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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2007 D-5765/2007

7 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,998 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 20. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5765/2007 law/krc {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Indien, _______, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 20. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5765/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Sikh und Angehöriger der Ethnie Punjabi aus A._______, Distrikt B._______, Provinz Jammu und Kashmir, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende 2003 verliess, dass er sich von Januar 2004 bis April 2005 in einem Zimmer in Moskau (Russland) und anschliessend zwei Monate (bis Juli 2005) in Kiew (Ukraine) aufhielt, dass er am 21. November 2005 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl ersuchte, dass er am 23. November 2005 in das D._______ transferiert wurde, dass dort am 7. Dezember 2005 die Personalien des Beschwerdeführers erhoben wurden und er summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt wurde, dass er von der Vorinstanz am 19. Dezember 2005 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, am 20. März 2000 etwa um 20 Uhr abends seien 35 bis 40 Terroristen in sein Dorf gekommen, hätten alle Sikh-Männer aus den Quartieren herausgeholt, in einen Sikhtempel gebracht und dort erschossen, dass dabei auch sein Vater getötet worden sei, dass er sich selber jedoch zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten habe, dass seine Mutter zwei Tage später an einem Herzinfarkt gestorben sei, dass er etwa 15 Tage später nach einem Besuch bei seinem Freund auf dem Nachhauseweg von Angehörigen der Armee auf der Strasse angehalten, beschimpft und geschlagen worden sei, D-5765/2007 dass er aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die Armee tags darauf einen Schlepper organisiert habe, der ihn nach Delhi gebracht habe, dass er von April 2000 bis Ende 2003 in Delhi in einem Esslokal gearbeitet habe, um den Schlepper bezahlen zu können, dass im Dezember 2003 in diesem Lokal eine Razzia durchgeführt worden sei und er - nachdem die Polizisten erfahren hätten, dass er aus Kashmir stamme - von diesen beschimpft, geschlagen und angewiesen worden sei, nicht mehr dort zu arbeiten, dass sein Chef nach diesem Vorfall seinen Schlepper kontaktiert habe und er schliesslich nach etwa einem Monat nach Moskau geflogen sei, dass er sich weder politisch engagiert noch - ausser den angegeben Vorfällen - jemals Probleme mit der Polizei, der Armee oder den Behörden gehabt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2007 in Anwendung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer stamme aus einem so genannten "Safe Country" und es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, die nicht offensichtlich haltlos seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2007 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 20. August 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), D-5765/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilungszuständigkeit von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Vorinstanz den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 AsylG getroffen hat, D-5765/2007 dass gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in welchen nach seiner Feststellung Sicherheit vor Verfolgung besteht ("Safe Countries"), wobei er entsprechende Beschlüsse periodisch überprüft, dass der Bundesrat Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist, dass gemäss Praxis der Begriff der Verfolgung in Art. 34 Abs. 2 AsylG wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG weit zu verstehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass jener so genannte weite Verfolgungsbegriff über die ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hinaus reicht und auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), insbesondere eine von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfasste menschenrechtswidrige Behandlung einschliesst, dass der in diesem Sinne weit gefasste Begriff der Verfolgung einschränkend insoweit zu präzisieren ist, als darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247; Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.; 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass auch bei einem Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat auf das Asylgesuch einzutreten ist und das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht D-5765/2007 schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.; Nr. 5 E. 4c.bb S. 36), dass die Vorinstanz zutreffend und mit hinreichender Begründung das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung verneint hat, dass sie dazu ausgeführt hat, der Name des Vaters des Beschwerdeführers figuriere nicht auf der Liste der beim Attentat vom 20. März 2000 in A._______ getöteten Sikhs, dass auch die Behauptung, seine Mutter sei kurz nach dem Attentat an den Folgen eines Herzinfarktes gestorben, nicht zutreffe, da der Name der Frau, die damals einem Herzinfarkt erlegen sei, nicht identisch mit demjenigen seiner Mutter sei, dass die verstorbene Frau zudem beim Attentat ihren Sohn und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben - ihren Ehemann verloren habe, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in seiner angeblichen Heimatregion offensichtlich nicht auskenne, dass zudem die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass - wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - der Beschwerdeführer seine eigenen Vorbringen auf offensichtlich allgemein bekannten Ereignissen aufzubauen scheint und der Informationsgehalt seiner diesbezüglichen Ausführungen nicht über denjenigen einer durch die Massenmedien mässig informierten Person hinaus geht, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei ein Sikh, kleide sich auch traditionell als Sikh und habe Kontakt mit der Sikh-Gemeinschaft in der Schweiz, D-5765/2007 dass er nur fünf Jahre Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er nach dem Massaker an den Sikhs in _______ nach Delhi gegangen sei, dass er ausserhalb seines Dorfes nicht viel gesehen habe, dass er bereits anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz die ungefähre Prozentzahl der Bevölkerungsgruppen von gesamtem Indien angegeben habe, dass seine Vorbringen klar, detailliert und plausibel und deshalb nicht haltlos seien, dass der Beschwerdeführer allein mit diesen unsubstanziierten und allgemeinen Erklärungen aber nicht ansatzweise darzulegen vermag, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Haltlosigkeit seiner Vorbringen unzutreffend sein sollen und weshalb er in Indien gefährdet sein sollte, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen und die Vorinstanz demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig und zumutbar zu bezeichnen ist, da die Feststellung, dass keine Hinweise auf D-5765/2007 Verfolgung vorliegen, bereits impliziert, dass dem Beschwerdeführer keine menschenrechtswidrige Behandlung droht und auch eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage in Indien oder seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden kann, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht fällt, und der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5765/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ ad _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 9

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