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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2015 D-5728/2014

2 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,346 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 3. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5728/2014

Urteil v o m 2 . Februar 2015 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 3. September 2014

D-5728/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie, stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und lebte zuletzt in Negombo (Westprovinz). Gemäss ihren Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 29. September 2012 in Richtung Frankreich. Am 1. Oktober 2012 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 5. Oktober 2012 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch sowie am 1. Oktober 2013 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Zwei ihrer Brüder würden seit 1997 vermisst, nachdem sie durch die "Bewegung" mitgenommen worden seien. Ihr dritter Bruder sei im Jahr 2008 durch die sri-lankische Armee entführt worden. Ihre Mutter sei psychisch krank geworden, weswegen sie nicht mehr bei ihr habe bleiben können. Sie selbst sei mehrmals durch unbekannte Personen singhalesischer Ethnie bedroht worden, und man habe versucht, sie zu verschleppen. In Sri Lanka würden Mädchen sexuell belästigt. C. Mit Verfügung vom 3. September 2014 (eröffnet am 8. September 2014) lehnte das damalige BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien weder glaubhaft noch asylrelevant. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 8. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 17. September 2014 gewährt.

D-5728/2014 E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2014 focht die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1‒3 der genannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin mit Frist bis zum 3. November 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert. G. Mit Einzahlung vom 29. Oktober 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. H. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM.

D-5728/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-5728/2014 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.2 Anlässlich ihrer Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Zwei ihrer Brüder würden seit 1997 vermisst, nachdem sie durch die "Bewegung" (implizit: die Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) mitgenommen worden seien. Ihr dritter Bruder sei im Jahr 2008 durch die sri-lankische Armee entführt worden. Ihre Mutter sei

D-5728/2014 deswegen psychisch krank geworden. Sie selbst sei ständig durch zwei unbekannte Personen singhalesischer Ethnie belästigt worden. Diese hätten versucht, schlimme Dinge zu tun, weswegen sie einmal weggerannt und dabei gefallen sei, wobei sie sich am Knie verletzt habe. Auf das Haus, das sie mit ihrer Mutter bewohnt habe, seien zwei- oder dreimal Steine geworfen worden, einmal sei während der Nacht an die Tür ihres Wohnhauses geklopft worden, und ein anderes Mal seien ihr Unbekannte gefolgt. Einmal habe ein Unbekannter versucht, sie an der Brust zu berühren, und immer wieder hätten fremde Männer auf der Strasse schlechte Dinge zu ihr gesagt und ihre Hände berührt. In Sri Lanka würden Mädchen sexuell belästigt, und sie habe sich deshalb gefürchtet. Nachbarn hätten ihr geraten, sich an die Polizei zu wenden. Da sie jedoch kein Singhalesisch spreche, habe sie sich davor gefürchtet und es deshalb unterlassen. Auf die Frage, ob diese Probleme der ausschlaggebende Grund gewesen seien, um Sri Lanka zu verlassen, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, sie sei ausgereist, weil ihre Mutter krank sei (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Ihre Mutter habe Depressionen, habe oft – auch während der Nacht – geschrien und mit Dingen um sich geworfen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei ausgereist, weil ihr alles zuviel geworden sei, sie an ihrem Wohnort keine Ruhe gehabt habe, nicht habe schlafen können, es immer sehr laut für sie gewesen sei. Sie habe nicht werden wollen wie ihre Mutter (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 12). 5.3 Soweit sich die Vorbringen auf die Brüder der Beschwerdeführerin beziehen, kommt diesen im vorliegenden Fall offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zu. Auch die Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, das auf die Jahre 1997 beziehungsweise 2008 zurückgehende Verschwinden ihrer Brüder habe sich in konkreter Weise auf ihre eigene Gefährdungssituation im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka ausgewirkt. 5.4 Mit Blick auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass deren Glaubhaftigkeit nicht ohne weiteres gegeben erscheint. Dabei ist insbesondere auf die Angaben anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen, aus denen hervorgeht, die Belästigungen durch zwei unbekannte Personen hätten eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführerin begonnen. Diese zeitliche Angabe ist nicht mit der Aussage im Rahmen der eingehenden Anhörung vereinbar, die Beschwerdeführerin sei über einen längeren Zeitraum hinweg durch Unbekannte bedroht worden. Die betreffenden Vorbringen weisen weitere Widersprüche auf und erscheinen vergleichsweise als wenig detailliert. Allerdings dürfen die Anforderun-

D-5728/2014 gen an die Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall nicht allzu hoch angesetzt werden, da die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aussagen möglicherweise unter gesundheitlichen Problemen psychischer Natur leidet, die durchaus auf Erlebnisse im Zeitraum vor ihrer Ausreise zurückzuführen sein könnten. Somit lässt sich nicht ausschliessen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka von gewissen Bedrohungen und sexuellen Belästigungen seitens unbekannter Personen betroffen war. 5.5 Jedoch ist ausserdem festzustellen, dass den erlebten Bedrohungen durch unbekannte Privatpersonen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen, im Verlauf ihrer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt gemachten Aussagen den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat aufgrund der psychischen Probleme ihrer Mutter und der damit verbundenen schwierigen Lebensumstände fasste. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den geltend gemachten Bedrohungen und sexuellen Belästigungen keineswegs uneingeschränkt ausgeliefert war. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zwar insofern zuzustimmen, als Opfer von sexueller Gewalt in Sri Lanka nicht ohne weiteres mit staatlicher Unterstützung rechnen können und unter Umständen von gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen sind. Hingegen kann der beschwerdeweise, so auch mit der Replik vom 20. November 2014, vorgebrachten Argumentation, sexuelle Gewalt sei in Sri Lanka derart allgegenwärtig, dass Frauen gewissermassen automatisch und in asylrechtlich relevanter Weise davon betroffen seien, offensichtlich nicht gefolgt werden. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zum einen weder geltend, sie habe sexuelle Gewalt im eigentlichen, physisch verletzenden Sinn erlebt, noch ist ihren Aussagen zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse von konkreter gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen gewesen. Zum anderen ist in keiner Weise anzunehmen, es sei der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, den erlebten Belästigungen durch einen Wechsel des Wohnorts im Grossraum der Städte Negombo und Colombo zu entgehen. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass ‒ nachdem die fraglichen Belästigungen in der Stadt Negombo vorgefallen sein sollen ‒ selbst die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen heute in Kotahena, einem zentralen Viertel der Stadt Colombo, wohnhaft ist. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht durch einen eigenen entsprechenden Wechsel des Wohnorts der Belästigung durch die fraglichen Unbekannten hätte entziehen können. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch geltend macht, sie könne mit ihrer Mutter aufgrund deren

D-5728/2014 psychischen Erkrankung nicht mehr zusammenleben, kann diesem Gesichtspunkt in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Bedeutung zukommen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin bleibt davon nicht berührt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5728/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-5728/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.02.2015 D-5728/2014 — Swissrulings