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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2012 D-5791/2009

3 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,832 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5791/2009

Urteil v o m 3 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren am … , Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N … .

D-5791/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien – reichte am 14. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 22. September 2008 summarisch befragt und am 29. Oktober 2008 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei brachte er zur Hauptsache das Folgende vor: Er sei kurdischer Ethnie und er stamme aus der Stadt V._______ ( … im Nordosten des Landes), wo er als … [Hilfskraft] tätig gewesen sei und wo er bis zum 24. März 2008 bei seinen Eltern gelebt habe, zusammen mit … [mehreren seiner] Geschwister. Da er zwischen 2005 und 2007 auch hin und wieder in der Stadt Qamischli gearbeitet habe, und da dort ausserdem seine bereits verheiratete Schwester lebe, sei er am 20. März 2008 nach Qamischli gefahren, um in dieser Stadt an den jährlichen Newroz-Feierlichkeiten teilzunehmen. Dort sei an jenem Abend … [in der Nähe der Stadt] ein Feuer entfacht worden, wobei tausende Kurden zusammengeströmt seien. Die syrischen Behörden hätten diese Kundgebung auflösen wollen, weshalb die Sicherheitskräfte erst Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt, dann aber in die Menschenmenge geschossen hätten. Dies habe drei Todesopfer und viele Verletzte zur Folge gehabt, und es sei nach den Schüssen auch zu einer Panik gekommen. Am nächsten Tag habe für die drei Getöteten eine Beerdigungsfeier stattgefunden, an welcher wiederum rund zehntausend Kurden teilgenommen hätten, darunter auch er. Er habe in der Folge noch zwei weitere Nächte bei seiner Schwester in Qamischli verbracht, respektive er sei bereits am Abend des 22. März 2008 nach V._______ zurückgekehrt und am nächsten Tag zur Arbeit gegangen. Dort sei er am Nachmittag des 23. März 2008 von seinem Vater telefonisch davor gewarnt worden, dass er von den Behörden gesucht werde. Sein Vater habe ihm an diesem Tag um zirka 15:00 Uhr am Telefon berichtet, dass die Behörden am Wohnort seiner Schwester in Qamischli nach ihm gesucht und seinen Schwager mitgenommen hätten, …, um an seinen Namen zu gelangen, respektive sein Vater habe ihm vielmehr berichtet, dass die Behörden auch schon bei ihnen zuhause nach ihm gesucht hätten. Vor diesem Hintergrund habe er sich umgehend zu einem Freund begeben, und am folgenden Tag sei er nach X._______ gegangen ( … westlich von V._______). Dort sei er bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 25. Juli 2008 bei einer Tante mütterlicherseits geblieben. Während dieser Zeit sei nichts nennenswertes passiert, respektive er sei in dieser Zeit noch zweimal von den Behörden

D-5791/2009 bei ihm zuhause gesucht worden. Nach seiner Ausreise sei es dann aber zu keiner weiteren Suche mehr gekommen. Auf die Frage des BFM nach seinem Reiseweg brachte er vor, er sei am 25. Juli 2008 von seinem Schlepper bei Y._______ über die Grenze in die Türkei gebracht worden. Dort habe er sich bis zum ... September 2008 in Istanbul aufgehalten, von wo er im Anschluss daran – versteckt in einem LKW und über ihm unbekannte Länder – in die Schweiz gereist sei. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere brachte er im Verlauf der Kurzbefragung vor, einen syrischen Pass habe er noch nie besessen, wobei er auf entsprechende Nachfragen hin anmerkte, da er keinen Pass habe, habe er auch noch nie für irgendeinen Staat ein Visum beantragt oder erhalten, und er sei auch noch nie im Ausland gewesen. Auf der anderen Seite führte er unter Vorlage einer Telefax-Kopie vom 16. September 2008 aus, er besitze eine Identitätskarte, ausgestellt … 2004 in W._______ (nördlich von V._______ … gelegen), welche er aber aus Furcht vor den heimatlichen Behörden bei seinen Eltern zurückgelassen habe. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte er, dass er noch nie einen syrischen Pass besessen habe. Gleichzeitig brachte er vor, er bemühe sich darum, dass ihm seine Familie seine Identitätskarte nachschicke, jedoch müsse man bei solchen Sendungen aus Syrien sehr vorsichtig sein. Im Weiteren werde er sich auch sein Militärbüchlein nachsenden lassen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an einem Fest der PYD teilgenommen, welches … im Oktober … stattgefunden habe. Was die PYD sei, wisse er nicht, da er dieser Partei nicht angehöre, jedoch sei das Fest von vielen Kurden besucht worden. Von diesem Fest seien am nächsten Tag über ... [einen kurdischen Fernsehsender] Bilder ausgestrahlt worden, welche auch die syrischen Behörden gesehen hätten. Aus diesem Grund hätten die Behörden – mutmasslich der Geheimdienst – bereits am nächsten Tag bei seiner Familie nach ihm gefragt, worüber ihm kürzlich von seiner Mutter berichtet worden sei. B. Bereits im Anschluss an die Kurzbefragung – mit Schreiben vom 22. September 2008 – hatte das BFM die schweizerischen Botschaft in Damaskus darum ersucht, diskret abzuklären, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass habe [1], ob er Syrien legal verlassen habe, und falls ja, wann und auf welchem Weg [2], und ob er von den syrischen Behörden

