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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2022 D-5756/2020

19 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,406 parole·~47 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5756/2020

Urteil v o m 1 9 . Juli 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 9. November 2020 / N (…).

D-5756/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2020 im Bundesasylzentrum in B._______ (BAZ) ein Asylgesuch ein. Dabei gab er an, am 8. Dezember 2004 geboren worden und daher minderjährig zu sein. Für den 9. Juni und den 22. Juli 2020 wurden durch das SEM Erstbefragungen angesetzt. Diese wurden jedoch abgesagt, da er zeitweise als untergetaucht galt, sich in der (…) aufhielt oder gesundheitlich nicht in der Lage war, an der Erstbefragung teilzunehmen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Dezember 2018 in Dänemark, am 28. Oktober 2019 in Schweden und am 13. Januar 2020 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. C. Im Rahmen eines Informationsaustausches im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) holte die Vorinstanz aus diesen Ländern Informationen ein. Dabei teilten die dänischen Behörden am 28. Mai 2020 und am 19. Juni 2020 mit, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Asylgesuchs einen anderen Namen und das Geburtsdatum (…) sowie die Staatsangehörigkeit Marokko angegeben. Im Rahmen der persönlichen Anhörung habe er erklärt, sein korrektes Geburtsdatum sei der (…). Daraufhin hätten die dänischen Behörden ein medizinisches Altersgutachten erstellen lassen. Gemäss Gutachten vom 30. Januar 2019 sei er zwischen 17 und 19 Jahre alt. Die schwedischen Behörden informierten das SEM am 25. Mai 2020 darüber, er habe dort den gleichen Namen wie in der Schweiz angegeben, allerdings mit Geburtsdatum (…) und Staatsangehörigkeit Marokko. Die niederländischen Behörden teilten der Vorinstanz mit, er sei dort unter anderem Namen, mit Geburtsdatum vom (…), Staat unbekannt, registriert worden. Das Asylgesuch sei noch hängig. Ferner sei der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019

D-5756/2020 in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen worden und habe wiederum eine andere Identität angegeben. D. Gemäss vorinstanzlichen Akten galt der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2020 als verschwunden. E. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber, dass er für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet werde und beabsichtigt sei, sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den (…) anzupassen. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu sowie zur Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung in die Niederlande gewährt. F. In der Stellungnahme vom 3. Juli 2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer gelte als verschwunden und es sei der Rechtsvertretung nicht möglich, mit ihm in Kontakt zu treten. Es könne somit keine Stellungnahme aus dessen Sicht zu den Akten gegeben werden. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei anzumerken, dass sich die beabsichtigte Altersanpassung alleine auf die Angaben der dänischen Behörden stütze. Der Beschwerdeführer habe nie die Gelegenheit gehabt, eine allfällige Erklärung für die unterschiedlichen Personalien anzubringen. Es könne deshalb nicht ohne Weiteres auf die Volljährigkeit geschlossen werden. Sollte eine solche dennoch vorgenommen werden, werde neben dem Bestreitungsvermerk im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids beantragt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Abschreibung des Asygesuchs gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG angezeigt sei, da der Beschwerdeführer als verschwunden gelte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil F-3339/2019 darauf hingewiesen, dass materielle Entscheide im Falle von Personen, die während der Untersuchung untergetaucht sind, gegen Art. 8 Abs. 3bis AsylG verstossen und als nichtig zu erachten seien. G. Am 5. Juli 2020 kehrte der Beschwerdeführer ins BAZ zurück.

D-5756/2020 H. Am 6. Juli 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) mit einem Bestreitungsvermerk. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 wurde die Stellungnahme vom 3. Juli 2020 ergänzt. Dabei legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei mit der Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden. Bei dieser Anpassung stütze sich das SEM primär auf ein dänisches Altersgutachten, welches dem Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nur in dänischer Sprache beiliege. Aufgrund fehlender Kenntnis der dänischen Sprache sei es weder dem Beschwerdeführer noch der Rechtsvertretung möglich, dazu Stellung zu nehmen. Das SEM werde deshalb und aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, eine entsprechende Übersetzung vorzunehmen und diese zur erneuten Stellungnahme vorzulegen. Weiter sei – ebenfalls mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – anzumerken, dass bei der vorliegend beabsichtigten Altersanpassung die tangierten Rechtsgüter im Zusammenhang mit dem Kindeswohl als hoch zu qualifizieren seien. Zudem beschlage die Frage der Minderjährigkeit mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie der dazu geltenden Praxis die Frage der Zuständigkeit. Ferner werde das SEM dazu aufgefordert, den Beschwerdeführer für eine Erstbefragung vorzuladen. Es liege offensichtlich keine schwerwiegende Pflichtverletzung vor – zwar habe er sich im Zeitpunkt der Planung der Erstbefragung nicht im BAZ befunden, weshalb diese vom SEM vorsorglich abgesagt worden sei, zum Zeitpunkt der Erstbefragung sei er jedoch wieder im BAZ gewesen, habe aber von behördlicher Seite nie Kenntnis von der geplanten Erstbefragung erhalten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das wiederholte Verschwinden des Beschwerdeführers im Rahmen seiner psychischen Belastung zu interpretieren sei. Aus dem Austrittsbericht der PUK gehe hervor, dass bei ihm eine Anpassungsstörung mit Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Verdacht auf Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika diagnostiziert werde. Er sei aktuell in ambulanter Behandlung in der (…). Zu einer allfälligen Durchführung des Asylverfahrens in den Niederlanden wurde festgehalten, er wolle nicht zurück, er sei nur zwei Wochen dort gewesen. Ausserdem sei er minderjährig, weshalb er nicht zurückgeschickt werden könne. J. Am 16. Juli 2020 lehnten die niederländischen Behörden ein an sie gerich-

