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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-5748/2006

4 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,801 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Nove...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5748/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren 6. Mai 1970, Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5748/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2005 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszenturm) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. Dezember 2005 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C.________ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 12. Januar 2006 eingehend zu seinen Asylgründen an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Hema an und sei in D._______ (Provinz Nord-Kivu) geboren, wo er die Schulen besucht und danach als Tierarztassistent auf einer Farm gearbeitet habe. Im Verlaufe des Jahres 2001 habe sich die Lage in D._______ massiv verschlechtert; die Farm, auf der er gearbeitet und auch gewohnt habe, sei von Soldaten geplündert worden. In der Folge sei er mit seiner Frau und seinen Kindern in die knapp 50 Kilometer entfernte Stadt Bunia gezogen und habe seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf pharmazeutischer Produkte für Tiere bestritten. Als im Jahre 2002 auch in Bunia Unruhen ausgebrochen seien, habe die kongolesische Regierung Truppen geschickt, welche die Rebellenführer hätten ausfindig machen müssen. Am 1. April 2005 habe die kongolesische Regierung einen allgemeinen Aufruf zur Niederlegung der Waffen erlassen. Viele ehemalige Rebellen seien in die zentrale Armee integriert worden und viele hätten sich aus dem Kriegsgeschehen zurückgezogen. Einige der Rebellen - darunter auch der Rebellenführer Bosco - hätten sich jedoch zur Weiterführung der Kämpfe entschlossen. Da die Schwester des Beschwerdeführers seit 2003 mit Bosco verheiratet gewesen sei, seien zweimal Soldaten zu ihm - dem Beschwerdeführer - nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort von Bosco erkundigt. Beim zweiten Besuch anfangs Dezember 2005 sei er von den Militärangehörigen festgenommen und in den Busch gebracht worden, wo er den Regierungstruppen den Aufenthaltsortsort von Bosco hätte zeigen müssen. Im Busch sei es zu einem Zusammenstoss zwischen den Soldaten und Rebellen gekommen, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei. Er sei in sein Haus im Quartier E.________ in Bunia zurückgekehrt. D-5748/2006 Bereits am nächsten Morgen hätten ihn die Regierungstruppen dort gesucht. Die Soldaten hätten seine Ehefrau und seine Kinder geschlagen, während er selber aus einem Fenster habe entkommen können. Mit der Hilfe eines Freundes habe er am 4. Dezember 2005 Bunia verlassen und sei in einem Personenwagen und auf einem Schiff nach Uganda gelangt. Vom Flughafen Entebbe aus sei er am 9. Dezember 2005 in Begleitung eines weissen Mannes nach Europa gereist. Nach einer Zwischenlandung in einer ihm nicht namentlich bekannten französischen Stadt sei er nach Genf geflogen. Bei der am 12. Dezember 2005 am Flughafen Genf-Cointrin erfolgten Einreise sei er nicht kontrolliert worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine am 13. Juli 1973 von den Behörden der damaligen Republik Zaire ausgestellte Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. November 2006 - eröffnet am 6. November 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlichter Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D-5748/2006 Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 11. Dezember 2006 ging bei der ARK die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers seitens des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5748/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. D-5748/2006 In der Tat gab er in der Empfangsstelle zu Protokoll, das Militär sei oft ("souvent"; vgl. A1 S. 4) beziehungsweise viermal (vgl. A1 S. 5) zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn bedroht; das erste Mal seien die Soldaten im November 2005 gekommen (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber behauptete er anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei seit ungefähr August 2005 mehrmals unterwegs angehalten worden, doch seien nur zweimal - erstmals am 2. Dezember 2005 - Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A9 S. 8). