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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 D-5773/2008

3 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,867 parole·~9 min·3

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5773/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Dr. Ursula Kohlbacher Iten, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM vom 2. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5773/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. August 2008 beim BFM um Asyl nachsuchen liess, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 - eröffnet am 3. September 2008 - in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton B._______ zuwies und dabei erwog, dass aus der Abklärung im Empfangszentrum keine spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er dessen Aufhebung und die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragte, dass in der Beschwerde im Weiteren darum ersucht wurde, es sei festzustellen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Kanton C._______ wohnhaften Verlobten, D._______, unter den von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) geschützten Familiengbegriff falle und sich der Beschwerdeführer auf den Schutz dieser Bestimmung bei der Kantonszuweisung berufen könne, dass überdies beantragt wurde, es seien die Akten des mit Entscheid des BFM vom 4. Juni 2008 abgewiesenen Asylgesuchs des Beschwerdeführers beizuziehen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie um Bewilligung der "unentgeltlichen Prozessvertretung" ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem ein Schreiben von Dr. med. E._______ vom 30. August 2008 sowie ein Schreiben von D._______ an das BFM vom 9. September 2008 zu den Akten reichte, D-5773/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die erstmalige Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 32 VGG e contrario), dass für die Behandlung von Beschwerden, welche sich gegen einen Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richten, die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]), dass der in casu selbständig anfechtbare Zuweisungsentscheid indes nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer vorliegend den Zuweisungsentscheid im Wesentlichen mit der Begründung angefochten hat, seine Verlobte D._______ lebe im Kanton C._______, weshalb der Entscheid den Grundsatz der Einheit der Familie verletze, und die eingereichte Beschwerde deshalb zulässig ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5773/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm in der Schweiz gestellten Asylgesuch vom 11. August 2008 um Zuweisung in den Kanton C._______ ersucht habe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Atembeschwerden und wegen starker Kopfschmerzen in C._______ den Hausarzt der Familie von D._______, Dr. med. E._______, aufgesucht habe, der festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Sinusitis leide und einen grossen Nasenpolypen aufweise, der unbedingt entfernt werden müsse, dass überdies der Beschwerdeführer wegen seiner traumatisierenden Erlebnisse im Irak und der diversen Gefängnisaufenthalte unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden scheine, für deren psychiatrische Behandlung die Familie von D._______ besorgt sein würde, dass Frau D._______ mit Schreiben vom 9. September 2008 das BFM ersucht habe, dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel zu bewilligen, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe während acht Jahren als anerkannter Flüchtling in C._______ gelebt und beherrsche daher die deutsche, nicht aber die französische Sprache, dass der Beschwerdeführer sich in der vorliegenden Beschwerde auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufe, dass es sich bei seiner Beziehung zu Frau D._______ und zu deren Familie nicht um eine verwandtschaftliche Beziehung im eigentlichen Sinn handle, insbesondere weil er noch mit einer anderen Frau verheiratet sei, D-5773/2008 dass er jedoch beabsichtige, sich von seiner Ehefrau, die er seit Jahren nicht mehr gesehen habe, scheiden zu lassen, dass die Familie von Frau D._______, die ihn unter grösster Aufopferung in den letzten Jahren finanziell und moralisch unterstützt habe, faktisch seine Familie darstelle und zu dieser Familie und insbesondere zu Frau D._______ ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb er davon ausgehe, sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen zu können, dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Zuweisung der Asylsuchenden in die Kantone den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, dass sich jedoch aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechungspraxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 7 S. 42 ff.), dass es beim Zuweisungsentscheid des BFM im Übrigen einzig um die Zuweisung an einen bestimmten Kanton - und nicht an einen bestimmten Ort innerhalb eines Kantons - geht, dass die Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers, insoweit sie mit seiner Gesundheit, seinen Sprachkenntnissen oder dem Bedürfnis, in der Nähe von Frau D._______ beziehungsweise deren Familie zu leben und der damit erhofften positiven Auswirkungen für den Beschwerdeführer begründet werden, demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar sind, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde vom 10. September 2008 insoweit nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer sodann die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt und dies im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, er sei mit Frau D._______ verlobt beziehungsweise die Familie von D._______stelle faktisch seine Familie dar, dass beim Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Prinzip der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist, D-5773/2008 dass der Kreis der Personen, die sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen können, nach Artikel 8 EMRK beziehungsweise Art. 44 Abs. 1 AsylG bestimmt wird, dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.), dass es sich beim zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D._______ angeblich bestehenden Verlöbnis zwar um ein Institut des Familienrechts handelt (vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf, S. 174), dieses jedoch keine Verwandtschaft zwischen den Verlobten entstehen lässt, dass es sich beim geltend gemachten, zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D._______ bestehenden Verlöbnis somit nicht um eine Beziehung handelt, die vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst wird, dass auch das vom Beschwerdeführer zudem geltend gemachte, zwischen ihm und der Familie von D._______ bestehende faktische Familienverhältnis keine Beziehung darstellt, die den Art. 8 EMRK tangiert, dass somit daraus folgt, dass der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, da weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau D._______ noch zur Familie von D._______ vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst wird, D-5773/2008 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D._______ beziehungsweise der Familie von D._______ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht, unter Beiordnung der bezeichneten Rechtsanwältin als Rechtsvertreterin, dass gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur dann gewährt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist, dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzung nicht gegeben ist, da es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt handelt, der zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendigerweise den Beizug eines Rechtsanwalts beziehungsweise einer Rechtsanwältin erforderte, dass es dem Beschwerdeführer vielmehr möglich gewesen wäre, seine Rechte selber zu wahren beziehungsweise durch seine Verlobte wahrnehmen zu lassen, D-5773/2008 dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5773/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 9

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