D-5756/2020 tetes Übernahmeersuchen des SEM ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in den Niederlanden als Minderjähriger registriert. Die Schweizer Behörden hätten weder mit Dokumenten noch mit einem Altersgutachten die Volljährigkeit beweisen können. Die Tatsache, dass er in unterschiedlichen Dublin-Staaten widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht habe, stelle keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Volljährigkeit dar. K. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 machte die Rechtsvertreterin auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufmerksam und stellte fest, es sei fraglich, ob dieser im aktuellen Zustand vernehmungsfähig sei. Er sei unangemeldet bei der Rechtsvertreterin aufgetaucht und habe erzählt, dass er vor wenigen Tagen erfahren habe, dass seine Mutter und sein Bruder einen Tag zuvor bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Er habe lange geweint. Er habe mehrmals wiederholt, er stehe unter grossem Stress und habe ein Chaos im Kopf. Er sei in diesem Zustand zu durcheinander, um anlässlich eines Interviews Auskunft zu geben. Gemäss Austrittsbericht der (…) habe die Diagnostik nicht abgeschlossen werden können, weshalb als weiteres Prozedere eine differentialdiagnostische Abklärung mit Übersetzungshilfe empfohlen worden sei. Auch eine ambulante psychiatrische Behandlung sei angeregt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in ambulanter Behandlung bei C._______, allerdings würden derzeit noch keine Behandlungsberichte vorliegen. Das SEM verschob daraufhin den Befragungstermin um eine Woche. L. Am 27. Juli 2020 wandte sich die Rechtsvertreterin erneut an die Vorinstanz und informierte darüber, dass sich im letzten Gespräch mit dem Beschwerdeführer Hinweise auf Menschenhandel ergeben hätten. Er habe erwähnt, als Kind in Algerien von einem Drogenring als Kurier angeworben worden zu sein. In Europa habe er ebenfalls im Drogenhandel gearbeitet. In Dänemark sei er ein Jahr im Gefängnis gewesen. Zwischenzeitlich habe er den Kontakt zu den Tätern abbrechen können, jedoch hätten ihn diese wiedergefunden, unter Drogen gesetzt und Sex-Videos mit ihm gedreht. In Dänemark habe er Kontakt zu Leuten gehabt, die sich um Opfer von Menschenhandel gekümmert hätten. Der Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch hin mit der Fraueninformationszentrale (FIZ) vernetzt worden. Er sei derzeit sehr labil. Wenn es ihm schlecht gehe, nehme er Termine jeweils nicht wahr.

D-5756/2020 M. Gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2020 wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, Schädlicher Gebrauch, diagnostiziert. N. Am 6. August 2020 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden unter Beilage des dänischen Altersgutachtens mit deutscher Übersetzung um erneute Prüfung betreffend Übernahme des Beschwerdeführers. Dies wurde damit begründet, dass dieser gemäss dänischem Altersgutachten bei seiner Gesuchstellung in der Schweiz bereits über 18 Jahre alt gewesen sei. Das in den Niederlanden registrierte Geburtsdatum könne mit dem Altersgutachten nicht vereinbart werden. In der Folge hiessen die niederländischen Behörden am 13. August 2020 das Ersuchen gut. O. Am 18. August 2020 bestätigten die dänischen Behörden, dass der Beschwerdeführer in Dänemark als Opfer von Menschenhandel angesehen werde. P. Am 24. August 2020 wurde eine Anhörung Menschenhandel durchgeführt. Jedoch war der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten psychischen Zustands nicht in der Lage und willig, Auskunft zu geben. Es wurde eine Anhörung zwei Wochen später vereinbart. Q. Mit Eingabe vom 14. September 2020 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, nachdem die Nachbefragung am 24. August 2020 nicht habe durchgeführt werden können, sehe sie sich zu einigen Ausführungen veranlasst, und reichte einen Bericht des Danish Center against Human Trafficking betreffend den Beschwerdeführer vom Juli 2019 und eine Bestätigung des Verdachts auf Menschenhandel durch den Einwanderungsdienst des Dänischen Ministeriums für Einwanderung und Integration vom 24. Juli 2019 als Beweismittel zu den Akten. Vor dem Hintergrund dieser Dokumente sei in Bezug auf die abgebrochene Befragung anzumerken, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertretung schon im Vorfeld des Interviews gesagt habe, er sei nicht bereit, über das Erlebte zu sprechen, es sei ihm alles zu viel und er habe ein Durcheinander im Kopf. Er ertrage es nicht, über seine Erlebnisse zu berichten, dabei müsse

D-5756/2020 er immer Weinen und im Nachgang dazu gehe es ihm während mehrerer Tage sehr schlecht. Die Rechtsvertretung habe ihn dennoch dazu angehalten, am Interview teilzunehmen, um einen Aktenentscheid zu vermeiden. Anlässlich der Befragung sei die schlechte psychische Verfassung sehr deutlich geworden. Seitens des SEM sei vorgeschlagen worden, sie zu verschieben und im Beisein der Psychiaterin durchzuführen. Aus Sicht der Rechtsvertreterin sei der Vorschlag des Beschwerdeführers, ihm mehr Zeit zu geben, für sich alleine genommen nicht zielführend. Dieser versuche sich – nachvollziehbarerweise – der erneuten Konfrontation mit der Vergangenheit zu entziehen. Er habe seine schlimmen Erfahrungen nicht verarbeitet und es sei davon auszugehen, dass es für ihn retraumatisierend sei, erneut über diese zu berichten. Nach Ansicht der Rechtsvertretung sei daher für die erfolgreiche Durchführung eines Interviews unabdingbar, dass bei ihm zuerst die psychiatrische Diagnostik abgeschlossen und eine anschliessende Behandlung und Stabilisierung abgewartet werde. Dies sei bisher noch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe nur zwei der fünf angesetzten Termine mit seiner behandelnden Ärztin wahrgenommen und sich dieser gegenüber noch nicht geöffnet in Bezug auf seine Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel. Ausserdem werde es voraussichtlich gemäss behandelnder Ärztin zu einem Wechsel zu einer Kollegin kommen, woraufhin ein erneuter Vertrauensaufbau stattfinden müsste. Der Beschwerdeführer sei nach Erfahrung der Rechtsvertretung sehr misstrauisch und brauche lange, um sich zu öffnen. Für sie zeige das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er aktuell nicht in der Lage sei, nach seinen eigenen Interessen zu handeln und diese zu wahren. In Bezug auf die Mitwirkungspflicht, welcher er im Asylverfahren unterliege, sei es relevant zu wissen, inwiefern sein Verhalten durch seine psychische Krankheit bedingt und damit entschuldbar sei. Zudem wäre es wichtig zu wissen, ob und welche zusätzliche Unterstützung er benötige, um seinen Pflichten nachzukommen und inwieweit er überhaupt aussagefähig sei. Weitere Massnahmen seitens des SEM, welche der Stabilisierung des Beschwerdeführers dienten, wären wünschenswert. So wäre mit Blick auf die noch nicht rechtskräftig festgestellte und von ihm bestrittene Volljährigkeit in Betracht zu ziehen, ihn zumindest im BAZ wieder durch die für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zuständigen Sozialpädagogen unterstützen und betreuen zu lassen. R. Am 16. September 2020 wurde die Anhörung Menschenhandel durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von sechs Jahren in die Schule gekommen, habe aber nur die erste