D-5791/2009 gesucht werde, und falls ja, aus welchem Grund [3]. In Beantwortung dieser drei Fragen teilte die Botschaft dem Bundesamt mit Kurzbericht vom 17. November 2008 mit, die Abklärungen … hätten erbracht, dass der Beschwerdeführer über … [einen syrischen Reisepass verfüge], und dass er Syrien ... [im] September 2008 über Y._______ in Richtung der Türkei verlassen habe. Abschliessend wurde vermerkt, gegen seine Person liege in Syrien nichts vor, er werde von den Behörden nicht gesucht. C. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 1. Juli 2009 über die vorgenannten Abklärungsergebnisse in Kenntnis gesetzt worden war, nahm er dazu mit Eingabe vom 9. Juli 2009 Stellung. Dabei brachte er einleitend vor, es sei richtig, dass er einen syrischen Pass besessen habe. Aus Furcht vor einer Rückschaffung habe er sich jedoch bei der Anhörung nicht getraut, dies zuzugeben. Schliesslich sei ihm sein Pass in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Demgegenüber stimme es aber nicht, dass er seine Heimat ... [im] September 2008 verlasse habe. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits in Istanbul aufgehalten, da er tatsächlich am 25. Juli 2008 aus Syrien ausgereist sei. Wiederum zutreffend sei, dass er seine Heimat über Y._______ verlassen habe. Demgegenüber treffe es mit Sicherheit nicht zu, dass er in seiner Heimat nicht gesucht werde, sei doch sein Vater seinetwegen bereits dreimal von der Sicherheitspolizei mitgenommen worden. Dabei habe ihm sein Vater berichtet, die Sicherheitspolizei vermute bereits, dass er sich in der Schweiz aufhalte. In seinen weiteren Ausführungen bestritt er die Aussagekraft der angeblich von den syrischen Behörden erhältlich gemachten Angaben, zumal diese Seite sicherlich nicht zugeben würde, dass sie Oppositionelle verfolge. Gleichzeitig hielt er dafür, er und seine Familie seien durch die Abklärungsbemühungen der Botschaft möglicherweise einem Risiko ausgesetzt worden, weshalb er wissen möchte, wie man zu den Informationen über seine Person gekommen sei. Abschliessend brachte er vor, er habe im Oktober 2008 an einem Fest der PKK … teilgenommen, worüber in ... [einem kurdischen Sender] ein Fernsehbericht ausgestrahlt worden sei. Sein Vater habe ihm berichtet, dass er ihn dort gesehen habe. Mitglied der PKK sei er aber nicht, sondern er wolle Mitglied der Yekiti-Partei werden. Erste Kontakte hätten schon stattgefunden, er müsse jetzt aber noch das Vertrauen der Partei gewinnen. D. Mit Verfügung vom 18. August 2009 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte

D-5791/2009 das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Dabei hielt das Bundesamt namentlich fest, aufgrund seiner Schilderungen habe es sich beim Beschwerdeführer bloss um einen einfachen Teilnehmer der Newroz-Vorfeier gehandelt, an welcher tausende andere auch teilgenommen hätten. Vor diesen Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb von Seiten der syrischen Behörden ein Interesse an ihm hätte bestehen respektive mit der geltend gemachten Intensität nach ihm hätte gesucht werden sollen. Gleichzeitig hielt das Bundesamt dafür, ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie er von den Behörden überhaupt hätte identifiziert werden sollen, zumal auch die Schilderungen über die angeblich Festnahme seines Schwagers – angeblich zwecks Eruierung seiner Person – nicht überzeugen könnten. In der Folge gelangte das Bundesamt zum Schluss, aufgrund der Akten respektive der klar erkennbaren Chronologie der Daten und Ereignisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ... [im] September 2008 – ausgestattet mit seinem … Pass und damit legal – über Y._______ in die Türkei ausgereist sei, von wo er … [ein paar Tage später] seine Weiterreise in die Schweiz angetreten habe. Vor diesem Hintergrund, sowie mangels jeglicher Exponiertheit des Beschwerdeführers und mangels Vorliegen anderweitiger Verfolgungsgründe bestehe in seinem Fall kein Anlass zur Annahme einer begründeten Frucht vor Verfolgung, was sich im Übrigen auch mit den Erkenntnissen der schweizerischen Vertretung in Damaskus decke. Dabei merkte das Bundesamt gleichzeitig an, alleine durch die diskreten Abklärungen vor Ort sei jedenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen entstanden. Abschliessend hielt es fest, auch die sinngemässe Berufung auf subjektive Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), weil er angeblich einmal in einem Fernsehbericht zu sehen gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal seine diesbezüglichen Schilderungen ebenfalls offenkundig unglaubhaft seien. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt sodann als zulässig, unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als zumutbar und zudem als möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2009 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung,

D-5791/2009 subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, und dabei insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dabei machte er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung namentlich geltend, vom BFM sei der massgebliche Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt worden, indem das Bundesamt zum einen massgeblich auf eine nicht haltbare Botschaftsantwort abgestellt habe, laut welcher ihm keine Verfolgung drohe, und das Bundesamt zum andern – aufgrund einer unvollständigen respektive unzutreffenden Wahrnehmung seiner Schilderung – zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe. In der Folge machte er unter Verweis auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren zur Hauptsache geltend, er habe nachvollziehbar über die Umstände und Gründe berichtet, welche zur Verfolgungssituation im Nachgang zum Newroz 2008 geführt hätten. Zumindest erfülle er aber die Flüchtlingseigenschaft, nachdem er in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, wovon die heimatlichen Behörden erfahren hätten. Auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), wogegen das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen wurde. Mittels der gleichen Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2009 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er seine exilpolitische Tätigkeit

D-5791/2009 fortgesetzt habe, respektive dass er in der Zwischenzeit an zwei Demonstrationen gegen den syrischen Staat teilgenommen habe. Als diesbezügliche Beweismittel reichte er zwei Flugblätter ein, datierend vom … [Herbst] 2009, sowie mehrere Fotos. Ergänzend brachte er vor, er sei auch noch auf einem im Internet publizierten Bild ersichtlich, wobei er einen vom … [Herbst] 2009 datierenden Internetausdruck einreichte. Damit sei erstellt, dass er jetzt für Syrien jemand sei, der tatkräftig für die kurdische Sache einstehe. I. Aus den Akten geht hervor, dass am 2. März 2011 eine Luftpostsendung eines internationalen Kurierdienstes von der eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert wurde. Nachdem der Inhalt der Sendung aus der Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original sowie aus einem auf seine Person lautenden Geburtsschein bestand, wurden diese Papiere von der Zollverwaltung zuhanden des BFM eingezogen (Art. 10 Abs. 2 AsylG). Die Adressatin der Sendung – die spätere Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. dazu unten) – wurde davon mit Schreiben des BFM vom 16. März 2011 in Kenntnis gesetzt. Kurz darauf – mit Eingabe vom 23. März 2011 – liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er beabsichtige in der Schweiz zu heiraten, weshalb er sich seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde habe zusenden lassen. Es scheine nun, dass diese Dokumente am Zoll entdeckt und ans BFM geschickt worden seien. Nachdem sich die Dokumente nun mutmasslich beim Gericht befänden, ersuche er um eine direkte Zustellung derselben an das für ihn zuständige Zivilstandsamt. Diesem Ersuchen wurde am 28. März 2011 von Seiten des Gerichts entsprochen (vgl. zum Ganzen die Akten). Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2011 bei dem von ihm bezeichneten Zivilstandsamt seinen syrischen Pass … (vgl. dazu oben, Bst. B) im Original vorlegte. Dieses Reisepapier wurde vom Zivilstandsamt zuhanden des BFM eingezogen (Art. 10 Abs. 2 AsylG), wovon das Gericht am 21. Juli 2011 in Kenntnis gesetzt wurde. J. Am 12. August 2011 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein (Art. 57 Abs. 2 VwVG), worauf das Bundesamt seine Verfügung vom 18. August 2009 teilweise in

