewesen. 6.2 An dieser Einschätzung ändern auch die jüngsten politischen Entwicklungen im Heimatstaat Sri Lanka nichts, dies betrifft insbesondere den Ausgang der Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den darauf folgenden Regierungswechsel. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2020, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksapremadas-count-continues und Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/countrychapters/sri-lanka , beide abgerufen am 06.07.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister

D-5802/2020 und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019, www.theguardian.com/world/2019/-nov/22/srilankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet , abgerufen am 23.09.2020). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten, abgerufen am 23.09. 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst und beobachtet die Entwicklungen laufend. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit gewissen Risikofaktoren möglich (vgl. z.B. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020, www.hrw.org-/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 23.09.2020). Vorliegend besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen. Dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen oder Rückkehrer tamilischer Ethnie aus der Schweiz generell, das heisst ohne weitere individuelle Gefährdungskomponente, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gibt es derzeit keine Anzeichen. Deshalb ändern diese Umstände nichts an der Risikoeinschätzung betreffend den Beschwerdeführer. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-5802/2020 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte – nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen

D-5802/2020 Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Beschwerdeführer stammt aus einem (…) von Colombo. Der Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der Beschwerdeführer mit Schulabschluss und breiter Arbeitserfahrung in Sri Lanka mit seiner Kernfamilie (Ehefrau, Kinder) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seiner Familie geht es gemäss seinen Angaben finanziell gut. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und dem finanziell gut dastehenden Beziehungsnetz wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Gemäss den ärztlichen Berichten der (…), (…) (datiert vom 20. Oktober 2020) und von Dr. med. C._______ (datiert vom 5. Dezember 2020) leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode, an psychischen Verhaltensstörungen aufgrund von Alkoholmissbrauchs, an dyspeptischen Beschwerden (Sodbrennen) sowie Kopfschmerzen. Diese Beschwerden stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da von deren Behandelbarkeit in Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6325/2018 vom 13. Juli 2020, E. 8.4.5). https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"appno":["41738/10"]}

D-5802/2020 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5802/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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