Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5725/2016
Urteil v o m 2 9 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Benin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
D-5725/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2015 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war und am 15. Dezember 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im September 2015 auf dem Landweg verlassen und sei via C._______ und D._______ im Februar 2016 nach E._______ gereist, habe nach einem dreimonatigen Aufenthalt seine Reise fortgesetzt und sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo er sich während eines Monats aufgehalten habe, dass er sodann im Juli 2016 von Italien herkommend nach Österreich eingereist sei, wo er sich während sechs Monaten aufgehalten habe (vgl. A 6/12 S. 6 f.), dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, die italienischen Behörden würden ihn nicht im Camp aufnehmen, sondern auf die Strasse stellen, und zudem lebten in Italien keine Familienangehörige, die sich um ihn kümmern würden, dass er in Italien nicht wüsste, wo er schlafen oder wie er sich Nahrung beschaffen könnte, und zudem sei ihm nicht bekannt, ob er Zugang zur medizinischen Infrastruktur beziehungsweise zum Spital haben würde, dass er zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs geltend machte, bei einer Rückkehr nach Österreich würde er von den dortigen Behörden nach Italien zurückgeschickt, was der Grund für seine Weiterreise in die Schweiz gewesen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
D-5725/2016 nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sic) auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-5725/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-5725/2016 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-5725/2016 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 20. November 2015 in Italien daktyloskopisch registriert worden war und am 15. Dezember 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem unbestritten ist, dass das SEM am 28. Juli 2016 vorgängig die österreichischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM mit Schreiben vom 2. August 2016 ablehnten und ausführten, im Rahmen eines initiierten Aufnahmeersuchens sei Italien als zuständiger Mitgliedstaat ermittelt worden, dass das SEM am 11. August 2016 sodann die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise falsch festgestellt, dass Italien nicht in der Lage sei, eine korrekte Aufnahme der Asylsuchenden zu garantieren, so würden gemäss dem aktuellsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016) Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen, dass dem SFH-Bericht zu entnehmen sei, dass unter anderem der Zugang zum Asylverfahren in Italien für Dublin-Rückkehrende erschwert sei, weil eine Art Wohnbestätigung verlangt werde, zudem hätten Asylsuchende in
D-5725/2016 Italien kein Anrecht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge und der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei stark beeinträchtigt, dass die italienischen Behörden vermutlich überfordert seien, was auch daran zu erkennen sei, dass die italienischen Behörden nicht auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz geantwortet hätten, dass die Rüge auf Beschwerdeebene in den Akten keine Stütze findet, da keine Anhaltspunkte für eine unvollständige beziehungsweise falsche Feststellung des Sachverhalts vorliegen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ergeben, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) umfassend und korrekt befragt und mit einer möglichen Rückführung nach Österreich oder Italien konfrontiert wurde, womit die Anforderungen an die Befragung und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs als erfüllt zu erachten sind, dass auch keine Hinweise auf eine falsche Feststellung des Sachverhalts zu erkennen sind, da insbesondere die Rüge, wonach sich die Vorinstanz – unter Hinweis auf den SFH-Bericht vom August 2016 – nicht mit der aktuellsten Situation in Italien befasst habe, nicht gehört werden kann, dass nämlich das SEM nicht gehalten ist, sämtliche ihm zur Evaluation der aktuellen Lage in Italien dienenden Informationsquellen aufzuführen, indessen davon ausgegangen werden darf, dass sich die entsprechenden Fachpersonen des SEM fortlaufend mit den aktuellsten Geschehnissen in Italien befassen und diese Erkenntnisse in den entsprechenden Lagebeurteilungen berücksichtigt werden, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Beschwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ableiten lässt, dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist, dass sodann festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-5725/2016 dass ferner die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens auch ohne explizite Übernahmebestätigung gegeben ist, da davon auszugehen ist, dem Aufnahmegesuch werde stattgegeben, wenn – wie vorliegend – innert Frist keine Antwort erfolgt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen und damit entgegen der anderslautenden Meinung in der Rechtsmitteleingabe Italien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
D-5725/2016 nötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des SFH-Berichts stützt, dass das Vorbringen, Italien habe aufgrund seiner Überforderung auf das Gesuch der Schweiz nicht geantwortet, was darauf schliessen lasse, dass sich die italienischen Behörden bei der Einreise des Beschwerdeführers nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden, lediglich eine Vermutung darstellt, jeder konkreten Grundlage entbehrt und daraus ohnehin nicht auf systemische Schwachstellen gefolgert werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nicht um Zugang zu sozialen Institutionen in Italien bemühte und sich stattdessen gemäss eigenen Angaben während ungefähr eines Monats bei einem Freund eines Kameraden in F._______ aufhielt (vgl. A6/12 S. 6), dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene erwähnten SFH-Berichtes in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.), dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat zurücküberstellt würde,
D-5725/2016 dass der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Tarakhel, siehe auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, dass dem vom Beschwerdeführer zitierten SFH-Bericht zu entnehmen ist, dass – entgegen seinem diesbezüglichen Einwand – Italien bestrebt ist, die Hürden beim Zugang zum Asylverfahren und zur Unterbringung weiter zu senken, indem als Wohnbestätigung neu auch die Adressen von Unterbringungszentren als Adressen angegeben werden können (vgl. SFH-Bericht S. 20), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe in keinem Staat und dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, sich im Bedarfsfall an die in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen zu wenden, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
D-5725/2016 oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit diesem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der kantonalen Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5725/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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