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen in der Erstbefragung gemachten Aussagen nur einmal festgenommen. Am 4. Dezember 2005 seien bei Tagesanbruch mehrere Soldaten gekommen und hätten ihn in ihr Büro mitgenommen; dort habe er einen halben Tag verbracht, bevor ihn die Soldaten in den Busch gebracht hätten (vgl. A1 S. 4 f.). In der kantonalen Anhörung erklärte er dann aber, er sei mehrmals vom Militär mit dem Ziel, den Aufenthaltsort von Bosco zu erfahren, festgenommen worden. Bei der letzten Festnahme hätten ihn die Militärangehörigen in eine Kaserne gebracht und dort in ein Gefängnis gesperrt, wo er nicht nur bedroht, sondern auch misshandelt worden sei (vgl. A9 S. 7). Ohne zu bestreiten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht widersprüchlich ausgefallen sind, wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei "nach seiner Flucht aus der Heimat und der Ungewissheit, wo sich seine Familie" aufhalte, "aufgewühlt und verwirrt gewesen". Es sei daher statt auf das Empfangsstellenprotokoll nur auf die in der kantonalen Anhörung gemachten Angaben abzustellen. Im Übrigen handle es sich bei einigen der vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten nicht um Widersprüche, sondern bloss um Missverständnisse (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Was die aufgeführten Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der Festnahmen betrifft, so erscheint es zwar möglich, dass es bei der Übersetzung der in französischer Sprache abgefassten Protokolle ins Deutsche - der Sprache der angefochtenen Verfügung - aufgrund des Umstandes, dass "arrêter" sowohl "anhalten" als auch "festnehmen" beziehungsweise "verhaften" bedeutet - zu Missverständnissen gekommen ist. So ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer in der kantonalen Befragung lediglich darlegen wollte, er sei mehrmals angehalten nicht aber auch mehrmals festgenommen - worden. Doch selbst unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit bestehen die meisten der festge- D-5748/2006 stellten Widersprüche zwischen den in der Empfangsstelle und den in der kantonalen Befragung gemachten Aussagen fort. Dabei geht es nicht an, ausschliesslich auf die in der kantonalen Anhörung gemachten Aussagen abzustellen, zumal sich aus dem in der Empfangsstelle erstellten Protokoll keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich anlässlich der Erstbefragung klar zu äussern. Zudem wurden seine Aussagen in der von ihm als seine Muttersprache bezeichneten Sprache (Französisch; vgl. A1 S. 2) protokolliert, wobei der Beschwerdeführer sowohl die Richtigkeit als auch die Vollständigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte. 4.2 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass seine Vorbringen in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, erstaunt die Darstellung des Beschwerdeführers, nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft im Busch sofort nach Hause zurückgekehrt zu sein (vgl. A9 S. 7), hätte er dabei doch damit rechnen müssen, vom Militär gerade dort zuerst gesucht zu werden. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe zu Hause schauen wollen, ob seine Familie sich noch dort aufhalte, sei es doch bekannt, dass "Menschen sich für ihre Liebsten in grösste Gefahr begeben" würden (vgl. Beschwerde S. 6 unten), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben das Haus umgehend durch ein Fenster verlassen hat, als er gehört habe, wie seine Frau und seine Kinder von den Soldaten geschlagen worden seien (vgl. A1 S. 4 und A9 S. 7). Ebenso erstaunlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm - dem angeblich einzigen Gefangenen der schwer bewaffneten Militärangehörigen - bereits nach kurzer Zeit beziehungsweise am Tag nach der Festnahme ohne Schwierigkeiten gelungen, während eines Zusammenstosses zwischen Soldaten und Rebellen aus dem Busch zu fliehen (vgl. A1 S. 4 sowie A9 S. 7 und 9). Der blosse Hinweis, es gebe "immer wieder Vorkommnisse, wo Menschen auf abenteuerliche Weise entkommen" könnten (vgl. Beschwerde S. 7 oben), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. D-5748/2006 In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, es wäre zu erwarten gewesen, dass primär die Schwester des Beschwerdeführers, mithin die angebliche Ehefrau des Rebellenführers Bosco, im Visier der Behörden gewesen wäre, wird in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 7) eingewendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen sehr wohl geltend gemacht, seine Schwester würde sich ebenfalls "in einer unsicheren Lage befinden, weil man sie auch suchen würde". Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der kantonalen Anhörung auf entsprechende Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin erklärte, seine Schwester F.________ lebe als Ehefrau des Kommandanten in Unsicherheit. Es erscheint jedoch in der Tat seltsam, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine gegen seine Schwester gerichteten konkreten Verfolgungsmassnahmen vorbrachte, obwohl die Schwester seit 2004 mit ihrem Kleinkind im Haushalt des Beschwerdeführers gewohnt haben soll. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die den Rebellenführer Bosco betreffenden Aussagen des Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten auch widersprüchlich und nicht den Tatsachen entsprechend ausgefallen sind. Wie im Anschluss an die kantonale Anhörung (vgl. A9 S. 17) zutreffend bemerkt wurde, behauptete er in der Empfangsstelle noch, seine Schwester habe Bosco im Jahre 2001 geheiratet (vgl. A1 S. 5), um dann in der kantonalen Befragung die Heirat auf das Jahr 2003 anzusetzen (vgl. A9 S. 7). Sodann gab er in der Anhörung durch die kantonale Behörde an, der Familienname des Sohnes von Bosco sei "G.________" (vgl. A9 S. 8); der Nachname des Rebellenführers, unter dem er auch international bekannt geworden ist - "Ntaganda" - wurde vom Beschwerdeführer hingegen in beiden Befragungen nie erwähnt. Angesichts dieser Unstimmigkeiten können auch Zweifel an der angeblichen familiären Verknüpfung des Beschwerdeführers mit dem Rebellenführer Bosco angebracht werden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. D-5748/2006 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-5748/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschaftsund Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage wieder und es wurden seither aus dem Westen von Kongo (Kinshasa) keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet. Ganz anders stellt sich hingegen die Sicherheitslage im Osten und Nordosten von Kongo (Kinshasa) dar. Nach wie vor hat die Regierung Kabilas kaum Kontrolle über diese Region, und auch die UN-Friedensmission MONUC ("Mission des Nation Unies en République Démocratique du Congo") ist bis heute nicht im Stande, für die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu sorgen. In den rohstoffreichen Provinzen Nordund Süd-Kivu sowie Orientale sind weiterhin bewaffnete Gruppen aktiv. Am 23. Januar 2008 vereinbarten die kongolesische Regierung, die Rebellenbewegung CNDP ("Congrès National pour la Défense du Peuple") von Laurent Nkunda sowie weitere 21 bewaffnete Gruppen nicht aber die in im Osten Kongos ebenfalls aktiven ruandischen Milizen der FDLR ("Forces Démocratiques de Libération du Rwanda") - in Goma (Nord-Kivu) ein Waffenstillstandsabkommen. Dabei wurde be- D-5748/2006 schlossen, Kämpfern in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu Amnestie zu gewähren. Das Abkommen blieb indessen brüchig und wurde schliesslich mit dem Wiederaufflammen heftiger Kämpfe zwischen Truppen von Laurent Nkunda und der kongolesischen Armee in Nord- Kivu im August 2008 wirkungslos. Gemäss Angaben der UN wurden allein zwischen August und November 2008 wegen der Kämpfe zwischen Rebellen und Regierungstruppen mehr als 250'000 Personen in Nord-Kivu vertrieben; 27'000 Menschen sollen über die Grenze nach Uganda geflüchtet sein. 6.2.2 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weiblichen Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch dann noch als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Der Beschwerdeführer ist - gemäss seinen in diesem Kontext widerspruchsfrei geschilderten Angaben - in Nord-Kivu geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Dezember 2005 auch ununterbrochen dort gelebt; die Ausreise soll auf dem Landweg in Richtung Uganda erfolgt sein. Der Vollzug der Wegweisung nach Nord-Kivu ist im Sinne der Praxis - und auch angesichts der Entwicklung der Lage in dieser Provinz - klarerweise nicht zumutbar. Wie aus den Akten hervorgeht, leben die Familienangehörigen und Bekannten des Beschwerdeführers in Nord-Kivu; Hinweise auf ein gefestigtes Beziehungsnetz in Kinshasa oder in einer anderen Stadt im Westen des Landes bestehen keine. 6.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) - entsprechend der vorste- D-5748/2006 hend dargelegten Praxis - entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar dar. 7. Die mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen ist (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 6. Dezember 2006 gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hatte der ARK am 6. Dezember 2006 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'900.-- zu den Akten gegeben. Dabei wird für das Verfassen der Beschwerdeschrift sechs Stunden Arbeit (zu Fr. 150.-- pro Stunde), für die Besprechung mit dem Klienten und für das Aktenstudium und weitere Abklärungen nochmals je drei Stunden veranschlagt. Dieser Arbeitsaufwand erscheint - trotz des Umstandes, dass die Vertreterin bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils keine weiteren Aufwendungen getätigt hat angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher die bei diesem Aus- D-5748/2006 gang des Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 950.-- zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-5748/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. November 2005 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 950.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 483 644 (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 14

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