D-5756/2020 Klasse besucht. Einige Monate später, im Jahr 2011, habe er Algerien verlassen und sei nach Marokko gegangen. Dort habe er nach ungefähr zwei Wochen Probleme bekommen und sei nach Spanien gereist, wo er bis 2014 oder 2015 geblieben sei. Von Spanien aus sei er nach Frankreich, Deutschland, Dänemark, Schweden, Holland, Belgien, wieder nach Spanien und dann in die Schweiz gegangen. Diese Reisen seien von einer Gruppe von Leuten organisiert worden. Er wolle seine Geschichte nicht noch einmal erzählen, alle Dokumente könnten von seiner Rechtsvertreterin in Dänemark eingeholt werden, er wolle eine entsprechende Vollmacht zur Akteneinsicht und Schweigepflichtentbindung unterschreiben. Er wünsche sich, dass ihm jemand helfe, dass ihm jemand zur Seite stehe. Er habe zwar überall unterschiedliche Identitäten angegeben, aber die Geschichte, die er erzählt habe, stimme. Er habe seine richtige Identität nirgends angeben wollen, weil er kleine Geschwister habe um die er Angst habe. In der Schweiz habe er fast alles richtig gesagt. Es sei in Europa immer so, dass man ihn befrage aber ihn nachher wegschicke. Er entschuldige sich für sein Verhalten und bedanke sich für die Mühe und die Zeit, die man sich für ihn nehme. Wenn man ihn zurück nach Hause schicke, bedeute das für ihn tägliches Leiden. Er sei krank und könne im Moment keine weiteren Fragen beantworten, vielleicht sei dies zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Anhörung musste schliesslich abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer nicht mehr bereit und in der Lage war, auf die Fragen zu antworten. S. Am 23. September 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das erweiterte rechtliche Gehör und stellte verschiedene Fragen zu dessen Identität, zu seinen Asylgesuchen in anderen europäischen Ländern sowie zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel. T. Mit Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 30. September 2020 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dar, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit diesem in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme zu den Akten gegeben werden könne. Vorliegend sei eine Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG angezeigt, da der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2020 aus dem BAZ verschwunden sei. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Fall nicht entscheidreif sei, da der relevante Sachverhalt – wie im Schreiben des SEM vom 23. September 2020 richtigerweise ausdrücklich festgehalten – nicht erstellt sei.

D-5756/2020 U. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit. Dabei wurde festgehalten, er werde als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt. Das SEM werde den zuständigen Strafverfolgungsbehörden seinen Fall melden und ihnen sein Dossier übermitteln. Dies komme jedoch nicht der Einreichung einer Strafanzeige gleich. Ihm werde eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen vom 2. Oktober 2020 bis zum 2. November 2020 eingeräumt. Am Ende dieser Erholungs- und Bedenkzeit sei der Beschwerdeführer gebeten mitzuteilen, ob er zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bereit sei. Falls er dies nicht wünsche, werde er nicht durch die Strafverfolgungsbehörden kontaktiert. Das Strafverfahren laufe unabhängig vom Asylverfahren. Ferner werde er darüber informiert, dass er während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz unter dem Schutz der Schweizer Behörden stehe. V. Mit Mitteilung vom 20. Oktober 2020 teilte das SEM mit, da er seit dem 22. September 2020 als kontinuierlich verschwunden gelte, werde davon ausgegangen, dass er de facto auf implizite und stillschweigende Weise auf die zurzeit laufende Erholungs- und Bedenkzeit verzichte. Ferner werde davon ausgegangen, dass er zur Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit sei. W. Am 29. Oktober 2020 informierte das Bundesamt für Polizei die Vorinstanz darüber, dass im Moment keine weiteren Schritte eingeleitet würden, da der Beschwerdeführer nicht mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten wolle und er keine genauen Angaben zur Täterschaft und zum Tatort machen könne. Es stehe ihm aber jederzeit zu, sich bei der zuständigen Kantonspolizei als Opfer von Menschenhandel zu konstituieren. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Kantonen strafrechtlich verzeichnet, wegen Diebstahl, Raub, Taschendiebstahl, Entreissdiebstahl und Hausfriedensbruch. In Deutschland sei er ferner in diversen Bundesländern wegen Diebstählen, Schwarzfahren, Bandendiebstahl und Erschleichen von Leistungen verzeichnet. X. In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 legte die Rechtsvertreterin

D-5756/2020 im Wesentlichen dar, eine Erholungs- und Bedenkfrist, von welcher der Begünstigte keinerlei Kenntnis habe wie in casu, verfehle ihren Zweck. Auch könne eine Person auf etwas, wovon sie keine Kenntnis habe, nicht verzichten – schon gar nicht implizit oder stillschweigend. Y. Mit Verfügung vom 9. November 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung in die Niederlande. Ferner wurden die Personalien des Beschwerdeführers gemäss ZEMIS festgehalten, mit Bestreitungsvermerk. Z. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 17. November 2020 wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers abzuschreiben, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. AA. Am 18. November 2020 verfügte die Instruktionsrichterin per sofort die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. BB. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. CC. Am 1. März 2021 informierte die Rechtsvertreterin darüber, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wieder bekannt sei; dieser befinde sich in der Schweiz in Haft. Ein Kontakt solle zeitnah stattfinden und es werde darum ersucht, mit dem Urteil zuzuwarten, bis eine allfällige Beschwerdeergänzung eingereicht werden könne. DD. Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2021 wurde beantragt, aufgrund

