Abtei lung IV D-5743/2006 law/krc {T 0/2} Urteil vom 6. September 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Therese Kojic, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiberin Corinne Krüger X._______, geboren _______, Togo, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Mai 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Kabiyé aus A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Mai 2005 und reiste am 1. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Dort wurde er am 15. Dezember 2005 zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg befragt. Am 8. März 2006 führte die zuständige kantonale Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zusammen mit seinem Bruder in einem Haus in A._______ gelebt. Sein Bruder sei Sekretär der RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) des Quartiers gewesen. Am 24. April 2005 hätten in Togo Präsidentschaftswahlen statt gefunden. Sein Bruder habe in einem Wahlbüro Aufsicht gehalten. An diesem Abend und auch am darauffolgenden Tag sei dieser nicht nach Hause gekommen. Als der Beschwerdeführer am 26. April 2005 abends nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass die Zimmertür seines Bruders aufgebrochen und das Zimmer durchsucht worden sei. Vor seiner Tür hätten mehrere Polizisten gestanden und ihn aufgefordert, diese zu öffnen. In seinem Zimmer habe ein Schrank seines Bruders gestanden, in dem dieser alle seine Dokumente aufbewahrt habe. In diesem Schrank hätten die Polizisten einen Karton mit Wahlkarten von Bob Aktani sowie mehreren CD-Roms gefunden. Er wisse jedoch nicht, was sich auf diesen CD-Roms befinde. Die Polizisten hätten ihn festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Dort hätten sie ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und geschlagen. Er habe von ihnen erfahren, dass sein Bruder Spionage für die Oppositionspartei UFC (Union des Forces de Changement) gemacht und am 24. April 2005 versucht habe, die Wahl zu fälschen. In den Wahlurnen seines Quartiers habe man nämlich nur Wahlzettel für Bob Aktani gefunden. Ab dem darauffolgenden Tag sei er jeweils vor dem Frühstück aus der Zelle geführt und geschlagen worden. Die Polizisten hätten von ihm wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte und weshalb der Karton in seinem Zimmer gewesen sei. An einem Samstag im Mai, nachdem er bereits seit etwa drei Wochen im Gefängnis gewesen sei, habe er aus dem Gefängnis fliehen können, nachdem er einem Wachmann beim Autowaschen habe helfen müssen. Auf seiner Flucht habe er einen alten Mann getroffen, der ihn nach Kitaou gefahren habe. Von dort aus sei er zwei Tage später nach Cotonou/Benin ausgereist. Am 11. November 2005 habe er Benin auf einem Schiff Richtung Italien verlassen und von dort aus sei er via Frankreich am 1. Dezember 2005 in die Schweiz eingereist. b) Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte, welche 2003 in A._______ ausgestellt worden sei, habe ihm die Polizei abgenommen. Er
3 besitze ausserdem eine Geburtsurkunde und einen Nationalitätenausweis, die jedoch ebenfalls von der Polizei beschlagnahmt worden seien. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 - eröffnet am 9. Mai 2006 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch vom 2. Dezember 2005 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und es lägen auch keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten zudem jeglicher Grundlage, weshalb sie als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Folglich seien die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 (per Telefax) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweis ab und forderte ihn auf, bis am 6. Juni 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 23. Mai 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung ein und ersuchte sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2006 hob der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 wiedererwägungsweise auf und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise gut. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung.
