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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2014 D-5725/2014

28 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,144 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N ...

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5725/2014/mel

Urteil v o m 2 8 . November 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).

D-5725/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. Juni 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 15. September 2012 ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 8. Oktober 2012 wurde sie summarisch befragt. A.b Dabei brachte sie vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie stamme aus einem abgelegenen Dorf und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Angehörigen gelebt. Sie habe nie einen Reisepass besessen, keine Schulen besucht und ihren Bruder im Handel von alkoholischen Getränken unterstützt. Nachdem dieser Ende Mai 2012 an einer Demonstration teilgenommen habe, hätten chinesische Polizeibeamte zweimal zuhause vorgesprochen und Identitätsdokumente beschlagnahmt. Sie und ihr Vater seien geschlagen und aufgefordert worden, keinen Alkohol mehr zu trinken. Man habe ihnen politische Aktivitäten unterstellt. Die Beamten hätten zudem mit ihrer Festnahme gedroht und mitgeteilt, dass sich der Bruder bereits in Haft befinde. In Anbetracht dieser Situation sei sie wenig später ausser Landes geflohen. A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Im Auftrag des BFM wurde am 24. Oktober 2012 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie angegeben in (…)/(…)/(…)/VR China, sondern sehr wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei.(…) könne allerdings die Heimat ihrer Eltern sein. Die Ergebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Probandin bestätigten das Ergebnis der linguistischen Analyse. C. C.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 13. Mai 2014 statt. Dabei wurden der Beschwerdeführerin unter anderem Fragen zur genauen geografischen Herkunft gestellt. Sie legte dar, aus dem Dorf (…) in der

D-5725/2014 Nähe von (…), Gemeinde (…), Bezirk (…), Präfektur (…) zu stammen. Als Fluchtgrund erwähnte sie wiederum die polizeilichen Vorsprachen im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Bruders. Bei der zweiten Vorsprache hätten die Beamten behauptet, ihr Bruder habe an einer regimefeindlichen Kundgebung teilgenommen. Ihr Vater habe erklärt, es sei für sie zu gefährlich, weiterhin im Land zu bleiben, und ihre Flucht organisiert. Am 12. Juni 2012 habe sie das Dorf verlassen. In diesem Zusammenhang schilderte sie die Reise vom Herkunftsgebiet nach Nepal und weiter in die Schweiz. C.b Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse und zu abweichenden Darlegungen im Rahmen der beiden Befragungen gewährt. Sie beharrte darauf, zeitlebens am angegebenen Ort gewohnt zu haben und in der geschilderten Art verfolgt worden zu sein. D. Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am 8. September 2014 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. E.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

D-5725/2014 E.b Mit der Beschwerde wurden dem Gericht eine Kopie der vorinstanzliche Verfügung, eine SFH-Länderanalyse, ein Internetausdruck und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit übermittelt. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde erwogen, dass sich das BFM und die Vollzugsbehörden auch ohne spezifische Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) zu halten hätten, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimatoder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet werden würden. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Über den Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt zu befinden sein. G. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1

D-5725/2014 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich Weitergabe von Personendaten ist gegenstandslos, zumal solche Akten nicht vorliegen. 3. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-5725/2014 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie mache geltend, von Geburt an bis zur Ausreise im Bezirk (…) gelebt zu haben. Der Sprachexperte habe aber festgehalten, dass ihr Sprachdialekt nicht der im geltend gemachten Herkunftsgebiet tatsächlich gesprochene sei. Vielmehr verwende sie die exiltibetische Sprache. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie keine überzeugende Erklärung dafür abgegeben. Die bei der Erstbefragung und die vom Experten gestellten Fragen hätten ergeben, dass sie insgesamt über mangelndes Alltagswissen und mangelhafte geografische Kenntnisse betreffend angeblicher Heimatregion verfüge. Darauf angesprochen habe sie angegeben, beim Telefongespräch hätten ihr die Kopfhörer Probleme verbunden mit Angstgefühlen bereitet, was ihr mangelndes Wissen indes nicht zu erklären vermöge. Es entstehe der Eindruck, dass sie sich gewisse geografische Kenntnisse angeeignet habe lediglich im Hinblick darauf, die angebliche Herkunft als glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, Nachfragen der Befragungsperson adäquat zu beantworten. Im Weiteren habe sie keinerlei Identitätspapiere oder Unterlagen, welche die chinesische Herkunft belegen würden, eingereicht. Die Ausreise habe sie anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Unter anderem habe sie bei der Erstbefragung ausgesagt, zu Fuss von (…) nach (…) gegangen zu sein. Bei der Anhörung habe sie den umgekehrten Reiseweg angegeben (A 7/12 S. 7; A 23/12 Antwort 47). Eine befriedigende Erklärung für diesen Widerspruch habe sie nicht abgeben können. Unstimmige Schilderungen habe sie auch betreffend die Ortschaften (…) und (…) gemacht. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten ihre mangelhaften Kenntnisse der Region, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie ihr exiltibetischer Dialekt nahe, dass sie nicht in der angegebenen Region (…) sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen zur Herkunft müssten entsprechend als unglaubhaft qualifiziert werden. Demzufolge könne davon abgesehen werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente bei der von ihr geltend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Behörden einzugehen.

