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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2009 D-5735/2006

9 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,497 parole·~27 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5735/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5735/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus X._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 26. März 2004 und reiste – nach eineinhalbjährigem Aufenthalt in Libanon – am 5. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am gleichen Tag ersuchte er im Empfangszentrum U._______ um Asyl. Dort wurde er am 12. Dezember 2005 zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 16. Januar 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 wurde er für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, als Kurde werde er in Syrien als Spitzel der Amerikaner und Israeli angesehen. Während seines Militärdienstes sei er Ende 1999 für 20 Tage in Haft gewesen, weil er ein Tonband mit ethnischer Volksmusik der Kurden angehört habe. Als wesentliche Gründe für seine Ausreise macht er geltend, in X._______ am 16. März 2004 an einer Demonstration der kurdischen Parteien zur Erinnerung an die Opfer des Giftgasattentats von Saddam Hussein 1988 auf Helepçe teilgenommen zu haben. Die syrische Regierung habe die Demo nicht gutgeheissen und die Demonstranten mit Stöcken respektive Schüssen vertrieben. Mit ein paar anderen zusammen habe er einen Angriff auf einen Hauptsitz oder eine Regierungszentrale lancieren wollen. Sie seien dann allerdings durch zwei zivil gekleidete Angestellte des Geheimdienstes gestoppt worden. Einer der beiden habe ihn festgehalten und sein Portemonnaie mit der Identitätskarte entwendet. Es sei ihm gelungen, diesen wegzuschubsen. Dabei sei dieser zu Boden gefallen und habe sich am Kopf verletzt. Als er festgestellt habe, dass die Armee zur Verstärkung herankam, sei er geflüchtet und nach Hause gelaufen. Seine Mutter habe ihm geraten, sich zu verstecken, weshalb er für zehn Tage zu seinem Grossvater nach Y._______ gegangen sei. Von seiner Mutter, die ihn dort zwei oder drei Mal besucht habe, habe er erfahren, dass durch die syrische Regierung nach ihm gefragt worden sei, weil er an der Demonstration teilgenommen habe. Am 26. März 2004 habe er Syrien schliesslich D-5735/2006 verlassen. Er sei in den Libanon gegangen, wo er in Beirut ohne Aufenthaltsgenehmigung ein Zimmer gemietet und als (...) gearbeitet habe. Nach seiner Ausreise hätten auch seine Eltern und Geschwister X._______ verlassen und seien nach Z._______ gezogen, weil es in X._______ Probleme zwischen Kurden, der Regierung und Mitgliedern der Baath-Partei (Arabern) gegeben habe und weil sie durch die Suche nach ihm belästigt worden seien. Wegen des Vorfalls bei der Demonstration sei ein Verfahren gegen ihn hängig. In Syrien sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Er sympathisiere zwar mit den kurdischen Parteien, gehöre aber keiner an. Am 28. November 2005 habe er den Libanon wieder verlassen, weil die Syrer nach dem Mord an Hariri unerwünscht gewesen seien. Er sei von Tripoli aus auf einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und am 5. Dezember 2005 von dort aus in einem PW bis nach Zürich gefahren. C. Am 23. Dezember 2005 liess das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Herkunfts- und Sprachanalyse (Lingua) durchführen, wobei der Experte feststellte, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit aus der Region X./Z._______ aus Syrien stamme und sein Wissen über Beirut zudem darauf hinweise, dass er dort für eine gewisse Zeit gelebt habe. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher D-5735/2006 Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In der Beilage reichte er ein Foto ein, das ihn an einer Versammlung der (...)-Partei in der Schweiz zeigen soll. F. Am 18. Juli 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde und teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, nach Eingang der Vorakten werde darauf zurück gekommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2009 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt allfälliger Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. H. Am 26. Juli 2006 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. I. Am 24. August 2006 zog das BFM seine Verfügung vom 2. Juni 2006 teilweise in Wiedererwägung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass in Würdigung aller Umstände, insbesondere gestützt auf die Ethnie und die Herkunft des Beschwerdeführers, vom Vollzug der Wegweisung abgesehen werde, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Juni 2006 wurden aufgehoben und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend – infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses teilweise gegenstandslos geworden sei. Im Weiteren fordert er den Beschwerdeführer auf, der ARK bis am 10. Oktober D-5735/2006 2006 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde feshalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. K. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK mit, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde im Asylpunkt fest. Zudem gab er an, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz an politischen Exilaktivitäten beteiligt. Er unterstütze die (...)-Partei in der Schweiz, eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht. Schliesslich reichte er eine Gerichtsvorladung vom März 2004 sowie deren Übersetzung zu den Akten, die belegen solle, dass er in der Folge der Ereignisse vom 16. März 2004 von den Behörden gesucht worden sei. L. Am 20. März 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und forderte ihn auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel – namentlich den Militärdienstausweis des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung der schweizerischen (...)-Organisation – innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zu den Akten zu reichen. M. Nach einer gewährten Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. April 2007 dessen Militärdienstausweis zu den Akten. Am 16. April 2007 liess er dem Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Bestätigung der (...)-Partei zukommen, dass dieser Sympathisant der Partei sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das D-5735/2006 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-5735/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten weder die Voraussetzungen zur Asylgewährung nach Art. 3 AsylG noch hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie einen Pass und seit März 2004 auch keinen Identitätsausweis mehr besessen zu haben. Es widerspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er sich von April 2004 bis November 2005 ohne Ausweise in Beirut habe aufhalten und arbeiten können. Ebenso erfahrungswidrig sei seine Behauptung, im November 2005 ohne Ausweis und Kontrollen über Tripolis nach Europa und in die Schweiz gefahren zu sein. Zudem sei es zumindest erstaunlich, dass er nicht wisse, in welchem Land er mit dem Schiff angekommen sei und ob dieses Zwischenhalte eingelegt habe. Somit müssten seine Vorbringen bezweifelt werden. Zudem werde der Verdacht erhärtet, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen. 4.2 Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 16. März 2004 vor zwei Männern des Geheimdienstes geflüchtet zu sein. Es sei allerdings schleierhaft, wie ihm das habe gelingen können. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, warum er dem am Boden liegenden und verletzten Mann sein Portemonnaie nicht wieder weggenommen habe, bevor er geflüchtet sei. Unerklärlich sei in diesem Zusammenhang auch, wie er auf der sofort angetretenen Flucht Einzelheiten wie die blutende Wunde und die Handbewegung des Mannes gesehen habe. Dies sei umso erstaunlicher, als es sich an diesem Tag um eine Demonstration mit 10 bis 15 Tausend Teilnehmern gehandelt habe, bei der es zu gewalttätigen Ausschreitungen mit Festnahmen und Todesopfern gekommen sei. 4.3 Diesen Ausführungen fügt das BFM an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich nach der Demonstration vor einer Festnahme gefürchtet zu haben, weil sein Identitätsausweis mit dem Portemonnaie in die Hände des Geheimdienstes gelangt sei. Unter diesen Umständen könne aber nicht nachvollzogen werden, warum er sich ausgerechnet zehn Tage lang bei seinem Grossvater im lediglich 20 D-5735/2006 Kilometer entfernten Dorf versteckt habe. Es wäre den syrischen Sicherheitsbehörden nämlich ein Leichtes gewesen, ihn dort ausfindig zu machen und festzunehmen, zumal er seinen Angaben zufolge praktisch täglich zu Hause gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, die syrischen Behörden hätten seit seiner Teilnahme an der Demonstration ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Dabei handle es sich allerdings um eine durch nichts belegte Behauptung. Wenn die syrischen Behörden tatsächlich ein Verfahren gegen ihn eröffnet hätten, müsste er in der Lage sein, diesbezügliche Dokumente als Beweismittel einzureichen. Ebenso erfahrungswidrig sei seine Aussage, dass es ihn nicht interessiert habe, was für ein Dokument die syrischen Behörden bei der Suche nach ihm während seines Aufenthalts beim Grossvater bei seiner Mutter hinterlassen hätten. Aus all diesen Gründen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. 4.4 Darüber hinaus stellt das BFM Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers fest. So führte es beispielsweise aus, er habe bei der ersten Befragung ausgesagt, anlässlich der Demonstration vom 16. März 2004 habe er einen Angriff auf den Hauptsitz oder die Regierungszentrale ausführen wollen, weil aber die Armee eingegriffen habe, sei er geflüchtet. Bei der zweiten Anhörung habe er vorgebracht, mit Kollegen zu einem Amt gegangen zu sein und dort gestanden zu haben, bis die Männer des Geheimdienstes auf sie zugekommen seien. Später sei er geflüchtet, weil einer dieser Männer umgefallen sei und nach Hilfe gerufen habe. Auch aufgrund dieses Widerspruches seien die Vorbringen unglaubhaft. In Anbetracht der Erwägungen werde verzichtet, auf weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers einzugehen. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft während seines Militärdienstes Ende des Jahres 1999 gibt das BFM an, diese liege zu weit zurück, um noch als Anlass für seine Flucht gewertet zu werden. Da hierbei zwischen Verfolgung und Flucht kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe, sei das diesbezügliche Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich. 4.6 Schliesslich hält das BFM in seiner Verfügung fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in Syrien Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein D-5735/2006 könnten. Dabei handle es sich allerdings nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.7 In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen den Behauptungen des BFM entspreche es der Lebenswirklichkeit vieler Menschen im Libanon, dass sie im sogenannten informellen Sektor ohne Papiere arbeiteten bzw. sich illegal im Land aufhielten. Notorisch sei sodann, dass die meisten Flüchtlinge ihr Herkunftsland mit falschen Papieren und auf illegalem Weg mit der Hilfe eines Schleppers verlassen müssten. Dass sie dabei nicht wüssten, in welches Zielland sie gebracht würden, sei entgegen der Behauptungen des BFM nicht erfahrungswidrig. Um die Identität des Beschwerdeführers belegen zu können, wurde die Einreichung seines Militärausweises in Aussicht gestellt. 4.8 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe den Militärdienst absolviert und verfüge über entsprechende Erfahrung im Nahkampf. Insofern sei nicht nachvollziehbar, was an der Tatsache, dass er sich bei den Kampfhandlungen von 16. März 2004 losgerissen und jemanden geschubst habe, schleierhaft sein sollte. Er habe sofort die Flucht ergriffen. Dass in einer solchen Situation die Zurückeroberung seines Portemonnaies zweitrangig gewesen sei, verstehe sich von selbst. Das austretende Blut und die Handbewegung des Mannes habe er vor seiner Flucht – und nicht wie vom BFM behauptet – bei seiner Flucht gesehen. 4.9 Hinsichtlich seines Fluchtaufenthalts bei seinem Grossvater gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, in Anbetracht der Tatsache, dass er sich nur zehn Tage (und nicht etwa Wochen) bei seinem Grossvater aufgehalten habe, sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass die Behörden ihn dort nicht gefunden hätten. 4.10 Bezüglich der Eröffnung des Verfahrens durch die syrischen Sicherheitsbehörden und der fehlenden entsprechenden Beweismittel gibt der Beschwerdeführer an, dass es für ihn feststand, Syrien zu verlassen und es insofern nicht erfahrungswidrig sei, wenn es ihn nicht interessiert habe, was für ein Dokument die syrischen Behörden während seines Aufenthalts beim Grossvater bei seiner Mutter hinterlassen hätten. D-5735/2006 4.11 Den Erwägungen des BFM betreffend der widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hält dieser entgegen, auch wenn seine Ausführungen zu gewissen Sachverhalten nicht sehr ausführlich und fundiert ausgefallen sein sollten, sei nicht einzusehen, weshalb die Gesamtheit seiner Aussagen unglaubwürdig sein sollten. Es gelte zu berücksichtigen, dass er bei den Befragungen nervös gewesen sei und es bei den Übersetzungen ins Deutsche zum Teil zu erheblichen Verzerrungen komme. In diesem Zusammenhang sei denn auch in seinen Aussagen kein Widerspruch erkennbar. 4.12 Der vom BFM aufgezeigte fehlende zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Militärhaft im Jahr 1999 und seiner Flucht wird in der Beschwerde bestritten. Ausserdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – der mit der kurdischen Opposition in Syrien sympathisiere – seine Asylvorbringen vor allem auf die Teilnahme an der Demonstration vom 16. März 2004 in X._______ stütze, wobei ihm sein Portemonnaie entwendet worden sei. Deshalb wüssten die syrischen Behörden über seine Personalien Bescheid und ihm drohe entsprechende Verfolgung. Zusammenfassend wird in der Beschwerde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als glaubwürdig, ganzheitlich widerspruchsfrei und realitätsnah zu werten. 4.13 Schliesslich führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, es lägen zudem neue Tatsachen im Sinn von objektiven Nachfluchtgründen vor. Er unterstütze die (...)-Partei in der Schweiz und habe an mehreren politischen Protestaktionen und Versammlungen der syrischen Kurden in der Schweiz teilgenommen. Als Beleg seiner persönlichen Teilnahme an einer solchen Versammlung legte er ein Foto zu den Akten, auf dem er zusammen mit anderen Männern in einem Raum sitzend zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf das nicht veröffentlichte Urteil der ARK vom 2. Oktober 2002, das in ASYL 2/03 S. 18 Ziff. 4.10 zweiter Abschnitt erwähnt sei. Demnach würden syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Er führte an, wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten würden, sei in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten. D-5735/2006 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die Einschätzung des BFM, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre ohne Ausweise in Beirut aufgehalten und gearbeitet habe, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Reisedokumente bis in die Schweiz gelangt zu sein. Schliesslich kann ihm auch nicht geglaubt werden, nicht mitbekommen zu haben, ob das Schiff, mit dem er von Tripoli aus in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, Zwischenhalte eingelegt habe und in welchem Land er damit schliesslich angekommen sei. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer diesen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegen. 5.2 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. So hat das BFM zu Recht erkannt, dass es schleierhaft erscheint, wie er den zwei Männern des Geheimdienstes habe entwischen können. Die Entgegnung in der Beschwerde, er sei im Militärdienst in Nahkampf ausgebildet worden, vermag nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich der Anhörungen lediglich angab, er habe den einen Mann "weggeschubst". Darüber hinaus bleiben seine Angaben zu der Demonstration und der anschliessenden Flucht oberflächlich und vage und geben daher nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem wieder. Es ist bekannt, dass im März 2004 in zahlreichen Städten – unter anderem in X._______ und Z._______ – im Gedenken an Helepçe zehntausende Kurden auf die Strassen gegangen sind. Dabei haben bei der Gedenkkundgebung am 16. März 2004 in X._______ syrische Sicherheitskräfte das Feuer auf die Menge eröffnet, wobei mehrere Menschen getötet und zahlreiche verletzt wurden. Aufgrund der Publizität und der Tragweite der Ereignisse vom März 2004 hätte der Beschwerdeführer zu konkreteren Angaben befähigt sein müssen, falls er persönlich in die Geschehnisse involviert gewesen wäre. 5.3 Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur polizeilichen Suche nach ihm unplausibel ausgefallen sind. Aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und D-5735/2006 Weise der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm ist nicht zu schliessen, die Sicherheitsorgane hätten mit ernsthafter Absicht versucht, ihn zu finden und festzunehmen. Da ihn diese zu Hause "vielleicht täglich" gesucht hätten (act. A12/26, S. 17), ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich – trotz diesem Wissen – zehn Tage lang bei seinem Grossvater im lediglich 20 Kilometer entfernten Dorf versteckt hat. 5.4 Die Einschätzung der Vorinstanz, auch aufgrund von Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers, vermöchten diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, ist zu bestätigen. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle an, er und ein paar andere hätten einen Angriff auf einen Hauptsitz oder eine Regierungszentrale lancieren wollen (act. A1/12, S. 6). Als die beiden Personen vom Geheimdienst gekommen seien, sei er nicht alleine gewesen, vielmehr seien sie "mehr als einer" gewesen (act. A1/12, S. 7). Bei der direkten Bundesanhörung gab er zuerst zu Protokoll, er und einige andere seien zu einem Amt gegangen (act. A12/26, S. 9), weil sie gehört hätten, bei der Schiesserei seien einige ihrer Freunde festgenommen und in dieses Amt gebracht worden. Sie hätten gedacht, ihnen zu Hilfe eilen zu können. Auf Nachfrage gab er zuerst an, es seien noch zwei, drei Freunde bei ihm gewesen, einer heisse B._______, einer C._______ und der Dritte D._______ oder E._______, da sei er sich nicht sicher (act. A12/26, S. 11). Etwas später äusserte er sich dahingehend, dass sie mit ihm zusammen nur zu zweit oder zu dritt gewesen seien. Darauf angesprochen, er habe doch eben ausser ihm drei Kollegen namentlich erwähnt, die bei ihm gewesen seien, antwortete er, er sei sich eben nicht sicher mit der vierten Person, er wisse es halt auch nicht (act. A12/26, S. 14). Diese widersprüchlichen und diffusen Aussagen lassen seine Teilnahme und die von ihm persönlich erlebten Ereignisse an der Demonstration unglaubhaft erscheinen. Auch was seine Flucht respektive seinen Aufenthalt im Libanon betrifft, hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. An der Empfangsstelle gab er beispielsweise an, seinen Bruder nach der Flucht ca. alle zwei Monate auf dessen Mobilitelefon angerufen zu haben. Dieser habe aber seine Telefonkarten und -nummern ständig gewechselt (act. A1/12, S. 2). Anlässlich der direkten Bundesanhörung gab er jedoch zu Protokoll, während er im Libanon gewesen sei, mit seiner Familie nur ein- oder zweimal telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Dies sei aus Sicherheits- D-5735/2006 gründen nur so selten gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, ob der syrische Geheimdienst mithöre (act. A12/26, S. 4). 5.5 Schliesslich bestätigt das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft während des Militärdienstes im Jahr 1999 kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht besteht. 5.6 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermögen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. 