D-5756/2020 der veränderten Ausgangslage sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. EE. Am 4. Juni 2021 wurde eine Bestätigung der Vernetzung des Beschwerdeführers mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 18. Mai 2021 zu den Akten gereicht. FF. Am 7. September 2021 verurteilte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verfügte eine Landesverweisung für sieben Jahre. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. GG. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Am 23. November 2021 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. HH. Mit Beschluss vom 25. Mai 2022 hielt das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, fest, das Berufungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer werde bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sistiert und dieses werde ersucht, den begründeten Entscheid dem Obergericht zuzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-5756/2020 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war er zwar unbekannten Aufenthalts und die Rechtsvertretung hatte keinen Kontakt zu ihm, weshalb zu diesem Zeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand. Aufgrund von Koordinationsbedarf am Gericht betreffend diese Frage wurde die Beschwerde jedoch als nicht aussichtslos betrachtet (vgl. Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2020). Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aber seit dem 1. März 2021 (und damit vor dem Entscheid des Gerichts in dieser Sache, vgl. BVGE 2021 VI/2) wieder bekannt war und die Rechtsvertretung nach Kontaktaufnahme mit ihm am 17. Mai 2021 eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, ist sein Rechtsschutzinteresse ab diesem und zum aktuellen Zeitpunkt als gegeben zu betrachten. 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Der Verfügung des SEM vom 9. November 2020 liegt eine mangelhafte beziehungsweise unvollständige Rechtsmittelbelehrung zugrunde, beträgt doch die Rechtsmittelfrist in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinne liegt eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies jedoch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er den ZEMIS-Eintrag mittels Beschwerde anfechten konnte und seit seiner Beschwerdeeingabe genügend Zeit hatte, Ergänzungen einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021, vgl. zum Ganzen UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 22 f.). 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS- Eintragung.

D-5756/2020 3.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.4 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

D-5756/2020 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren

D-5756/2020 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, die niederländischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei den Niederlanden liege. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend gemacht. Allerdings habe er keine Identitätspapiere eingereicht, welche diese bestätigen würden. Ferner seien seine Angaben zum Geburtsdatum und Alter oberflächlich ausgefallen, weshalb insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen würden. Auch habe er in anderen Dublin- Staaten unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Auf die direkte Frage, welches denn nun sein richtiges Geburtsdatum sei, habe er geantwortet, er werde keine weiteren Fragen beantworten. Sein Geburtsschein werde von seiner Grossmutter aus Algerien in die Schweiz geschickt und in der Folge eingereicht. Allerdings sei dieser nie beim SEM eingegangen. Aufgrund des in Dänemark am 30. Januar 2019 durchgeführten Altersgutachtens sei er ferner zu diesem Zeitpunkt zwischen 17 und 19 Jahren alt gewesen. Daraus lasse sich schliessen, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz volljährig gewesen sei. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft gemacht noch belegt werden können. Seine

D-5756/2020 Ausführungen zur Zuständigkeit der Niederlande, er habe sich nur kurz dort aufgehalten und habe kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden, seien sodann nicht geeignet, die Zuständigkeit dieses Landes zur Durchführung seines weiteren Verfahrens zu widerlegen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Niederlanden Schwachstellen aufweisen würden, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Zu seiner Angst, er könne den Tätern nie entkommen und diese könnten seiner Schwester Schaden zufügen, sei darauf hinzuweisen, dass die Niederlande ein Rechtsstaat seien, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich also vor Übergriffen durch die mutmasslichen Täter fürchten oder sogar solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Nach seiner Rückführung in die Niederlande könne er bei der zuständigen niederländischen Polizeistelle eine Strafanzeige einreichen, um die beschriebene Ausbeutungssituation zu deklarieren. Dort würden auch diverse Organisationen existieren, die sich Opfern von Menschenhandel widmen würden und ihn unterstützen könnten. Ferner hätten die Niederlande das Übereinkommen zur Bekämpfung von Menschenhandel ratifiziert. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung in die Niederlande gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs in sein Heimat- oder Herkunftsland überstellt werde. Zudem würden dort keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Auch ein Selbsteintritt aufgrund Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sei vorliegend nicht angezeigt. Zu seinem gesundheitlichen Zustand, insbesondere zu seinen psychischen Diagnosen und den Ausführungen der Rechtsvertretung, sei festzuhalten, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Die dem SEM vorliegenden ärztlichen Berichte liessen nicht darauf schliessen, dass er gesundheitliche Probleme von einer derartigen Schwere habe, dass eine adäquate Behandelbarkeit in den Niederlanden nicht gegeben wäre oder die ernsthafte Gefahr bestehen würde, dass er bei einer Rückschaffung einer rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Es würden keine ausreichend begründeten Hinweise für die Annahme vorliegen, dass ihm bei

D-5756/2020 einer Rückkehr in den Niederlanden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Konkrete Anhaltspunkte, dass er dort Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, seien den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand und seine Anerkennung als potenzielles Opfer von Menschenhandel gebe es somit keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 und 4 EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Im Weiteren erachte das SEM den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung in die Niederlande bestätigen zu können und um festzustellen, dass auch keine ausreichenden Gründe für die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden. Eine differentialdiagnostische Abklärung wie vom Beschwerdeführer beantragt sehe das SEM als nicht notwendig. Da somit die Niederlande für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. 6.2 Dem wurde in der Beschwerde und in der Beschwerdeverbesserung entgegengesetzt, die Anpassung des Geburtsdatums basiere auf einem Altersgutachten aus Dänemark, welches nach dem Zweisäulenprinzip erstellt worden sei. Das Schlüsselbein sei zur Schätzung des Knochenalters – anders als in der Schweiz – nicht miteinbezogen worden. Zudem stütze sich die Annahme der Volljährigkeit auf das wahrscheinlichste Alter gemäss diesem Altersgutachten. In Dänemark sei aufgrund des Altersgutachtens das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom 10. Mai 2002 belassen worden, die Vorinstanz aber setze das Geburtsdatum gestützt auf dasselbe Altersgutachten auf den 1. Januar 2002 fest. Erst dadurch seien die Niederlande – wo der Beschwerdeführer einen Eurodac-Hit vom 13. Januar 2020 aufweise – zuständig, da er beim Zeitpunkt des Asylgesuchs dort demgemäss volljährig gewesen sei. Dieses Vorgehen werfe Fragen auf. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass das SEM anstatt den Schutz des Beschwerdeführers im Sinne des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels, als Ziel einzig den Abschluss des Dublin-Verfahrens vor Augen habe. Dies spiele den Menschenhändlern in die Hände und höhle das Übereinkommen aus. Die 30-tägige Bedenk- und Erholungszeit zu einem Zeitpunkt anzusetzen, als der Beschwerdeführer längst verschwunden war, damit die entsprechenden Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt seien, sei geradezu zynisch. Schliesslich zeige bereits das am 23. September 2020 durch die Vorinstanz gewährte umfangreiche rechtliche Gehör mit 32 Fragen deutlich die unvollständige

