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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2010 D-5736/2010

2 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,323 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5736/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], unbekannter Herkunft, alias Bhutan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5736/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bhutan im siebten Altersjahr (1993) verliess und nach Indien gelangte, wo er sich bis im November 2007 in D. aufhielt, dass er am 6. Dezember 2007 von D. aus in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und – nach Zuweisung an den Kanton Y._______ für die Dauer des Verfahrens – am 25. Februar 2008 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, aus Bhutan (Distrikt X._______) zu stammen, dass seine Eltern von Soldaten mitgenommen worden seien, als er sieben Jahre alt gewesen sei, dass er von einem in Indien lebenden Onkel mütterlicherseits abgeholt worden sei, dass ihm (dem Beschwerdeführer) in Indien der Zugang zu den Schulen verwehrt worden sei, dass er mit ungefähr 10 Jahren bis zur Ausreise im November 2007 als Tellerwäscher immer im gleichen Hotel gearbeitet habe, dass er regelmässig wegen seiner Herkunft geschlagen worden sei, dass nach dem Tod des Onkels (ca. im Jahr 2006) seine Tante das Haus verkauft habe, um mit dem Erlös die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren, dass er auf dem Luftweg Indien verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5736/2010 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 – eröffnet am 19. August 2010 – mangels erforderlicher Begründung zur Beschwerdeverbesserung innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 27. August 20010 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. August 2010 leistete und die Beschwerdeverbesserung am 23. August 2010 nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5736/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-5736/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, in Indien nie registriert und auf der mit gefälschten Ausweispapieren erfolgten Reise nach Europa nie kontrolliert worden zu sein, dass das Bundesamt unter Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. EMARK 2001 Nr. 22) diese Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft bezeichnete und sie darüber hinaus als Ant worten qualifizierte, die den stereotypen Vorbringen von Gesuchstel- D-5736/2010 lern entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identi tät mit Ausweispapieren zu belegen, dass damit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM ausserdem festhielt, dass nebst den insgesamt karg, oberflächlich durchwegs unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen Ausführungen, insbesondere die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatland völlig unzureichend seien (Angaben zur Amtssprache Bhutans sowie zu seiner Muttersprache und Ethnie; Angaben zu Bhutan überhaupt und zur Herkunft der Familie), dass es ebenfalls mangels Realkennzeichen oder einer persönlichen Betroffenheit die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt in Indien als konstruierte Schilderungen erachtete, die nicht den Eindruck erwecken würden, er hätte das Geschilderte tat sächlich erlebt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei nerlei plausible oder gar überzeugende Einwendungen enthält, zumal sich die diesbezüglichen Vorbringen auf die blosse Wiedergabe des festgestellten respektive unverändert gebliebenen Sachverhalts beschränken, dass zur Vermeidung von Wiederholungen – die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass – auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken, D-5736/2010 dass die unsubstanziierten, teilweise nicht nachvollziehbaren und sich in der blossen Wiedergabe des Sachverhalts erschöpfenden Vorbringen keine stichhaltigen Gründe enthalten, die die vorinstanzliche Argumentation entkräften oder gar beseitigen könnte, dass allein mit der Berufung auf das Alter des Beschwerdeführers, oder dem Verweis auf Wikipedia dessen Unkenntnisse hinsichtlich des angeblichen Heimatlandes nicht zu erklären sind, dass er nicht in der Lage war, Fragen von grundlegendster Bedeutung zu seinem angeblichen Heimatstaat und seinem familiären respektive verwandtschaftlichen Hintergrund zu beantworten, wozu auch Personen – unabhängig ihres Bildungsstands im Alter von sieben Jahren – fähig sind, dass die zahlreichen Antworten "weiss nicht" ein deutliches Zeugnis dafür abgeben (vgl. A11/16, S. 4, 5 und 8), dass die Unwissenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines angeblichen Heimatlands und seiner Familie, insbesondere auch vor dem Hintergrund seines relativ engen und langen Beziehungsverhältnisses zum Onkel, nicht nur erstaunt sondern schlichtweg auch als nicht nachvollziehbar erscheint, dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen angeblichen Heimatstaat (Bhutan) keine asylrechtlich relevanten Ereignisse geltend machte, welche namentlich noch heute andauern würden, dass in Bezug auf Indien zusammenfassend festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer dort keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren sind, dass er nämlich Probleme mit den indischen Behörden ausdrücklich verneinte (A1/9, S. 4; A11/16, S. 7 und 9) und die erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachten Nachstellungen durch gewisse Einheimische insgesamt nicht ein derartiges Ausmass erreichten, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben an seinem Aufenthaltsort unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre (vgl. A11/16, S. 9), D-5736/2010 dass gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr die in Indien misslich empfundenen Lebensumstände massgebend für dessen Ausreise gewesen sind, womit aber noch keine individuelle Betrof fenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan wird (vgl. A11/16, S. 8), dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers – sei es in Indien oder in Bhutan – unterbleiben, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen D-5736/2010 (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass überdies der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des mehr als zweieinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 21. August 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.(Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5736/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 21. August 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10

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