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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-5763/2008

19 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,989 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5763/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5763/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 1. November 2006 und gelangte über den Iran und die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Länder am 20. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2007 wurde er im C._______ summarisch zu den Ausreisegründe befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 5. September 2007 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Das BFM führte am 11. Juli 2008 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am 15. Oktober 2006 das Auto seines Vaters, welches allerdings praktisch nur noch von ihm (dem Beschwerdeführer) gefahren worden sei, seinem Bekannten D. ausgeliehen. Wenige Stunden später sei ein anderer Bekannter in das Geschäft gekommen und habe erzählt, dass mit dem Auto ein Verkehrsunfall verursacht worden sei, bei welchem ein Mann zu Tode gekommen sei. Sein Bekannter D., dem er das Auto ausgeliehen habe, sei untergetaucht. Er selber habe sich aus Angst nicht bei der Polizei gemeldet, weil es im Irak kein Gesetz gebe. Er habe jedoch mehrere Aufforderungen erhalten, sich bei der Polizei zu melden. Zudem habe er erfahren, dass die Angehörigen des getöteten Mannes sich an ihm rächen wollten, obschon er am Unfall gar nicht beteiligt gewesen sei. Zwar seien diese bereit gewesen, das Problem zu lösen, doch hätten sie eine unglaublich grosse Summe, ca. 40'000 bis 50'000 US$ verlangt. Zudem hätte eine Zahlung bedeutet, dass er die Tatbegehung anerkannt hätte. Aus diesem Grund habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer drei ihm per E- Mail übermittelte Schreiben (darunter einen Haftbefehl und eine Vorladung) ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D-5763/2008 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. August 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 10. September 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei er zufolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von weiteren Unterlagen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und habe die in Aussicht gestellten Beweismittel innert der gesetzlich vorgesehenen Frist nachzureichen. Zudem wurde der Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit zwei Eingaben vom 22. September 2008 (eingegangen am 23. September bzw. 26. September 2008) reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 12. September 2008 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 23. September 2008 der Sozialberatung für Asylsuchende ein. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer diver- D-5763/2008 se (Original-)Beweismittel zu den Akten, nämlich eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerbehörde von F._______, zwei Polizeivorladungen, einen Haftbefehl sowie einen Unfallrapport. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeschrift (samt Beweismitteln) der Vorinstanz zu Vernehmlassung übermittelt. H. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und führte zudem aus, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente könnten in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien sodann nicht als schwerwiegend zu betrachten und stünden in Zusammenhang mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Beschwerde sei demzufolge abzuweisen. I. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2008 seine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. J. Am 20. März 2009 ging ein weiteres Beweismittel (ein Gerichtsentscheid vom 15. Dezember 2008 mit Übersetzung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-5763/2008 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt erachtete die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft. Zu den Beweismitteln hielt das BFM fest, diese seien eingescannt und dem Beschwerdeführer via Internet zugänglich gemacht worden. Die Echtheit solcher Dokumente lasse sich nicht überprüfen, weshalb ih- D-5763/2008 nen kein Beweiswert zukomme. Die Angaben des Beschwerdeführers wirkten zudem konstruiert und entsprächen nicht dem logischen Vorgehen in der geschilderten Situation. Hinzu komme, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedenen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Ingesamt erfüllten die Aussagen des Beschwerdeführers – in Bezug auf die Verfolgung durch die Familie des Unfallopfers wie auch die Suche der Polizei nach seiner Person – die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – wie im Folgenden auszuführen sein wird – zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Umstände darlegt, selbst wenn seine Asylvorbringen als glaubhaft unterstellt werden. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Ebenso erübrigt es sich, die eingereichten Beweismittel – soweit möglich – einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. 4.3 Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt stellt sich zunächst die Frage, ob die geltend gemachte staatliche Suche beziehungsweise Verfolgung einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. 4.3.1 Festzuhalten ist zunächst, dass nicht jede Verfolgungshandlung im Heimat- beziehungsweise Verfolgerstaat zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führt. Insbesondere ist es einem Staat nicht verwehrt, strafrechtliche Vergehen zu ahnden und kommt einer legitimen Strafverfolgung generell keine Asylrelevanz zu. Lediglich im Falle einer illegitimen Strafverfolgung, das heisst, wenn eine strafrechtliche Verfolgung auf Gesetzesnormen beruht, welche den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwider laufen (sog. illegitime Gesetzesnorm) oder wenn die Strafe in asylrechtlicher Hinsicht auf einem asylrelevanten Motiv beruht (sog. polit malus) lässt sich eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall bejahen (vgl. zum Ganzen WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 99 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 und 34). 4.