D-5756/2020 Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Entscheidzeitpunkt auf. Ferner wurde anlässlich der Beschwerdeergänzung neu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auch während seines Asylverfahrens in der Schweiz im Jahr 2020 Täterkontakte gehabt habe. So habe er der Rechtsvertreterin gesagt, egal, wo er hingehe, und unbesehen davon, wie oft er seine Telefonnummer und sein Facebook-Profil wechsle, gelinge es den Tätern immer, ihn zu finden. Er bekomme jeweils einen Anruf und jemand sage, sein «Freund» wolle ihn sprechen. Die Täter hätten ihn bereits in Dänemark aufgespürt und auch in Schweden. Zirka im August 2020 sei er von ihnen auch in der Schweiz kontaktiert worden. Die Täter würden jeweils Geld von ihm verlangen und drohen, seiner kleinen Schwester in der Heimat etwas anzutun. Da er kein Geld habe und keine Möglichkeit, Geld zu verdienen, bleibe ihm nur zu stehlen, um die Forderungen der Täter zu erfüllen. Für den Beschwerdeführer sei die Geheimhaltung seiner Identität eine Art Lebensversicherung: wenn ihn niemand schützen könne oder wolle, so könne man ihn zumindest nicht in die Heimat schicken, wenn man nicht wisse, wer er sei. In der Heimat befürchte er unter anderem, aufgrund von «Dingen», die ihm die Menschenhändler angetan hätten, qualvoll getötet zu werden, weil diese «Dinge» im Islam verboten («haram») seien. Da ihm in Dänemark von seiner Rechtsvertreterin, die ihn sehr unterstützt habe, geraten worden sei, seine Identität offenzulegen um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben, habe er Angst bekommen und Dänemark verlassen. In Schweden sei es ihm sehr gut gegangen, allerdings hätten die Täter ihn auch dort aufgespürt, weshalb er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als auch Schweden zu verlassen. Erst anlässlich der drei Besprechungen im Gefängnis im März und Mai 2021 sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, der Rechtsvertreterin einen kohärenten Überblick über seine Erlebnisse zu geben. Er sei aktuell im Gefängnis in einem viel besseren Zustand als davor im BAZ. Seine Sprache und sein Blick seien klar, seine Erzählungen zusammenhängend, er wirke ausgeruht, fast entspannt. Darauf angesprochen habe er erklärt, im Gefängnis würde ihm zwar die Freiheit fehlen, aber er fühle sich sicher. Der stete Druck und die Angst vor den Tätern würden wegfallen. Auch habe er einen Alltag, könne arbeiten und sogar etwas Geld zur Seite legen. Der Gefängnispsychiater habe ihm Lyrica in hoher Dosierung verschrieben. So könne er leben. Nachts habe er aber dennoch Albträume. Ferner habe eine Vernetzung mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) und ein erstes Gespräch mit dieser stattgefunden. Allerdings werde es einige Zeit in Anspruch nehmen, bis ein Vertrauensaufbau stattfinden und ein Bericht vorgelegt werden könne. Der Beschwerdeführer wäre früher im Verfahren auf eine Erholungs- und Bedenkzeit in einem geschützten Setting angewiesen

D-5756/2020 gewesen. Durch die verspätete Ansetzung, welche lediglich pro forma erfolgt sei, sei ihm die Chance genommen worden, sich zu stabilisieren und genügend Vertrauen in die Behörden und sein neues Umfeld zu gewinnen. Bei einer Rückweisung des Verfahrens sei die Vorinstanz aufzufordern, einen Selbsteintritt ernsthaft zu prüfen. Eine Überstellung in die Niederlande erhöhe die Re-Traffickinggefahr in grossem Ausmass. Der Beschwerdeführer sei – ungeachtet dessen, von welchem Geburtsdatum ausgegangen werde – als Minderjähriger Opfer von massivem Menschenhandel geworden. Daher seien auch bei einer allfälligen Altersanpassung seine Rechte aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu wahren. Art. 3 desselben halte diesbezüglich fest, dass, wenn das Alter des Opfers nicht bekannt sei und Anlass zur Annahme bestehe, dass es sich beim Opfer um ein Kind handle, es als Kind zu betrachten sei und ihm bis zur Feststellung seines Alters besondere Schutzmassnahmen zu gewähren seien. Eine Altersanpassung sei in solchen Fällen nur mit äusserster Zurückhaltung empfohlen. Vorliegend entspreche das verwendete Altersgutachten nicht dem Schweizer Standard. Zudem stütze sich die Annahme der Volljährigkeit auf das wahrscheinlichste Alter; das Konzept des wahrscheinlichsten Alters sei durch die Gutachter des IRM St. Gallen erst kürzlich als unwissenschaftlich verworfen worden und werde seither nicht mehr verwendet. Es wäre deshalb angebracht, das dänische Altersgutachten dem IRM St. Gallen zur Stellungnahme zu unterbreiten, damit beurteilt werden könne, wie dieses aus wissenschaftlicher Sicht zu werten sei und zu welcher Schlussfolgerung man anhand der dort erhobenen Daten gelange. Der Sachverhalt sei demnach auch im Alterspunkt unvollständig erstellt. Es werde beantragt, die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere seien ihm dabei die Rechte zu gewähren, welche ihm als Opfer von Menschenhandel zustehen würden. Des Weiteren sei die Vorinstanz aufzufordern, die erfolgte Altersanpassung zu überprüfen. Ebenfalls sei sie aufzufordern, unter Berücksichtigung der geschilderten Täterkontakte in der Schweiz und der vorhandenen Re-Traffickinggefahr die Möglichkeit eines Selbsteintrittes vertieft zu prüfen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie habe aufgrund der wiederholten Abwesenheiten des Beschwerdeführers während längerer Zeit keine Befragung zu seiner Person und keine Anhörung durchführen können. Zwei Anhörungen hätten abgebrochen werden müssen, weil er die Fragen nicht mehr habe beantworten wollen. Ferner habe er angegeben, er sei der arabischen Sprache nicht mächtig, obwohl er bei der Einreise diese Sprache als Muttersprache angegeben habe, und