4 G. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte folglich die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2006 wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt. H. In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2007 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, er habe von seiner Schwester endlich seine Identitätspapiere zugestellt bekommen. Diese habe grosse Schwierigkeiten gehabt, die Dokumente zu erhalten. Sie reichte die Identitätskarte des Beschwerdeführers (Carte Nationale d'Identité, Nr. _______, ausgestellt am 19. Mai 2004 in _______), seinen Nationalitätenausweis (Certificat de Nationalité Togolaise vom 31. August 1995), seine Geburtsurkunde, seine Mitgliederkarte der UFC, ein Foto sowie einen DHL-Beleg mit Briefumschlägen zu den Akten. I. Am 6. September 2007 hat das Spruchgremium anlässlich einer mündlichen Beratung (vgl. Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] und Art. 26 26 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGR, SR 173.320.1]) das vorliegende Urteil gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
5 und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
6 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen bzw. die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von
7 Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling oder nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Erst am 23. Februar 2007 liess er zum Nachweis seiner Identität durch seine Rechtsvertreterin seine Identitätskarte (Carte Nationale d'Identité, Nr. _______, ausgestellt am 19. Mai 2004 in _______), seinen Nationalitätenausweis (Certificat de Nationalité Togolaise vom 31. August 1995), seine Geburtsurkunde, eine Mitgliederkarte der UFC sowie einen DHL-Beleg und einen Briefumschlag zu den Akten reichen. Seine Rechtsvertreterin erklärte dazu, der Beschwerdeführer habe endlich seine Identitätspapiere von seiner Schwester zugestellt bekommen. Diese habe grosse Schwierigkeiten gehabt, die Dokumente zu erhalten. Das Nachreichen von Reise- oder Identitätspapieren nach Ablauf von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches schliesst die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht aus (vgl. BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), es sei denn, der Gesuchsteller kann glaubhaft machen, dass er nicht in der Lage war, entsprechende Papiere innerhalb von 48 Stunden abzugeben. Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments erklärte der Beschwerdeführer im EVZ bzw. beim Kanton, er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte, welche 2003 in A._______ ausgestellt worden sei, habe ihm die Polizei anlässlich seiner Verhaftung am 26. April 2005 abgenommen (vgl. A1/11, S. 3 f.; A16/29, S. 5). Er besitze ausserdem eine Geburtsurkunde und einen Nationalitätenausweis, die sich bei seinem Bruder befunden hätten, jedoch bei einer Hausdurchsuchung am 27. April 2005 von der Polizei beschlagnahmt worden seien (vgl. A1/11, S. 4; A16/29, S. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Februar 2007 neben einer Mitgliederkarte der UFC, die angeblich von der Polizei beschlagnahmten Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Geburtsurkunde) ein, ohne allerdings zu erklären, wie seine Schwester in den
8 Besitz dieser Dokumente gekommen ist und welche Schwierigkeiten sie dabei konkret zu überwinden hatte. Da die Umstände der nachträglichen Beschaffung dieser Dokumente unklar bleiben, vermag der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die ihn daran gehindert haben, seine Identitätskarte innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden abzugeben. Ergänzend ist festzuhalten, dass die eingereichte Identitätskarte am 19. Mai 2004 in C._______ ausgestellt wurde und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben im Jahre 2003 in A._______ (vgl. A1/11, S. 3; A16/29, S. 5). Ungeachtet dessen, dass die eingereichte Mitgliederkarte der UFC nicht als Reise- oder Identitätspapier gilt, da sie nicht von einer staatlichen Behörde zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist, bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, Mitglied der Partei gewesen zu sein. Im Gegenteil gab er stets an, sich nie politisch betätigt zu haben (vgl. A1/11. S. 6; A16/29 S. 10). Diese Ungereimtheiten nähren zusätzlich den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, über den Verbleib der nunmehr eingereichten Dokumente die Wahrheit zu sagen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, ohne dafür entschuldbare Gründe glaubhaft machen zu können. 4.2 Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, entbehren ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierung und der anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis jeglicher Grundlage. So widersprach er sich bereits bezüglich des Ablaufs der Ereignisse vom 26. April 2005 (vgl. A1/11, S. 5; A16/29, S. 11 f.). Bezüglich der Anzahl Polizisten, die an seiner Verhaftung beteiligt gewesen sein sollen, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So sollen sich gemäss seinen Angaben bei der Befragung im EVZ vor seinem Zimmer zwei Polizisten und draussen noch weitere befunden haben (A1/11, S. 5). Bei der kantonalen Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, als er in sein Zimmer habe gehen wollen, hätten davor vier Polizisten gestanden. Als sie ihn auf den Posten mitgenommen hätten, habe er noch gesehen, dass sein Haus von mehreren Polizisten umstellt gewesen sei (vgl. A16/29, S. 11). Zu den Haftbedingungen gab er an, er sei drei Wochen zusammen mit mehr als sieben anderen Personen in einer Zelle gewesen, habe in der Zeit aber mit keinem von ihnen gesprochen (A1/11, S. 17), was realitätsfremd erscheint. Ferner konnte er das Datum, an dem er angeblich aus dem Gefängnis geflohen sein