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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 D-5757/2009

16 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,553 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-5757/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Francois Badoud, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5757/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 18. August 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 31. August 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein und aus C.______zu stammen, dass ihn sein Vater nach seiner Haftentlassung im Januar 2008 gezwungen habe, mehrmals pro Monat gestohlene Fahrzeuge und sonstiges Diebesgut nach Java zum Verkauf an fünf Osseten zu transportieren, D-5757/2009 dass er, sein Vater und zwei seiner Komplizen ab März 2008 von der Polizei gesucht worden seien und er, der Beschwerdeführer, sich ab und zu im Wald versteckt habe, dass im Juni oder Juli 2008 sein Vater ein Kind der genannten Osseten entführt und Lösegeld für dessen Freilassung verlangt habe, da die Osseten zuletzt das übergegebene Diebesgut nicht bezahlt gehabt hätten, dass das geforderte Lösegeld bezahlt und das Kind freigelassen worden sei und die fünf Osseten ihn und seinen Vater in der Folge gesucht hätten, wobei er, der Beschwerdeführer, einmal mit einem Messer von diesen verletzt worden sei, dass er am 10. August 2008, inmitten der Kriegswirren in Südossetien, von einem Nachbarn vom gewaltsamen Tod seines Vaters erfahren habe, wobei er vermute, dass die fünf Osseten für diesen verantwortlich seien, dass er, nachdem gleichentags sein Elternhaus bombardiert worden sei, C.______ am 12. oder 13. August 2008 verlassen habe und für längere Zeit bei Freunden in D.______ untergekommen sei, wo er von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, dass er mit Unterstützung seines Onkels seinen Heimatstaat am 25. Juli 2008 verlassen habe und, ohne kontrolliert zu werden, auf einer ihm unbekannten Reiseroute am 1. August 2009 in die Schweiz gelangt sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B.______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 3. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-5757/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-5757/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, stellt doch die realitätsfremde Angabe, nie Identitätspapiere besessen und auf der Reise in die Schweiz keine benötigt zu haben, keinen solchen dar, dass auch die Erklärung in der Beschwerde, die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg seien, wie von der Vorinstanz festgestellt, deshalb wenig detailliert ausgefallen, weil es der Mentalität des Beschwerdeführers entspreche, 'niemanden zu belasten, der ihm bei der Flucht ins Ausland behilflich gewesen sei', als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer denn auch, obwohl ausdrücklich dazu aufgefordert, bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, rechtsgenügliche Identitätspapiere nachzureichen mit der blossen, nicht überzeugenden Erklärung, 'im Dorf gebe es keine Telefonanschlüsse und Briefe würden in Georgien nicht ankommen', dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus C._______ zu stammen und auf Druck seines Vaters Diebesgut an Osseten verkauft zu haben und deswegen behördlich gesucht zu werden, angesichts teils fehlender, teils tatsachenwidriger, widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben zu Recht als weder glaubhaft noch asylrelevant erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Entgegnung in der Beschwerde, die teils lückenhaften geographischen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien mit dessen jugendlichem Alter zu erklären, nicht zu überzeugen vermag, D-5757/2009 dass auch die weitere pauschale Behauptung, wonach die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht gravierend seien, unzutreffend ist, dass es schliesslich, mit der Vorinstanz von der Schutzfähigkeit der Behörden ausgehend, dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, gegen seinen Vater wegen dessen Druckversuchen bei den Behörden Anzeige zu erstatten, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, ohnehin als offensichtlich nicht asylrelevant zu erachten sind, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass es der Wegweisungsvollzug des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, D-5757/2009 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5757/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (....) (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (....) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8

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