D-5756/2020 geltend gemacht, er könne nicht viel erzählen, er habe Vieles vergessen. Auch unter Berücksichtigung der damaligen gesundheitlichen Verfassung sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er zumindest die Grundfragestellungen hätte beantworten können. Dem SEM dürfe keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden, wenn es mehrmals versucht habe, Gespräche durchzuführen, der Beschwerdeführer aber teilweise nicht gewillt gewesen sei, die Fragen zu beantworten. Es erachte seine Pflicht, den rechtsrelevanten Sachverhalt zu eruieren, als erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals Gelegenheit erhalten, ausführlich auf die Fragen des SEM einzugehen, habe diese jedoch nicht wahrgenommen. Sein teilweise selbstverschuldetes fehlendes Mitwirken sei trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu subsumieren. Betreffend Alter wurde festgehalten, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei das Altersgutachten aus Dänemark nicht ausschlaggebend gewesen für die Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer habe in Dänemark, Deutschland, Schweden und den Niederlanden diverse abweichende Personalien angegeben. Seine Ausführungen hätten den Schluss nahegelegt, dass er zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz volljährig gewesen sei und durch die Geltendmachung der Minderjährigkeit seine Wegweisung habe verhindern wollen. Das SEM habe den (…) als Geburtsdatum gewählt, weil dieses Vorgehen der Amtspraxis entspreche, wenn die Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, das tatsächliche Geburtsdatum aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Dieses sei als das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu werten als das angegebene. Weiter wurde ausgeführt, den eingereichten medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass er unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, allerdings nicht, dass er eine verminderte Urteilsfähigkeit aufweisen würde oder nicht vernehmungsfähig wäre. Wenn ein potentielles Opfer dem SEM nicht weiterführende Informationen zum Tatort, zur Tathandlung und zu den Tätern bekannt geben wolle, obwohl ihm im Rahmen mehrerer persönlicher Anhörungen die Gelegenheit dazu gegeben werde, erachte das SEM seine Untersuchungspflicht als erfüllt. Im Wissen, dass der Beschwerdeführer allenfalls von den Tätern Einschüchterungen erleben könnte, habe das SEM ihm implizit ab Bekanntmachung des Vorbringens betreffend Menschenhandel über drei Monate Zeit gegeben, um nähere Informationen zu erteilen. Auch wenn das wiederholte Verschwinden und die wiederholt begangenen Delikte in der Schweiz auf den Menschenhandel zurückzuführen seien, seien den Behörden die Hände gebunden, wenn das potentielle Opfer den von den Behörden angebotenen Schutz nicht an-

D-5756/2020 nehme. Das SEM sei sodann seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung von Menschenhandel nachgekommen, indem es den Fall von Amtes wegen dem Bundesamt für Polizei gemeldet und den Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel anerkannt habe. Sein Untertauchen habe zur Folge gehabt, dass er die Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden nicht unterzeichnet habe. Deshalb habe sein Vorbringen nicht an die zuständigen Polizeibehörden in der Schweiz weitergeleitet werden können. Dem Vorbringen in der Beschwerde, eine Überstellung in die Niederlande würde die Gefahr des Re-Trafficking in grossem Ausmass erhöhen, könne das SEM nicht zustimmen. Dafür würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen; aufgrund seiner Aussagen habe er lediglich in Dänemark, Schweden und der Schweiz Kontakt zu den Tätern gehabt. Es könne daher eher von einem Re-Trafficking in der Schweiz ausgegangen werden. Eine Wegweisung in die Niederlande würde somit keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung rechtfertigen würden. 6.4 Dem wurde in der Replik entgegnet, die Vorinstanz verkenne die Komplexität des Falles. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren den Übergriffen der Menschenhändler ausgesetzt. Dies präge seine Persönlichkeit, sein Verhalten und seine Bedürfnisse, was wiederum Einfluss auf sämtliche Aspekte des Asylverfahrens habe. Die Rechtsvertreterin habe seit der erneuten Kontaktaufnahme durch ihn Ende Februar regelmässig Kontakt gepflegt, um das Vertrauensverhältnis aufrecht zu erhalten. Betreffend Verletzung der Mitwirkungspflicht übersehe die Vorinstanz, dass zahlreiche Indizien vorliegen würden, die darauf hindeuteten, dass er aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pflichten nachzukommen und seine Rechte wahrzunehmen. Das SEM wäre im Rahmen seiner Untersuchungspflicht gehalten gewesen, diesen Indizien nachzugehen bevor es eine schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung annehme. Die Rechtsvertreterin habe wiederholt auf den Zustand des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht. Es sei damals nicht einmal im geschützten Rahmen eines Termins mit der Rechtsvertretung möglich gewesen, mit ihm ein kohärentes Gespräch zu führen. Spätestens als die Menschenhandelsvorbringen offengelegt worden seien wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihr Vorgehen anzupassen und weitere Abklärungen zu treffen beziehungsweise Massnahmen zu ergreifen. Auch wäre es angebracht gewesen, auf die überstürzte Altersanpassung zurückzukommen. Der Beschwerdeführer selbst sage ebenfalls, er sei in dieser Zeit nicht er selbst

