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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2007 D-5746/2006

1 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,053 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-5746/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, König, Lang Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Greiner, Vögeli, Peyer, Felder & Keller, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 11. November 2005 und gelangte am 5. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am 13. Dezember 2005 um Asyl ersuchte. Am 19. Dezember 2005 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 5. Januar 2006 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus B._______. Als Kurde sei er bereits seit seiner Kindheit unter Druck gestanden. Die Familie und später auch er selbst hätten die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt. Es sei bei seiner Familie zu Hause wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen. Er sei erstmals im Jahre 1998, in der letzten Klasse des Gymnasiums, verhaftet worden, nachdem Steine auf die Wohnung des Lehrers geworfen worden seien. Er habe mit dem Vorfall jedoch nichts zu tun gehabt und sei schliesslich wieder freigelassen worden. In der Folge sei er immer wieder von der Gendarmerie mitgenommen und bis zu vier Tage lang auf dem Posten festgehalten worden. Anlässlich dieser Festnahmen sei er befragt, beleidigt, geschlagen und misshandelt worden. Meist sei er von zu Hause mitgenommen worden, aber auch einmal im Oktober oder November 2000 oder 2001 aus ..., als er dort einen Verwandten besucht habe. Vom bis ... habe er Militärdienst leisten müssen. Dieser sei schlecht verlaufen. Er habe ihn als sinnlos empfunden. Kurz vor Ende des Militärdienstes sei der Vater infolge von Stress nach einer vorausgegangenen Hausdurchsuchung verstorben. Nach dem Militärdienst, im März 2005, sei er aufgefordert worden, das Dorfschützeramt zu übernehmen. Als er sich geweigert habe, weil er nicht gegen Kurden habe kämpfen wollen, sei er unter Druck gesetzt und mit dem Tode bedroht worden. Am 16. oder 17. September 2005 sei er erneut festgenommen und für vier Tage auf dem Gendarmerieposten festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Kontakte zur PKK zu haben. Er sei auch geschlagen und misshandelt worden. Zwei oder drei Tage später habe er sich heimlich nach C._______ zu einem Cousin mütterlicherseits begeben und sei in der Folge ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl vom 4. Februar 2005 für die Generalmobilmachung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, und es sei das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung einer Kaution zu verzichten.

3 D. Mit Urteil vom 20. Februar 2006 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die Beschwerde wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. Das am 27. Februar 2006 dagegen erhobene Revisionsgesuch hiess die ARK mit Urteil vom 15. März 2006 gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. Am 15. September 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. Am 2. November 2006 ersuchte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Tatsache gewährt, dass das Zivilstandsamt Kloten seinen Reisepass sichergestellt und zu den Asylakten gereicht habe sowie dieses Dokument am 14. August 2006 durch das Konsulat des behaupteten Verfolgerstaates in Zürich verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der damaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Im Wesentlichen wurde zur Begründung des ablehnenden Entscheids angeführt, wenn die Festnahmen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprächen, sei aufgrund der jeweils schnellen Freilassung zu schliessen, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine formelle Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem bestehe grundsätzlich kein rechtlich durchsetzbarer Zwang zur Übernahme des Dorfschützeramtes. Druckversuche und Drohungen bei einer Weigerung, das Amt zu übernehmen, seien zwar nicht auszuschliessen, landesweite staatliche Verfolgungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung seien jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Der Beschwerdeführer könne sich den Behelligungen lokaler Behörden durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Türkei entziehen. Des Weiteren sei der Kausalzusammenhang zwischen dem schlecht verlaufenen Militärdienst vom bis und der Ausreise im November 2005 zu verneinen. Ein allfälliges weiteres militärisches Aufgebot sei schliesslich nicht asylrelevant. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. Die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig überzeugend, um damit die Schlussfolgerungen der Vorinstanz

5 entkräften zu können. So kann beispielsweise nicht gehört werden, dass die geltend gemachten behördlichen Mitnahmen beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Mit diesem Begriff soll nämlich nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass die angeführten Behelligungen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 47 ff.). Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass der vom Zivilstandsamt Kloten sichergestellte Reisepass, welcher im Übrigen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers angeblich von den Schleppern zurückbehalten worden sei und in der Regel nicht mehr zurückgegeben werde (vgl. A1, S. 3 und 4), am 14. August 2006 durch das türkische Konsulat in Zürich verlängert wurde. Dies spricht offensichtlich gegen eine landesweite, staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers. Bezeichnenderweise unterliess es dieser - trotz entsprechender Aufforderung vom 2. November 2006 - denn auch, zu dieser Tatsache Stellung zu nehmen. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich auch nichts zu ändern vermögen. Mit Verweis auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht nach dem Gesagten als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 24. Oktober 2006 infolge Heirat einer Schweizer Bürgerin am 15. September 2006 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Anordnung der Wegweisung durch das BFM dahin gefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21, Erw. 11 c, S. 178).

6 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Die behauptete Bedürftigkeit wurde vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. März 2006 nicht belegt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG androhungsgemäss wegen nicht belegter Prozessarmut abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal der Eventualantrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (d.h. vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5, zweiter Satz, des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]), und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). Es ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Originalverfügung des BFM; Rechnung folgt mit separater Post) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Amt für Migration des Kantons D._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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