D-5791/2009 Wiedererwägung zog (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochtenen Entscheid – mit neuer Verfügung vom 25. August 2011 – im Vollzugspunkt aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. In dieser Hinsicht hielt das Bundesamt einzig fest, vom Vollzug der Wegweisung werde in Würdigung aller Umstände abgesehen. K. Knapp zwei Monate nach der erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz – … [im] Oktober 2011 – heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin. L. Auf entsprechende Nachfrage der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 17. November 2011 liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, an der Beschwerde werde festgehalten, da er sich – gerade auch im Hinblick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe – als Flüchtling sehe. Mit weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2011, vom 23. Februar 2012 und vom 19. März 2012 liess der Beschwerdeführer vorab eine Kostennote seines Rechtsvertreters nachreichen und sodann über das Verfahren zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung berichten, respektive den Erhalt einer solchen … [im Frühjahr] 2012. Gleichzeitig liess er an seiner Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-5791/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). 2. In der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der massgebliche Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festgestellt worden. In dieser Hinsicht wird einerseits die Botschaftsanfrage des BFM respektive der von der schweizerischen Botschaft in Damaskus eingegangenen Kurzbericht vom 17. November 2008 gerügt. In seinen diesbezüglichen Vorbringen hält der Beschwerdeführer namentlich dafür, es müsse nunmehr ermittelt werden, wie genau die Botschaftsabklärungen abgelaufen seien. Andererseits macht er geltend, ihm seien im Verlauf der einlässlichen Anhörung viel zu wenige Nachfragen zu den Einzelumständen der von ihm vorgebrachten Ereignisse gestellt worden, was aber nicht von ihm zu vertreten sei. In dieser Hinsicht hält er dafür, die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen sei nötigenfalls zu wiederholen, sollte seinen Schilderungen kein Glaube geschenkt werden. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist indes als vollständig erstellt zu erkennen, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Bedarf an Zusatzabklärungen über die Botschaft besteht, noch Bedarf an einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers. In zweitgenannter Hinsicht ist gleichzeitig festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer mindestens teilweise die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt wird, zumal aufgrund der Akten keine Hinweise darauf bestehen, er habe seine Gesuchsgründe anlässlich der Kurzbefragung und insbesondere im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht vollständig oder nicht im korrekten Zusammenhang einbringen können. Nach dem Gesagten besteht weder Anlass zur Vornahme der sinngemäss beantragten Abklärungen in der Heimat (Art. 33 Abs. 1 VwVG), noch ist eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen respektive zwecks nochma-

D-5791/2009 liger Anhörung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, sondern ein Endentscheid in der Sache zu fällen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten kann – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu fürchten gehabt. 4.2 In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass er aufgrund seines persönlichen Hintergrundes auch nicht ansatzweise ein Profil aufweist, welches ihn in irgend einer Form von der übrigen Bevölkerung abheben würde. So geht aus seinen Angaben und Ausführungen zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen hervor, dass er nach Abschluss seiner neunjährigen Schulzeit in Hasake geblieben ist, wo er … [die folgenden Jahre] als … [Hilfskraft] arbeitete und auch weiterhin bei seinen Eltern wohnhaft blieb, zusammen mit … [mehreren seiner] Geschwister. Dabei war er eigenen Angaben zufolge weder politisch noch religiös jemals aktiv, und er habe auch nie ein Problem mit den Behörden gehabt, zumal er in all den Jahren nie in Haft oder vor Gericht gewesen sei oder in ein Verfahren verwickelt worden wäre. Dabei ist gleichzeitig