D-5756/2020 gewesen. Er habe Alkohol und Medikamente konsumiert, um seinen Zustand auszuhalten und zu vergessen. Er habe die vergangenen zwei Jahre in grosser Angst um seine Schwester gelebt, ihm sei immer wieder mit Nachrichten und Bildern gedroht worden. Die Situation in der Unterkunft sei auch nicht hilfreich gewesen, er habe dort nicht zur Ruhe kommen können. Er habe anfangs allen misstraut, es falle ihm sehr schwer, sich jemandem zu öffnen. Im Gefängnis habe er sich der Rechtsvertretung in einer ganz anderen Verfassung präsentiert. Der Beschwerdeführer erkläre sein Verschwinden aus der Unterkunft Ende September 2020 damit, dass ihm von Landsleuten zugetragen worden sei, sein kleiner Bruder sei in Paris und bei einem Zusammentreffen mit der Polizei verletzt worden. Er sei deshalb illegal nach Paris gereist, habe dort seinen Bruder ausfindig machen können und habe ihn nach Rennes gebracht. In Frankreich hätten die Menschenhändler ihn wieder kontaktiert und Geld von ihm gefordert. Er sei daher in eine Apotheke eingebrochen und habe 500 Euro gestohlen. In der Folge habe er Probleme mit der Polizei bekommen und sei für drei Tage in einem Jugendgefängnis gewesen. Ein Altersgutachten habe dort belegt, dass er minderjährig sei, weshalb er nicht verurteilt worden sei. Er und sein Bruder seien in ein Hotel für Minderjährige gekommen und hätten von Sozialarbeitern Essensgutscheine erhalten. Er habe aber in die Schweiz zurückgewollt. Im Zug in der Schweiz seien er und sein Bruder von der Polizei erwischt, verhaftet und schliesslich getrennt worden. Aktuell wisse er nicht, wo sein Bruder sich aufhalte oder was mit ihm geschehen sei. Die Rechtsvertreterin habe sich bei der Vorinstanz nach dem Verbleib des Bruders erkundigt, jedoch habe diese unter den angegebenen Personalien keine Person im System finden können. Gemäss Übereinkommen zur Bekämpfung von Menschenhandel sei ein Opfer als Kind zu betrachten, wenn das Alter nicht bekannt sei und Anlass zur Annahme bestünde, dass es sich beim Opfer um ein Kind handle. Dies treffe beim Beschwerdeführer zu. Zweck der entsprechenden Bestimmung sei es, die Rechte der Kinder zu schützen und sicherzustellen, dass kein Kind, das Opfer von Menschenhandel geworden sei, durch die Maschen falle und ungerechtfertigt als Erwachsener behandelt werde. Dies sei beim Beschwerdeführer geschehen. Ihm würden aus der widerrechtlichen Altersanpassung schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Wie bereits erwähnt habe er erneut Täterkontakt gehabt. Um die Geldforderungen zu erfüllen, habe er verschiedene vermögensrechtliche Delikte begangen und sei für diese in einem Strafverfahren für Erwachsene erstinstanzlich verurteilt worden. Er befinde sich aktuell im Strafvollzug für Erwachsene. Es sei ihm nicht gelungen, im Strafverfahren die Menschenhandelsthematik einzu-

D-5756/2020 bringen. Er habe kein Vertrauen zu seinem Pflichtverteidiger aufbauen können. Da gemäss Praxis des EGMR Opfer von Menschenhandel, die Straftaten begangen hätten, straffrei bleiben müssten, sei nun eine Berufung gegen das Strafurteil hängig. Auf sein Geburtsdatum angesprochen erkläre er, er sei im Jahr (…) geboren, wisse aber nicht genau, ob sein Geburtsdatum der (…) oder der (…) sei. In Dänemark habe er irgendein Geburtsdatum angegeben, in Schweden habe er sein richtiges Geburtsdatum angegeben, Schweden sei von Anfang an sein Ziel gewesen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich betreffend sein genaues Geburtsdatum nicht sicher sei, werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (…) zu setzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Vorinstanz die Identifizierung des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel mittels einer Befragung derart im Vordergrund gestanden habe. Dies obwohl offensichtlich gewesen sei, dass Befragungen bei ihm massiven Stress verursachen würden. So sei kurz nach Offenlegung der entsprechenden Vorbringen ein umfassender Identifizierungsbericht aus Dänemark eingereicht worden, welcher nebst einer eingehenden Sachverhaltsdarstellung und Einschätzung auch den Namen und die Telefonnummer der identifizierenden Person umfasse. Die Vorinstanz hätte somit keine erneute Identifizierung durchführen müssen. Aus dem Tonfall der Verfügung gehe ausserdem deutlich hervor, dass die Vorinstanz ihn nicht als Opfer wahrnehme. Sie habe im vorliegenden Fall das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels in mehreren Punkten verletzt. Schliesslich wurde betreffend Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in Europa in zahlreichen Ländern von den Tätern gefunden, kontaktiert, bedroht und unter Druck gesetzt worden. Weshalb die Vorinstanz davon ausgehen könne, er sei ausgerechnet in den Niederlanden nicht gefährdet, sei nicht nachvollziehbar. In der Schweiz habe inzwischen ein stabiles Unterstützungsnetz etabliert werden können, was insbesondere deshalb wichtig sei, da die Geltendmachung seiner Rechte dem Beschwerdeführer durch seine Wesensart, welche durch die an ihm begangenen Verbrechen bedingt sei, stark erschwert sei. In den Niederlanden wäre er erneut auf sich allein gestellt und müsste bei null beginnen. Er stehe stark unter dem Druck der Täter und könne sich ohne behördliche Hilfe nicht aus dieser Abhängigkeit befreien. Die Vorinstanz verkenne diese Sachlage und habe ihr Ermessen unterschritten – ein Selbsteintritt durch die Vorinstanz erscheine angezeigt. 6.5 Der mit der Replik eingereichten Einschätzung der FIZ ist zu entnehmen, dass die zuständige Beraterin vier Gespräche – in unterschiedlichen Gefängnissen – mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Diesem falle es

D-5756/2020 nicht leicht, Vertrauen aufzubauen, insbesondere habe er ein grosses Misstrauen allen Männern gegenüber, da ihm durch solche grosses Leid angetan worden sei. Er leide noch immer an Traumafolgestörungen und Albträumen. Er habe darauf bestanden, nicht über Details zu sprechen betreffend die Dinge, die er habe tun müssen, darüber informiere ja der Bericht aus Dänemark. Er habe aber erzählt, dass er in B._______ von der Täterschaft immer wieder kontaktiert und bedroht worden sei. Die von ihm begangenen Straftaten würden in direktem Zusammenhang mit dem Menschenhandel stehen. Man drohe, seiner kleinen Schwester etwas anzutun. Dem Beschwerdeführer falle das Sprechen schwer, es falle ihm aber leichter, wenn er nicht in seiner Muttersprache rede. Auf beiden Armen seien deutliche Narben von Selbstverletzungen sichtbar, sowohl alte, verheilte, als auch neue. Nach ihrer Einschätzung sei der Beschwerdeführer ein junger Mann, der um seine Kindheit beraubt worden sei und tiefste seelische Verletzungen erlitten habe. 7. 7.1 7.1.1 Betreffend das Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem SEM obliegt zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Datum (…) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7.1.2 Der Beschwerdeführer hat in verschiedenen europäischen Ländern unterschiedliche Identitäten und Geburtsdaten angegeben. Ausweisdokumente hat er keine zu den Akten gereicht. Selber sagt er einerseits aus, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, und andererseits, er gebe absichtlich nicht seine richtige Identität an, um eine Rückschaffung in seine Heimat zu vermeiden. Es ist somit einerseits festzustellen, dass er die Eruierung seiner Identität und seines Geburtsdatums durch sein Verhalten in beträchtlichem Masse erschwert, wenn nicht verunmöglicht hat. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er dieses Verhalten konsistent und nachvollziehbar begründet. So ergibt sich aus dem oben zusammengefassten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 in der