soll, nicht nennen. Zudem sind seine Angaben zur Flucht wenig plausibel. So soll er, obwohl er als Folge der Folter kaum mehr habe gehen können, von einem Wächter angewiesen worden sein, dessen Wagen zu reinigen. Als dieser Wächter einen Telefonanruf erhalten habe und deswegen ins Gebäude gegangen sei, habe er sich auf einen Putzeimer gestellt, sich mit einem Sprung auf die Mauer hinaufgehisst und sei auf der anderen Seite wieder hinunter gesprungen (vgl. A16/29, S. 18). Dass ihm dies wie dargelegt trotz seiner schweren Verletzungen und starken Schmerzen so gelungen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gemachten Angaben in zentralen Punkten auf den ersten Blick unglaubhaft erscheinen und er somit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Auch in der Beschwerde vom 16. Mai 2006 wird nichts geltend gemacht, was an dieser Einschätzung etwas ändern
9 könnte. Am 23. Februar 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Foto des Beschwerdeführers zu den Akten, auf dem eine Bauchverletzung zu sehen ist. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 2002 in Togo operiert worden. Im Gefängnis sei er wiederholt auf die Operationsnarbe geschlagen worden, weshalb daraus weitere gesundheitliche Probleme entstanden seien. Wie sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 3. April 2006 ergibt, stellte der behandelnde Arzt in der Schweiz fest, dass die Narbe vermutlich von einer Operation wegen eines geplatzten Blinddarms im Jahre 2002 in Togo herrührt. Bezüglich der Hernie ist dem Arztbericht aber nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund von erlittener Folter entstanden sein soll. Unter dem Punkt "Anamnese" ist zu lesen: "Vor vier Jahren wurde der Patient wegen eines septischen Abdomens in Togo operiert. (...) Im weiteren Verlauf kam es (...) zu einer Narbenverbreiterung. (...) In der letzten Zeit ist die Hernie grösser geworden." Dem eingereichten Foto und dem ärztlichen Zeugnis kommt somit bezüglich der angeblichen Inhaftierung und der im Gefängnis erlittenen Folter kein Beweiswert zu. Festzuhalten bleibt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen wären, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. Erwägung 6) - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFM nicht zu beanstanden ist. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
10 lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des togoischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Aufgrund der Akten bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Togo Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung konkret drohen würde. 6.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Nachdem es in Togo im Zuge der Präsidentschaftswahl vom 24. April 2005 zu einer Phase erhöhter Gewalt und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen war, ist seit einiger Zeit eine Beruhigung der politischen Lage zu beobachten (vgl. im Einzelnen Freedom House, Country Report 2007, Juli 2007; Amnesty International Report 2007, Togo, Mai 2007; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Togo, März 2007). Bei Gesprächen und Verhandlungen, welche im August 2006 in Burkina Faso stattgefunden haben, einigten sich die wichtigsten politischen Parteien auf eine Vereinbarung, gemäss der eine Regierung der nationalen Einheit gebildet, eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und Parlamentswahlen abgehalten werden sollen. Unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklung kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass in Togo keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.4 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo als unzumutbar beurteilt werden müsste. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss ärztlichem Bericht des behandelnden Arztes im Kantonsspital D._______ vom 3. April 2006 wurde der Beschwerdeführer am 14. März 2006 aufgrund einer Bauchdecken-Narbenhernie, die vermutlich von einer Operation wegen eines geplatzten Blinddarms im Jahre 2002 in Togo herrührt, operiert. Er konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Der behandelnde Arzt gab an, nach einer Nachkontrolle am 27. April 2006 sowie nach Abheilen der Operationswunde und Normalisation der Blutwerte spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Ausserdem musste der Beschwerdeführer Ureterstein entfernen lassen. Auch hierzu sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, die zum heutigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Togo nicht erlauben würden (vgl. zum Ganzen A19/6). Der noch verhältnismässig junge Beschwerdeführer verfügt ausserdem über eine gute allgemeine Schulbildung und eine abgeschlossene Ausbildung als Motorradmechaniker. Seit 1992 oder 1993 hat er eine eigene Werkstatt geführt, in der er auch Lehrlinge ausgebildet hat (vgl. A1/11, S. 2; A16/29, S. 7). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, er werde alle Voraussetzungen mitbringen, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und
11 aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Ausserdem leben in Togo der ältere Bruder sowie sieben Schwestern des Beschwerdeführers (A1/11, S. 3; A16/29, S. 4). Durch diese verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.6 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind ihm folglich keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Nationalitätenausweis [Certificat de Nationalité Togolaise vom 31. August 1995], Geburtsurkunde, Mitgliederkarte der UFC, ein Foto sowie einen DHL-Beleg mit Briefumschlägen) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ ad _______ (Beilagen: Identitätskarte [Carte Nationale d'Identité, Nr. _______, ausgestellt am 19. Mai 2004 in _______]) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand am:
13 Einschreiben Frau _______