5.7 Erst nach mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln, insbesondere nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsvorladung zu den Akten. Diesbezüglich wird in dem Begleitschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lediglich erklärt, seiner Familie in Syrien sei es inzwischen gelungen, diese in die Schweiz befördern zu lassen. Es bleibt jedoch weiter schleierhaft, wer genau diese Vorladung auf welchem Weg in die Schweiz geschickt hat und weshalb erst zehn Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz respektiv zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien und der Ausstellung der Vorladung. Es erscheint auch unglaubhaft, dass die Familie diese Vorladung, von der der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht einmal sicher war, dass sie überhaupt ausgestellt worden war (act. A12/26, S. 17), auf ihrer Flucht respektive dem Umzug nach Z._______ mitgenommen hat, zumal der Beschwerdeführer selber angab, dieses Dokument habe ihn nicht interessiert (act. A12/26, S. 18). Darüber hinaus geht aus der Vorladung nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer vor Gericht erscheinen sollte. 5.8 Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen haben soll, keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten vermag. Gestützt auf die Akten ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 5.9 In Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2006 macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage eines Fotos, das den Beschwerdeführer un- D-5735/2006 scharf an einer Versammlung der (...)-Versammlung zeigt, subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er bringt vor, die (...)-Partei in der Schweiz zu unterstützen und seit seiner Einreise an mehreren politischen Protestaktionen und Versammlungen der syrischen Kurden teilgenommen zu haben. Am 17. April 2007 reichte er zudem eine Bestätigung der (...) Schweiz vom 31. März 2007 zu den Akten, in der erklärt wird, der Beschwerdeführer sei Sympathisant ihrer Partei und habe sich seit seiner Einreise für sie eingesetzt. 5.10 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so beispielsweise auch durch exilpolitische Tätigkeiten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Exilpolitische Tätigkeiten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 5.11 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund – das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.12 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrollen unterstehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus D-5735/2006 denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn sich die Gesuchsteller im Exilland politisch betätigen oder mit – aus Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 5.13 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Versammlungen und Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen – die im Übrigen nicht genauer bezeichnet wurden – dürften die syrischen Behörden nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Entsprechende hinreichende Beweise vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. 5.14 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv war (vgl. act. A1/12, S. 8 und A12/26, S. 10) und ihm auch seine Vorbringen bezüglich der Teilnahme an der Demonstration vom 16. März 2004 nicht geglaubt werden konnten. 5.15 Wie bereits dargelegt, ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort le- D-5735/2006 bende Syrer sammelt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt, ist eine Verfolgung vorliegend nicht anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 5.16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Mit Verfügung vom 24. August 2006 hat das BFM seinen Entscheid vom 2. Juni 2006 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf seine Ethnie und Herkunft vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Wie schon in der Zwischenverfügung vom 26. September 2006 festgehalten, sind unter diesen Umständen die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) als dahin gefallen zu D-5735/2006 betrachten. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten (Eventual-) Begehren sind damit gegenstandslos geworden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtsrelevanten Sachverhalt richtig und vollständig feststelle und angemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er heute einer Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die um die Hälfte reduzierten Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- aufzuerlegen. 9.3 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). D-5735/2006 9.4 Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht; die notwendigen Parteikosten lassen sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5735/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. In Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Vorladung, Militärausweis; über die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Nachfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand: Seite 19

D-5735/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.09.2009 D-5735/2006 — Swissrulings