D-5756/2020 Schweiz um Asyl ersuchte und in der Folge mehrmals unbekannten Aufenthaltes war. Dabei befand er sich vom 23. bis zum 26. Mai 2020 sowie vom 7. bis zum 14 Juni 2020 in der PUK. Die für den 9. Juni 2020 angesetzte Erstbefragung musste aufgrund des PUK-Aufenthalts, jene auf den 26. Juni 2020 angesetzte wegen einer Abwesenheit der Rechtsvertreterin abgesagt werden. Bereits am 20. Mai 2020, also zwei Tage nach seiner Asylgesuchstellung, wurde der Beschwerdeführer an die Klinik für Kinderund Jugendpsychiatrie (KKJP) überwiesen. Die Vorinstanz wusste somit von Beginn weg um die schwierige psychische Verfassung des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertreterin wies denn auch wiederholt darauf hin. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben bereits als Kind Opfer von Menschenhandel und die Täter haben ihn mutmasslich in verschiedenen europäischen Ländern immer wieder aufgespürt und unter Druck gesetzt. Die dänischen Behörden bestätigten am 18. August 2020, dass er in Dänemark als Opfer von Menschenhandel angesehen werde. Eine Anhörung betreffend Menschenhandel wurde am 24. August 2020 aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochen. In der Folge reichte die Rechtsvertreterin unter anderem einen Bericht des Danish Center against Human Trafficking vom Juli 2019 zu den Akten. In sein Heimatland könne er nicht zurück, da ihm dort der Tod drohe aufgrund von Dingen, die ihm die Menschenhändler angetan hätten, da jene im Islam verboten seien. Die Motivation des Beschwerdeführers, seine wahre Identität nicht anzugeben, begründet durch seine Angst und seinen psychischen Zustand, ist unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltselemente durchaus nachvollziehbar. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass ihm in Europa bis anhin offensichtlich kein adäquater Schutz gewährt werden konnte, wobei auch dies bis zu einem gewissen Grad seine Ursache in den vielen Reisen des Beschwerdeführers hat, welche teilweise durch ihn selber oder von den Menschenhändlern organisiert, teilweise im Rahmen von Überstellungen stattfanden. Ferner ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz herangezogene Altersgutachten einerseits ohnehin keine Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulässt und andererseits gemäss Praxis des Gerichts nicht geeignet zum Beweis der Volljährigkeit ist (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es ist somit mit der Rechtsvertretung festzuhalten, dass der Sachverhalt im Alterspunkt unvollständig erstellt ist. Dies ist zwar durch das Verhalten des Beschwerdeführers mitverschuldet, aber auch die Vorinstanz hat nicht genügend von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht. So wäre es zum gegebenen Zeitpunkt tatsächlich sinnvoll gewesen, entweder ein eigenes Altersgutachten zu erstellen oder zumindest das Altersgutachten einem Schweizer Gutachter vorzulegen, damit hätte beurteilt werden können, wie dieses aus

D-5756/2020 wissenschaftlicher Sicht zu werten ist und welche Schlussfolgerungen – wenn überhaupt – anhand der dort erhobenen Daten gezogen werden können. Andererseits lassen sich aus den sehr spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers – es konnte keine verwertbare Anhörung mit ihm durchgeführt werden – keine Schlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit ziehen, wobei vom SEM zu wenig Wert auf die Durchführung einer verwertbaren Anhörung des Beschwerdeführers gelegt wurde. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des ZEMIS-Eintrages als auch hinsichtlich des Dublin-Verfahrens unvollständig erstellt ist. Es drängt sich deshalb eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz auf. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner Rechtsvertretung mittlerweile ein stabiles Unterstützungsnetz habe aufbauen können und er sich in einer weitaus besseren psychischen Verfassung befinde als zu Beginn des Verfahrens. Eine Befragung sollte deshalb zum aktuellen Zeitpunkt möglich sein. 7.2 7.2.1 Der Europäische Gerichthof (EuGH) stellte in mehreren Urteilen fest, dass ein „unangemessen langes“ Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf internationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und C- 93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C-578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017, Rn 57, 58). Das Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats dauert inzwischen fast zwei Jahre an. 7.2.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist seit mehr als 17 Monaten hängig. Diese lange Verfahrensdauer hat das Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Sie ist einerseits dem Umstand, dass vorliegend ein Urteil betreffend Rechtsschutzinteresse bei Beschwerdeführenden unbekannten Aufenthalts abgewartet werden musste (BVGE 2021 VI/2), und andererseits der Komplexität des Falles geschuldet. 7.2.3 Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) – soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verur-

D-5756/2020 sacht oder verschuldet worden ist – ist einer der Faktoren, die in der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. JEAN- PIERRE MONNET, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Die Vorinstanz ist gehalten, die Gründe für einen Selbsteintritt vertieft zu prüfen. 7.3 7.3.1 In einer Gesamtwürdigung dieser Faktoren – unvollständige Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf das Alter und die überlange, vom Beschwerdeführer nicht (oder zumindest nicht massgeblich) zu vertretende Verfahrensdauer – erachtet das Bundesverwaltungsgericht es für angezeigt, den Entscheid der Vorinstanz vom 9. November 2020 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur pflichtgemässen Sachverhaltsabklärung sowie Ermessensabwägung und ernsthaften Prüfung eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.3.2 Die Beschwerde ist demnach im Sinne der vorstehenden Ausführungen gutzuheissen. Sollte die Vorinstanz an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz festhalten, wird sie die Möglichkeit eines Selbsteintritts unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren zu prüfen haben. Hierbei und im weiteren Verfahren wird die Vorinstanz die sich aus BVGE 2016/27 ergebenden Pflichten der Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel zu berücksichtigen haben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

D-5756/2020 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5756/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2020 wird aufgehoben und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

D-5756/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann betreffend ZEMIS-Eintrag innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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