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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 D-5794/2008

2 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,695 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5794/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5794/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 20. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und ersuchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 6. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) sowie der Anhörung vom 21. Februar 2007 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und gehöre der Ethnie der Hazara an. Im Jahre 1999 sei er mit seiner Familie in die Provinz Oruzgan umgezogen. Als es dort zu Kämpfen gekommen sei, habe er sich nach Kabul begeben und dort ungefähr während zweier Jahre als Schneider gearbeitet. Seit Mai 2004 habe er Militärdienst geleistet. Anfang 2005 sei er in die Militärbasis von B._______ verlegt worden. Auf der Nachtwache habe er mit seinem Kollegen eine Haschischzigarette geraucht. Unter dem Einfluss der Droge habe er versehentlich einen Schuss aus seiner Waffe abgegeben und seinen Kollegen tödlich verletzt. In der Folge sei er aus dem Militärgelände getürmt und habe sich zunächst zwei Wochen bei seinem Onkel aufgehalten, weil er eine hohe Gefängnisstrafe oder gar den Tod vor Augen gehabt habe, falls er von der Armee oder der Familie des Getöteten gefasst worden wäre. Aufgrund dieser Situation habe er sich ins Ausland begeben. Im Iran habe er während fünf Monaten und in der Türkei ungefähr ein Jahr lang gearbeitet, ehe er in die Schweiz gereist sei. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Militärausweis und einige Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. August 2008 – eröffnet am 12. August 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailarm und undifferenziert dargelegt worden, enthielten doch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der versehentlichen Tötung eines Militärdienstkollegen keinerlei Realkennzeichen. Zudem D-5794/2008 habe sich der Beschwerdeführer über das Datum dieses Vorfalls widersprüchlich geäussert, indem er zwei unterschiedliche Daten angegeben habe, einerseits den 10. November 1383 und andererseits den 13. Oktober 1383 (afghanische Zeitrechnung). Auch der eingereichte Militärausweis vermöge nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Angesichts der Aktenlage könne er nicht als taugliches Beweismittel angesehen werden. Zudem handle es sich offensichtlich um eine plastifizierte Farbkopie, die weder mit einem Datum noch dem Ausstellungsort versehen sei. C. Mit Beschwerde vom 11. September 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25. September 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-5794/2008 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. August 2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- D-5794/2008 mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen D-5794/2008 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Befürchtung, wegen eines Wachvergehens beziehungsweise einer fahrlässigen Tötung an Leib und Leben gefährdet zu sein, in der Verfügung vom 5. August 2008 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat. Diese Verfügung ist punkto Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der rechtskräftig (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt kann somit nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 252 Rz. 715). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist (EMARK 2006 Nr. 9; 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon auszugehen, D-5794/2008 dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe zwar mehrere Verwandte in verschiedenen Provinzen Afghanistans, doch könne nirgends von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Das Beziehungsnetz in Mazar-e-Sharif bestehe lediglich aus dem dort lebenden Bruder. Dieser sei 30 Jahre alt, verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von neun und sieben Jahren. Er habe keine feste Arbeit und bringe sich und seine Familie mit Tagesjobs und Gelegenheitsarbeit über die Runden. Unter diesen Umständen sei bezüglich Mazar-e-Sharif nicht von einem tragfähigen Familiennetz auszugehen. Auch eine Rückkehr nach Kabul, wo die Schwester des Beschwerdeführers wohne, sei unzumutbar. Sie sei verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Ihr Ehemann habe keine feste Arbeitsstelle und die Familie kein geregeltes Einkommen. Durch die Heirat gehöre die Schwester der Familie des Ehemanns an, und eine Unterstützung oder Aufnahme ihres Bruders sei schon deshalb nicht möglich. Zudem liege ein im Internet einsehbares Gutachten vor, das sich zu den Möglichkeiten für einen alleinstehenden jungen Mann äussere, im Falle seiner Rückkehr eine Existenz in Afghanistan, zum D-5794/2008 Beispiel in Kabul, aufzubauen. Der Gutachter verneine die Möglichkeit, eine vertretbare Existenz aufzubauen oder auch nur zu überleben, solange ein Rückkehrer nicht auf die Unterstützung seiner Grossfamilie zählen könne. Die Versorgung durch Hilfswerke sei zudem nicht überall gewährleistet und meistens unzulänglich sowie für die Zukunft keineswegs verlässlich. Diese Einschätzung werde im Übrigen durch ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. 4.3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, stammt der Beschwerdeführer aus Mazar-e-Sharif, wo er seine ersten fünfzehn Lebensjahre verbrachte und das Schneiderhandwerk erlernte (A12/16 S. 7). Nach wie vor verfügt er dort über ein Beziehungsnetz. Umstritten ist lediglich, ob es tragfähig sei. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang festgehalten, sein Bruder habe keine feste Anstellung und bringe seine Familie mit Gelegenheitsarbeiten über die Runden. Diese Umstände sprechen jedoch nicht gegen die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz dürfte der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf anderweitige materielle Unterstützung durch die Familie angewiesen sein. Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen in Afghanistan darf man davon ausgehen, es werde ihm auch nach der Rückkehr wieder gelingen, beruflich Fuss zu fassen. Dabei kann er seinen beruflichen Aktivitäten wie schon in der Vergangenheit als Selbständigerwerbender nachgehen, weshalb der Hinweis auf die Arbeitslosenquote - nicht zuletzt auch angesichts der Wirtschaftsstruktur Afghanistans - nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermag. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-e-Sharif dem Beschwerdeführer zuzumuten ist. Im Übrigen gilt dasselbe auch für einen Aufenthalt in Kabul. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sein soll, dort inskünftig unter Verhältnissen zu leben, die weniger problematisch sind als diejenigen in der Vergangenheit. Immerhin war es ihm als jungem Erwachsenen möglich, sich während zweier Jahre in Kabul aufzuhalten und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein soziales Beziehungsnetz in Kabul ist nach wie vor vorhanden, zumal eine verheiratete Schwester nach wie vor in Kabul lebt. Eine vorübergehende Unterstützung darf der Beschwerdeführer seitens der Schwester wie auch des Schwagers erwarten, sofern er überhaupt in die Lage kommt, einer solchen zu bedürfen. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheint demgegenüber lediglich als Schutzbehauptung. D-5794/2008 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5794/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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