Abtei lung IV D-5751/2006/law/krc {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Nepal, alias Y._______, geboren _______, Nepal, alias Z._______, geboren _______, Bhutan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung vom 12. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5751/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. November 2005 und reiste über Indien (einen Monat Aufenthalt) und Frankreich - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 12. Dezember 2005 in die Schweiz ein, wo er am 14. Dezember 2005 im Empfangszentrum (EZ) A._______ ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt erhob am 21. Dezember 2005 seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 6. Januar 2006 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Am 12. Januar 2006 wies es den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______). Er sei aktives Mitglied bei der Nepali Congress Party und der Nepal Student Union, in der er Mitglied des Zentralkomitees und deren Kreispräsident er von 1996 bis 1999 gewesen sei. Zwischen 1998 und 2005, in der Zeit, in der er Studentenpolitik betrieben habe, sei er insgesamt 20 bis 25 Mal verhaftet worden. Nach der Wahl zum Präsidenten sei er von verschiedenen Gruppierungen mehrmals angegriffen und am 17. August 2001 sogar von vier Personen entführt worden. Diese hätten ihn in ein leeres Haus in E._______ gebracht, wo man ihn gewarnt und aufgefordert habe, er solle aufhören die Veranstaltungen der UML (United Nepal Communist Party) am College zu behindern und der Organisation zu schaden, ansonsten er Probleme bekommen werde. Am 19. Februar 2004 hätten ihn Maoisten im Haus der Schwiegereltern, wo er sich zu Besuch aufgehalten habe, gesucht. Sein Schwiegervater habe die Armee angerufen, worauf sie geflüchtet seien, ihm jedoch gedroht hätten, sie würden ihn beseitigen. Am 1. Februar 2005 seien die politischen Führer des Landes unter Hausarrest gestellt worden. Wie er von einem befreundeten Zentralkomitee-Mitglied erfahren habe, hätten die Behörden ihn tags darauf in seinem in Katmandu gemieteten Zimmer festnehmen wollen. Er habe damals jedoch bei einem Freund geschlafen. Daraufhin sei er untergetaucht. Wegen seiner Probleme habe er nirgends bleiben können und habe sich abwechselnd an verschiedenen Orten aufgehalten. Am 31. Oktober 2005 sei er auf dem Weg von Sahajpu nach Joral von Maoisten festgenommen, gefesselt und in eine D-5751/2006 Scheune gesperrt worden. Man habe ihm beschieden, dass der Regionalkommandant über ihn entscheiden werde. Dieser sei dann aber zum Glück nicht gekommen, ansonsten hätten sie ihn getötet. Er sei die nächsten Tage mit den Maoisten tagsüber in den Wäldern unterwegs gewesen und zwischendurch geschlagen worden. Schliesslich habe er im Wald in eine Grube steigen müssen, welche die Maoisten mit Blättern und Gras zugedeckt hätten. Zwei Tage habe er darin zubringen müssen. Dann habe ein Maoist, vermutlich ein Student vom College, der ihn erkannt habe, ihm die Hände vorne gebunden statt hinten. Er habe die Fesseln lösen und fliehen können. Er sei durch die Wälder bis zur Hauptstrasse geflüchtet. Dort habe er sich auf dem Dach eines parkierten LKW's versteckt, dessen Fahrer vermutlich gerade beim Essen gewesen sei. Er sei eingeschlafen und am nächsten Tag als er aufwachte, sei er in Danghadhi gewesen. Dort habe er seinen Schwiegervater informiert, welcher ihm geraten habe, Nepal zu verlassen. Der auf Ersuchen des BFM vom 9. Februar 2006 erfolgte Fingerabdruckvergleich durch die belgischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer in Belgien im Jahr 2003 unter einer anderen Identität im Asylbereich registriert ist. Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährte, räumte dieser in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2006 ein, er habe im Jahre 2003 in Belgien ein Asylgesuch unter falscher Identität eingereicht, welches nach etwa sechs Monaten abgelehnt worden sei. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 - eröffnet 13. Juni 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm als Folge davon von Amtes wegen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be- D-5751/2006 schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde später befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5751/2006 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Ei- D-5751/2006 nerseits wolle er seit zwei bis drei Jahren, demzufolge seit 2002 oder 2003, Schwierigkeiten aus politischen Gründen gehabt haben (A1/11, S. 5), andererseits habe er erklärt, er habe seit 1998 Probleme gehabt (A1/11, S. 6), an wiederum anderer Stelle habe er angegeben, er habe seit dem 31. Januar 2005 Probleme mit den Behörden gehabt (A1/11, S. 6), und schliesslich habe er geltend gemacht, er sei während seiner Studienzeit zwanzig bis fünfundzwanzig Mal festgenommen worden, dies im Zeitraum zwischen 1998 und 2005 (A1/11, S. 7). Weitere Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien deshalb unglaubhaft. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er auf Befehl der Maoisten in eine Grube habe steigen müssen, welche diese dann mit Gras und Heu zugedeckt hätten, und aus der sie ihn nach zwei Tagen wieder herausgeholt hätten (A1/11, S. 5; A10/11, S. 6), da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dies überlebt hätte. Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er, wie an der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht, im Zusammenhang mit seinen studentischen Aktivitäten im Jahre 2001 entführt worden sei (A10/11, S. 5), da er dies an der Befragung im EZ nicht vorgebracht habe. 4.2 In seiner Eingabe vom 13. Juli 2006 macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, wie er während seiner Befragung im EZ angegeben habe, habe er im Zeitraum von 1998 bis 2005 wegen seiner politischen Aktivitäten immer wieder Probleme in seinem Heimatland gehabt, zunächst mit den Maoisten und danach auch mit den nepalesischen Behörden. Er sei während seiner Studentenzeit zwanzig bis fünfundzwanzig Mal festgenommen worden. Während der Anhörung zu den Asylgründen habe er dies auch bestätigt. Es könne sein, dass sich Verständigungsschwierigkeiten ergeben hätten, weil der Dolmetscher ein Inder - immer wieder Hindi statt Nepali mit ihm gesprochen habe. Die Grube, in welcher er sich habe aufhalten müssen, sei lediglich mit Strohhalmen gedeckt gewesen, sodass er genug Sauerstoff zum Atmen gehabt habe. Betreffend den Vorhalt, er habe anlässlich der Befragung im EZ nicht erwähnt, dass er im Zusammenhang mit seinen studentischen Aktivitäten im Jahre 2001 sogar entführt worden sei, weise er darauf hin, dass der Befrager im EZ ihm während des Gesprächs immer wieder zu verstehen gegeben habe, er solle sich D-5751/2006 kurz fassen, da er bei der zweiten Anhörung dann ausführlicher über seine Fluchtgründe erzählen könne. Daran habe er sich gehalten. Schliesslich verweist er auf den Lagebericht Nepal der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Dezember 2005 und fügt an, er habe in seinem Verfahren verschiedentlich ausgeführt, dass er sowohl mit der Regierungsseite als auch mit den Maoisten Probleme gehabt habe. Seiner Meinung nach müsse darin eine politisch motivierte Verfolgung gegen ihn gesehen werden, welche auch alle weiteren Erfordernisse von Art. 3 AsylG erfüllen würde. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung im EZ wie auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen auf Nachfrage hin erklärte und unterschriftlich bestätigte, er habe den Dolmetscher � gut� verstanden, die Protokolle seien ihm in einer ihm verständlichen Sprache, nämlich Nepali, rückübersetzt worden, und diese würden seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechen (A1/11, S. 8 f., A10/11, S. 2, 9 f.). Dabei muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Auch wenn der Dolmetscher anlässlich der Anhörung mit dem Beschwerdeführer tatsächlich teilweise Hindi gesprochen haben sollte, wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben, kann unter diesen Umständen hinlänglich ausgeschlossen werden, dass es insbesondere im EZ im Zusammenhang mit der Schilderung seiner politischen Aktivitäten und Festnahmen zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen ist, welche allenfalls seine vom BFM zutreffend festgestellten widersprüchlichen Angaben betreffend den Zeitraum, in welchem er angeblich immer wieder Probleme gehabt haben soll, erklären könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Eingabe vom 13. Juli 2006 nichts vor, was seinen protokollierten Angeben mehr Konturen verleihen würde. Insbesondere vermögen weder seine Erklärungen zur Abdeckung der Grube, in welche er angeblich von Maoisten gesteckt worden sein soll, noch diejenigen zur Frage der erstmaligen Erwähnung der angeblichen Entführung zu überzeugen. Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer einen zweitägigen Aufenthalt in einer mit Heu und Gras abgedeckten Grube unter bestimmten Umständen sehr wohl überlebt haben könnte. Dieser macht indessen nunmehr geltend, die zirka fünf Fuss tiefe und vier Fuss breite Grube sei mit Strohhalmen abgedeckt worden, so dass er noch Luft zu atmen D-5751/2006 gehabt habe, was als eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalt erscheint, machte er doch bis anhin geltend, die Grube sei mit Gras und Heu (A1/11, S. 5) bzw. er selbst sei mit Blättern und Gras (A10/11, S. 6) zugedeckt worden. Abgesehen davon, hat er die diesbezüglichen Geschehnisse ohnehin nicht übereinstimmend geschildert. Gemäss der bei der Befragung im EZ geltend gemachten Version, wurde er, nachdem er in die Grube steigen musste, am folgenden Tag wieder herausgeholt und am Abend - nachdem er mit verbundenen Augen durch die Wälder gelaufen ist - wieder in die Grube gebracht worden (A1/11, S. 5). Gemäss der bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten Version, soll er zwei Tage in die Grube gesteckt worden sein (A10/11, S. 6). Schliesslich darf selbst dann, wenn der Beschwerdeführer in der Befragung im EZ tatsächlich aufgefordert worden sein sollte, sich kurz zu fassen, sehr wohl erwartet werden, dass er ein zentrales Ereignis, wie die von ihm später anlässlich der Anhörung geltend gemachte Entführung, zumindest ansatzweise erwähnt hätte. 5.3 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer im EZ (A1/11, S. 8) und bei der Anhörung zu den Asylgründen (A10/11, S. 4) verschwiegen hat, dass er sich im Jahr 2003 in Belgien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hat. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2006 bestätigte der Beschwerdeführer die Informationen der belgischen Behörden, indem er einräumte, er habe in Belgien unter einer anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht, und erklärend ausführte, er habe auf seine dort lebenden Bekannten gehört, welche ihm geraten hätten, sein Asylgesuch habe bessere Chancen, wenn er verschweige, dass er aus Nepal stamme und sich stattdessen als Buthanese ausgebe und seinen Namen leicht abändere. Falls die vom Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung bereits seit 1998 bestehenden Schwierigkeiten in Nepal jedoch tatsächlich bestanden haben sollten, ist nicht einzusehen, weshalb er diese nicht schon zur Grundlage seines im Jahr 2003 in Belgien deponierten Asylgesuches machte, statt sich dort unter falscher Identität als Staatsangehöriger Bhutans auszugeben. Ein solches Verhalten ist mit demjenigen einer tatsächlich gefährdeten Person schwer in Einklang zu bringen und erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig. Es besteht auch unter diesem Aspekt Grund zur Annahme, dass die vom Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. D-5751/2006 5.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-5751/2006 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 13. Juli 2006 geltend, durch Friedensgespräche unter Beteiligung der Maoisten würden zwar Hoffnungen für Frieden geweckt. Die politische Situation sei aber noch äusserst instabil und es müsse abgewartet werden, ob sich diese Entspannung nicht nur als eine vorübergehende erweise. Es sei immer noch unklar, wie der Machtkampf zwischen den Monarchisten, Demokraten und Rebellen entschieden werde. Aus diesem Grunde könne noch nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal ausgegangen werden. Er sei während seiner Haft bei den Maoisten Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Auch die allgemeine Situation in seiner Heimat sei derart, dass man sie als konkrete Gefährdung bezeichnen müsse. In Anbetracht der gesamten Umstände erachte er den Vollzug der Wegweisung als unzulässig und für ihn unzumutbar. 8.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 D-5751/2006 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal [EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird auch durch die erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligt haben. Vorgesehen ist ferner die Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch eine noch zu wählende verfassungsgebende Versammlung (vgl. NZZ Online vom 7. November 2006, mzbern.ch vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom D-5751/2006 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, tagesschau.de vom 4. März 2007, NZZ Online vom 13. März 2007, tagesschau.de vom 1. April 2007 und tagesschau.de vom 24. April 2007, NZZ Online vom 5. Oktober 2007). 8.3.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war von 2003 bis 2004 Teilzeitlehrer am College. In seinem Heimatstaat leben seine Frau, seine Eltern und drei Geschwister. Der Beschwerdeführer kann somit auf ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach dem Gesagten nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Nachdem sich die allgemeine Situation in Nepal seit Einreichung der Beschwerde am 13. Juli 2006 erheblich verändert hat (vgl. E. 8.3.1), erweist sich die Beschwerde aus heutiger Sicht auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren abzuweisen. D-5751/2006 10. Der Beschwerdeführer geht heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht bedürftig ist. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG) die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5751/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 14