D-5791/2009 davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auch den obligatorischen Militärdienst problemlos absolviert, zumal er diesbezüglich nichts geltend gemacht, sondern einzig sein Militärdienstbüchlein in Aussicht gestellt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände darf ausgeschlossen werden, dass von Seiten der heimatlichen Behörden jemals ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestanden hat, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – seine Vorbringen über das Vorliegen einer Verfolgungssituation alleine aufgrund seiner Teilnahme an den Newroz- Feierlichkeiten von 2008 nicht überzeugen können. 4.3 Der Beschwerdeführer stützt seine gesamten Gesuchsvorbringen auf ein Einzelereignis ab, zu welchem es im Frühjahr 2008 gekommen sei. In dieser Hinsicht hat er zur Hauptsache geltend gemacht, er habe am 20. März 2008 in Qamischli an der dortigen Newroz-Vorfeier teilgenommen, bei welcher es zu einem blutigen Einschreiten der Sicherheitskräfte gekommen sei, sowie an der Beerdigungsfeier für die Getöteten vom folgenden Tag. Bereits am Tag darauf habe dann von Seiten der heimatlichen Behörden eine intensive Suche nach ihm begonnen, was mutmasslich den Aktivitäten von Spitzeln zuzuschreiben sei, welche den Behörden von seiner Beteiligung am Newroz 2008 berichtet hätten. Aufgrund der Akten ist jedoch festzustellen, dass bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Teilnahme an der Newroz- Vorfeier vom 20. März 2008 in Qamischli nicht zu überzeugen vermögen. So verbleibt er in seinen diesbezüglichen Ausführungen in unsubstanziierten Gemeinplätzen, was nicht auf ein tatsächliches Miterleben der damaligen Ereignisse schliessen lässt, sondern lediglich auf ein blosses Nacherzählen allgemein bekannter Tatsachen hinweist. Die Schilderungen des Beschwerdeführers weichen zugleich in massgeblicher Weise von der bekannten Quellenlage ab, wenn er vorbringt, an der Feier vom 20. März 2008 in Qamischli hätten tausende Kurden teilgenommen. Aufgrund der hinreichend klaren und übereinstimmenden Quellenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass an jener Feier in einem Vorort von Qamischli lediglich eine kleine Gruppe von jugendlichen Kurden teilgenommen hatte, worauf es zu einer überzogenen Reaktion der syrischen Behörden kam (vgl. dazu bspw. den Human-Rights-Watch Bericht "Syria: Investigate Killing of Kurds" vom 24. März 2008, worin über nur rund 200 jugendliche Veranstaltungsteilnehmer berichtet wird). Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene zwar geltend, er sei vom Bundesamt viel zu wenig nach Details befragt worden, und er bringt neu vor, er sei in Tat und Wahrheit in massgeblich Weise an der Organisation der damaligen Feier beteiligt gewesen, indem er beispielswiese an vorderster Front http://www.hrw.org/news/2008/03/23/syria-investigate-killing-kurds http://www.hrw.org/news/2008/03/23/syria-investigate-killing-kurds

