Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.10.2008 D-5735/2008

10 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,842 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5735/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Oktober 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, Zentrum für Asylsuchende Sonnenhof,(...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5735/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsbürger der Ethnie Igbo aus Z._______ (Imo State), am 9. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 19. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verassen des Heimatlandes befragte, und ihn am 14. April 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob, in der Eingabe jedoch die Begehren und deren Begründung fehlten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 15. September 2008 den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2008 die Beschwerdeverbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, D-5735/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 4. September 2008 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-5735/2008 dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-5735/2008 dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A1/10, S.3), dass er ohne kontrolliert zu werden und ohne Reisedokumente von Nigeria nach Europa gereist sei (vgl. act. A1/10, S.7), dass es ihm im Weiteren unmöglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen, da er als Einzelkind seiner verstorbenen Eltern keine Bezugspersonen in Nigeria habe, die er kontaktieren könne (vgl. act. A7/12, S.3), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, mit der Begründung, es mute konstruiert und realitätsfremd an, dass der Beschwerdeführer, der sein gesamtes Leben in Nigeria verbracht habe, über keinerlei Kontakte in diesem Land mehr verfügen wolle, dass ihm ferner nicht geglaubt werden könne, dass er ohne Papiere problemlos und ohne kontrolliert zu werden, bis in die Schweiz habe reisen können, dass zudem auch die Angabe, dass eine ihm gänzlich fremde Frau innert kurzer Zeit und völlig kostenlos seine Ausreise organisiert habe, realitätsfremd sei, dass seine diesbezüglichen Aussagen stereotypen Vorbringen der Asylsuchenden entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen und auch das Bundesverwaltungsgericht derartige Behauptungen als zu realitätsfremd erachte, um geglaubt werden zu können, dass zudem alleine die Angabe, nie Identitätspapiere besessen und damit auch keine Probleme gehabt zu haben, da er nie ohne die Tante D-5735/2008 das Haus verlassen habe, unglaubwürdig sei; dies um so mehr, als die Englisch- wie auch die Schreibkenntnisse des Beschwerdeführers darauf hinweisen würden, dass er die Schule besucht habe und wohl kaum davon auszugehen sei, dass die Tante ihn täglich zur Schule begleitet habe und dies im Übrigen auch seiner Aussage widerspreche, gemäss der ihn die Tante mehrfach aus dem Haus geworfen haben soll, dass aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass er für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet habe, welche er den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. September 2008 einwendet, er habe nur die Primarschule besucht, weshalb er keine Identitätskarte benötigt habe, und er habe von der Tante, von der er aufgezogen worden sei, nie eine Geburtsurkunde bekommen, hätte diese auch zu keiner Zeit gebraucht, und besitze auch keine Heiratsurkunde, dass es Gottes Wille gewesen sei, dass er nicht umgekommen und ohne Reisepapiere von Nigeria bis in die Schweiz gelangt sei und es sei Gottes Werk gewesen, dass die Frau seine Reise ohne Gegenleistung organisiert habe, dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind, da es trotz der angeblichen göttlichen Hilfe realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepapiere und finanzielle Mittel (vgl. act. A1/10, S. 7) angesichts des interkontinentalen Schiffsreise und der strengen Kontrollen der Hafenbehörden problemlos aus Nigeria nach Europa gelangen konnte, dass im Übrigen auch die Darstellung des lesekundigen Beschwerdeführers, in Lagos ein Schiff bestiegen zu haben, ohne vorher erfahren zu haben, wohin dieses fährt (vgl. act. A7/12, S.9), nicht plausibel erscheint, dass dies den Schluss zulässt, die Behauptung des Beschwerdeführers, keine Identitätspapiere zu besitzen, entspreche nicht der Wahrheit, D-5735/2008 dass deshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei gegen seinen Willen von seiner Tante zu sexuellen Handlungen mit ihren Freundinnen gezwungen worden, bis der Ehemann der Tante davon erfahren und dies den Dorfbewohnern erzählt habe, welche ihn und seine Tante wegen Verstosses gegen die Scharia angeklagt hätten, dass die Dorfbewohner ihn und die Tante im Januar 2008 in einen Kofferraum eines Lieferwagens bzw. eines Pickups gesperrt hätten, er aber, als der Wagen wegen eines mechanischen Problems habe anhalten müssen, in einen Wald habe flüchten können, dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 19. März 2008, der Anhörung vom 14. April 2008 und der Verfügung vom 4. September 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. September 2008 geltend macht, er sei bei seiner Tante geblieben sei, weil diese ihm Sicherheit geboten bzw. er einerseits kein Geld und andererseits auch keine Freunde gehabt habe, zu denen er hätte gehen können, und er sich in der Stadt nicht so gut ausgekannt habe, dass er den sexuellen Handlungen mit den Freundinnen seiner Tante gegen Entgelt zugestimmt habe, um auf diese Weise das Geld für den Besuch der Schule aufzubringen, was immer sein Traum gewesen sei, D-5735/2008 und er nicht gewusst habe, dass ihn die Tante mit dem verdienten Geld gar nicht habe zur Schule schicken wollen, dass diese Einwände nicht überzeugen, da der Beschwerdeführer gemäss seiner Schilderungen in den Protokollen während sechs Jahren von 1999 bis 2006 in Kaduna im Laden eines Freundes der Tante gelebt und Bier verkauft hat (vgl. act. A7/12, S.5 und 6), weshalb anzunehmen ist, er habe während dieser Zeit Leute kennengelernt und Freundschaften geschlossen und er habe sich in der Stadt ausgekannt, letzteres auch deshalb, weil er ja angeblich die verschiedenen Freundinnen seiner Tante auch zuhause habe besuchen müssen (vgl. act. A7/12, S.5), dass seine Erklärung, warum er sich nicht gegen die Tante gewehrt habe, vollends realitätsfremd wirkt, muss doch angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre, nachdem er angeblich bereits mehrere Jahre als Sexsklave für diese Geld verdient hatte, spätestens im volljährigen Alter vernünftigerweise zur Einsicht gelangt, dass die Tante ihn entgegen seiner Hoffnung nicht mehr zur Schule schicken wird, dies um so mehr, da er ja wusste, dass er aus einem reichen Elternhaus stammt (vgl. act. A7/12, S.4) und das Geld für den Schulunterricht eigentlich hätte vorhanden sein sollen, dass er im Übrigen die angebliche Flucht aus dem Auto, in welchem er mit verbundenen Händen gesessen habe, einerseits sehr unsubstanziiert geschildert hat und andererseits nicht glaubhaft ist, dass ihm diese gelungen sein soll, zumal ihn angeblich mehr als 20 Personen, einige davon ausgerüstet mit einer Machete, begleitet haben sollen (vgl. act. A7/12, S.9), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend D-5735/2008 der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5735/2008 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A7/12, S.4), aus einem reichen Elternhaus stammt, über eine 6-jährige Schulausbildung verfügt (vgl. act. A7/12, S.4) und in einem Laden gearbeitet hat (vgl. act. A1/10, S.2), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid über die Beschwerde im vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-5735/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5735/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12

D-5735/2008 — Bundesverwaltungsgericht 10.10.2008 D-5735/2008 — Swissrulings