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass die staatlichen Handlungen (Vorladung, Haftbefehl, Urteil) grundlos erfolgten. Vielmehr führt er diese Handlungen auf einen Verkehrsunfall zurück, D-5763/2008 bei welchem eine Person getötet wurde. Dass der Beschwerdeführer angibt, an diesem Unfall weder beteiligt gewesen noch dafür verantwortlich zu sein, ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um legitime staatliche Strafverfolgungshandlungen handelt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Strafverfolgung sei auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seinen politischen Anschauungen) zurückzuführen. Ebenso wenig ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers oder der von ihm eingereichten Beweismittel glaubhaft gemacht, dass eine allfällige Strafe auf einem asylrelevanten Motiv beruhte. Lediglich die Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe eine unverhältnismässige Strafe – der eingereichte Gerichtsentscheid enthält keine entsprechenden Angaben – genügt nicht. Schliesslich ist es nicht Sache der Asylbehörden, ein legitimes Strafverfahren inhaltlich auf seine Richtigkeit zu prüfen. Hierzu ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsmittelmöglichkeiten in seinem Heimatstaat zu verweisen. Dass ihm solche nicht zur Verfügung stünden, macht er nicht geltend, und davon ist überdies nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, heute seien die Justizbehörden der Provinz Suleimaniya (vgl. nachfolgende Erwägungen) auch für F._______ zuständig. 4.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht von einer asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden auszugehen ist. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile zufolge einer Verfolgung durch private Dritte – nämlich den Angehörigen des verstorbenen Unfallopfers – drohen. 4.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Anerkennung als Flüchtling das alleinige Vorliegen der in Art. 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen nicht genügt. Als weiteres konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich die von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung betroffene Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann einem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative D-5763/2008 entgegengehalten werden. An die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz sind allerdings – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betroffene Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). 4.4.2 Mit einem Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr.18) hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in Abkehr von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Gemäss dieser kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich relevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellen Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer D-5763/2008 (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.4.3 Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei in F._______ (Provinz Diyala) geboren und dort habe sich auch sein letzter Wohnsitz befunden. Von 1987 bis 2005 habe er allerdings in G._______ gewohnt, wo er auch die Schule besucht habe (A 1/10 S. 1 und 2). Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde (A 10/18 S. 6). Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers wohnen nach seinen Angaben in F._______ (A 10/18 S. 4), weitere Verwandte befinden sich in G._______ (A 10/18 S. 4 und A 13/14 S. 9). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in G._______ verbrachte. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass G._______ in persönlicher Hinsicht eine für den Beschwerdeführer valable innerstaatliche Fluchtalternative darstellt. In Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden ist sodann Folgendes zu beachten: Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes liegt der Distrikt G._______ (mit der gleichnamigen Stadt) in der Provinz Suleimaniya. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/4 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (E. 6). Es ergibt sich für den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden staatlichen Institutionen (Regierung und Parlament). Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Die nordirakischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann ent- D-5763/2008 sprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. 4.4.4 Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in G._______ zur Verfügung steht, wo für ihn die Möglichkeit besteht, sich in Bezug auf Verfolgungshandlungen privater Dritter an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden und von diesen Hilfe zu bekommen. Eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch diesbezüglich zu verneinen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, wie die derzeitige Situation in der Provinz Diyala, insbesondere der Stadt F._______, zu beurteilen ist. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers die Verneinung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-5763/2008 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar D-5763/2008 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 6.4.3 Wie bereits vorstehend dargelegt, verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in G._______, Provinz Suleimaniya. Dort leben eine Tante und ein Onkel sowie verschiedene weitere Verwandte, womit er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Bis zu seiner Rückkehr nach F._______ arbeitete der Beschwerdeführer im familieneigenen Geschäft in D-5763/2008 G._______, ab 2000 als Geschäftsführer (vgl. A10/18 S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde sich im kurdischen Nordirak – auch in den Arbeitsmarkt – wieder integrieren können. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen anbelangt, so können diese nicht als nachgewiesen betrachtet werden, soweit sie derzeit überhaupt noch aktuell sind. Hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten – gemäss Dr. med. Th.G., Innere Medizin FMH, leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Episode – fehlt es an einer fachärztlichen Abklärung. Überdies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in permanenter Behandlung zu stehen. Ohne die belastende Situation von erstinstanzlich abgewiesenen Asylsuchenden verkennen zu wollen, ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, eine allfällige psychische Beeinträchtigung stehe in Zusammenhang mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz einerseits, aber auch mit der grundsätzlich schwierigen Situation andererseits (Trennung von der Familie, westliche Kultur, fremde Sprache etc.), in welcher sich Asylsuchende naturgemäss befinden. Das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist jedenfalls in casu zu verneinen, zumal es im Irak eine medizinische Versorgung gibt (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-5763/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 23. September 2008 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Folgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5763/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 15

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