D-5791/2009 an der Entzündung des Newroz-Feuers mitgewirkt habe. Das Vorbringen betreffend eine angeblich ungenügende Befragung kann indes aufgrund der aktenkundigen Protokolle nicht überzeugen und das Vorbringen betreffend eine angeblich massgebliche Beteiligung an der Veranstaltung in Qamischli vom 20. März 2008 ist aufgrund der hinreichend klaren Aktenlage als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. 4.4 Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus in klare Widersprüche verstrickt, soweit es seine Ausführungen über die angebliche behördliche Suche nach ihm betrifft. So hat er anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt, es sei am 23. März 2008 einzig in Qamischli zu einer Suche nach ihm gekommen (…), im Rahmen der einlässlichen Anhörung dann aber geltend gemacht, er sei an jenem Tag nicht nur bei seiner Schwester in Qamischli, sondern vielmehr auch schon bei ihm zuhause von den Behörden gesucht worden (…). Dieser Wechsel in einem ganz zentralen Punkt der Vorbringen ist als nicht nachvollziehbar zu erkennen, zumal sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Suche nach seiner Person auf einen grundsätzlich sehr einfachen und bloss kurzen Sachverhaltsablauf beziehen. Dieser Widerspruch stellt ebenfalls einen klaren Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen dar. 4.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung übereinstimmend geltend gemacht, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Erst auf Vorhalt der Ergebnisse der Botschaftsabklärungen hat er in seiner Eingabe vom 9. Juli 2009 zugestanden, einen syrischen Reisepass besessen zu haben. Da er gleichzeitig an dieser Stelle von seinem Pass in der Vergangenheitsform sprach und er auch ausdrücklich geltend machte, der Pass sei ihm in der Türkei von seinem Schlepper abgenommen worden, war davon auszugehen, der Pass sei tatsächlich endgültig verloren. Der Pass stand dem Beschwerdeführer jedoch offenkundig jederzeit zur Verfügung, hat er diesen doch im Hinblick auf seine beabsichtigte Heirat im Frühjahr 2011 den Zivilbehörden eingereicht. Damit ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden mehrfach bewusst über den tatsächlichen Verbleib seiner Reisepapiere getäuscht hat. Dieses Verhalten stellt nicht nur eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, sondern stellt gleichzeitig ein weiteres massgebliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen dar. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht klar zum tatsächlichen Verbleib seines Passes während der letzten Jahre äussert, sondern sich in dieser Hin-

D-5791/2009 sicht in weiteren Mutmassungen ergeht, kann im Resultat nichts anderes geschlossen werden, als dass er die tatsächlichen Umstände und namentlich den tatsächlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch weiterhin zu verschleiern versucht. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus den von ihm geltend gemachten Gründen und zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt verlassen. Seine Gesuchsvorbringen sind daher als insgesamt unglaubhaft zu erkennen. 4.7 Vor diesem Hintergrund kann auf Erwägungen zu den Abklärungsergebnissen des BFM über die schweizerische Botschaft in Damaskus beziehungsweise über die angebliche Nichtverwertbarkeit derselben verzichtet werden. Ebenso kann auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen zum angeblichen Vorliegen einer Verfolgungssituation verzichtet werden, zumal diese nicht geeignet sind, die klaren Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers aufzuwiegen. 5. 5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Verfolgung drohte. Nach diesem Zwischenergebnis ist im Weiteren zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

D-5791/2009 5.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an einem Fest der PYD, über welches in ... [einem kurdischen Sender] ein Fernsehbericht ausgestrahlt worden sei, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt, zumal die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers – die angeblich sofortige Reaktion der syrischen Behörden bereits am Tag nach Sendung des Fernsehberichts – offenkundig unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeeingabe am Vorbringen fest, er sei in dem Fernsehbericht ... [eines kurdischen Senders] zu sehen gewesen, was umgehend zu einer Reaktion der syrischen Behörden geführt habe. Dabei führt er an, mutmasslich sei er in der Heimat von Spitzeln der Behörden erkannt worden, und er macht gleichzeitig geltend, seine Teilnahme an jener Veranstaltung sei unbestreitbar erstellt, zumal ja diesbezügliche Videoaufnahmen existierten. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens – in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2009 – machte er nochmals ein exilpolitisches Engagement geltend, indem er vorbrachte, er habe in der Zwischenzeit respektive ... [im Herbst 2009] an zwei Demonstrationen gegen den syrischen Staat teilgenommen. Dabei verwies er auf zwei Flugblätter, einige Fotos und auf eine Internetpublikation (vgl. oben, Bst. H). Vor diesem Hintergrund hielt er dafür, damit sei erstellt, dass er jetzt für Syrien jemand sei, der tatkräftig für die kurdische Sache einstehe. 5.4 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Vorbringen, er sei im Herbst 2008 in einem Fernsehbericht ... [eines kurdischen Senders] zu erkennen gewesen, mit nichts belegt ist, zumal entgegen den Beschwerdevorbringen über eine Videoaufzeichnung nichts aktenkundig ist respektive gemacht wurde. Gleichzeitig fällt bereits an dieser Stelle auf, dass sich das angebliche exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers offenbar auf die Teilnahme an einem einzelnen Fest im Herbst 2008 und die Teilnahme an zwei Demonstrationen vom Herbst 2009 beschränkt hat. Über weitere Aktivitäten wurde nichts berichtet, obwohl der Beschwerdeführer namentlich in seiner Eingabe vom 17. November 2011 durch seinen Rechtsvertreter einbringen liess, er sehe sich weiterhin gerade auch im Hinblick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als Flüchtling. 5.5 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein the-