D-5725/2014 Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein seien im Mai 2012 durch die chinesischen Behörden beschlagnahmt worden. Zudem sei es für Tibeterinnen im Ausland generell schwierig, Dokumente aus dem Heimatland zu beschaffen. Da sie nie eine Schule besucht habe, seien ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache naheliegend. Ihr tibetischer Dialekt sei allenfalls marginal exiltibetisch gefärbt durch den Aufenthalt in Nepal. (…) sei im Übrigen eine grosse Region mit unterschiedlichen Dialekten. Die Einschätzung des Experten, sie verwende einen exiltibetischen Dialekt, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar, zumal sie während des Telefoninterviews unter Angstzuständen gelitten habe. Eigentliche geografische Fragen seien ihr weder beim Interview noch der Anhörung gestellt worden. Allfällige Ungereimtheiten bei der Schilderung der Ausreise seien nachvollziehbar. Die Behauptung des BFM, sie habe ihre Identität verschleiert und die Mitwirkungspflicht verletzt, sei unhaltbar. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme – wegen der illegalen Ausreise aus dem Tibet – zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. 6. Den Akten lässt sich keine bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) entnehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine allfällig erfolgte Datenübermittlung sei offenzulegen, erweist sich mithin als gegenstandslos.

D-5725/2014 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 7.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegeben Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war sie denn auch ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie – wie vom BFM erwogen – auf anderweitig bezogenen Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das genannte Gebiet erst im Jahr 2012 aus den genannten Gründen verliess, kann ihr nämlich nicht geglaubt werden. Ihre Schilderung der Vorfälle nach der angeblichen Festnahme des Bruders müssen auch in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung als sehr stereotyp und ungereimt qualifiziert werden. Namentlich die angebliche Anzahl der polizeilichen Vorsprachen schilderte sie widersprüchlich (A 7/12 S. 8 f.). Die

D-5725/2014 Befragung des BFM fand in ihrer Muttersprache statt, und sie erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen muss. Bei der Anhörung war sie zwar eher in der Lage, ihren Schilderungen etwas Substanz zu verleihen, dies vermag die angeführten Zweifel jedoch nicht aufzuwiegen. Die oben erwähnten Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsgebiet werden nämlich durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem Bericht vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie angegeben in (…)/(…)/(…)/VR China, sondern sehr wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei. (…) könne allerdings die Heimat ihrer Eltern sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Anhörung war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, das Analyseergebnis zu entkräften. Vielmehr konnte die Vorinstanz zutreffend darlegen, weshalb deren Argumente nicht zu einer anderen Sichtweise führen. Auch in der Beschwerdeeingabe fehlen überzeugende Gegenargumente für die angebliche Herkunft aus dem genannten Gebiet im geltend gemachten Zeitraum und unter den geltend gemachten Umständen. Das Vorbringen, eine allfällige

D-5725/2014 marginale exiltibetische Färbung ihrer Sprache sei auf den Aufenthalt in Nepal zurückzuführen, vermag das fundierte Analyseergebnis hinsichtlich ihrer Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr entsteht so der Eindruck, sie räume einen längeren als den angegebenen Aufenthalt von wenigen Monaten in der tibetischen Exilgemeinde ein. Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens schliesslich durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente einreichte und die angebliche Beschlagnahmung durch die chinesischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel zur generellen Gefährdung tibetischer Asylsuchender weisen keinen konkreten Bezug zur individuell-konkreten Situation der Beschwerdeführerin auf. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). 8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten ei-

D-5725/2014 nes legalen Aufenthalts – wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die

D-5725/2014 Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). 8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). 9. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.2 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie entgegen den Beschwerdevorbringen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten – ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c

D-5725/2014 AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 12.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei-

D-5725/2014 sungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5725/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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