D-5791/2009 oretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeit schwierige politische Situation in Syrien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lässt jedoch in keiner Weise ein klares und exponiertes Engagement wider die Interessen des syrischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Im Falle des Beschwerdeführers wird lediglich auf die Teilnahme an einem kurdischen Fest 2008 sowie an zwei Demonstrationen 2009 verwiesen, wobei nichts auf einen massgeblichen respektive rechtserheblichen Exponierungsgrad des Beschwerdeführers schliessen lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Teilnahme an dem Fest vom Herbst 2008 habe nach einem Fernsehbericht zu einer sofortigen Reaktion der heimatlichen Behörden geführt, ist aufgrund der Aktenlage – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – als haltlos zu erkennen. Die vorgelegten Fotos lassen wiederum nicht mehr als ein blosses Mitläufertum an zwei Veranstaltungen erkennen. Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich in keiner Organisation eine relevante Position innehält, respektive soweit ersichtlich nicht einmal einer regimekritischen Organisation angehört, und offenkundig auch in keiner anderen Form wider die Interessen des syrischen Staates aktiv ist, besteht kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund seiner offenkundig bloss minimalsten Aktivitäten in der Schweiz – alleine aufgrund seiner sporadischen Teilnahme an einigen Kundgebungen – bei einer Rückkehr nach Syrien eine gezielt gegen ihn gerichtete und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. Von einem Interesse der syrischen Sicherheitsdienste an seiner Person ist umso weniger auszugehen, als er offensichtlich bereits in seiner Heimat über keinerlei regimekritischen Hintergrund verfügte. 5.6 Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch aus der aktuellen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien keine Nachfluchtgründe für sich ableiten kann. Der zwischenzeitlichen Lageveränderung respektive der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt in Syrien wurde vom BFM im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen, zumal die kurzen Ausführungen des Bundesamtes zu deren Anordnung nicht anders zu verstehen sind (vgl. oben,

D-5791/2009 Bst. J). Diese Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist in der Zwischenzeit wiederum weggefallen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 6. Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs ist daher zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird indes nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). 7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer über keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat er jedoch eine Schweizerbürgerin geheiratet, worauf ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. oben, Bst. L). Mit der Erteilung dieser Bewilligung sind die Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges – also auch die am 25. August 2011 als Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug angeordnete vorläufige Aufnahme (vgl. oben, Bst. J) – ohne weiteres dahingefallen, zumal diese Anordnungen gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. dazu die in EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 [letzter Absatz] sowie EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c publizierte Praxis, welche auch nach dem Wechsel vom Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] als weiterhin massgeblich zu erachten ist).

D-5791/2009 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde sowohl bezüglich der Frage der Asylgewährung als auch der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe abzuweisen. Bezüglich der Frage der Wegweisung als auch der Frage des Wegweisungsvollzuges ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge teilweisen Unterliegens – wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Die Beschwerde wurde andererseits teilweise gegenstandslos, womit insofern die Kosten respektive eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen ist (Art. 5 und 15 VGKE). Vorliegend hat das BFM im Verlauf des Beschwerdeverfahrens den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen und – im Sinne des Subeventualantrages [4] – eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (vgl. oben, Bst. J). In diesem Einzelpunkt ist von einem faktischen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn in der Zwischenzeit die Grundlage für die angeordnete Ersatzmassnahme – die Anordnung der Wegweisung als solche – weggefallen ist. Dies allerdings nicht aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen, sondern aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat einer Schweizerbürgerin (vgl. oben, Bst. L sowie E. 7.2). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE), bei deren Bemessung grundsätzlich auf die Kostennote seines Rechtsvertreters abzustellen ist, welche als im Wesentlichen angemessen erscheint. Die reduzierte Parteientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – ist nach dem Gesagten sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf Fr. 560.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt). (Dispositiv nächste Seite)

D-5791/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 560.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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