Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5723/2014
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
D-5723/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr Mitte August 2014 aus dem Heimatstaat ausreiste und via Serbien, Mazedonien, Österreich und Deutschland am 18. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er am 20. August 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. September 2014 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell und deswegen im Heimatstaat mit Problemen konfrontiert gewesen, dass ihn sein Vater seiner sexuellen Veranlagung wegen gemieden, beschimpft, verprügelt und im Alter von 15 Jahren, im Jahre 1988, aus dem Haus geworfen habe, dass er fortan bei seiner Mutter bis zu deren Ableben gelebt und danach keine feste Adresse mehr gehabt und bei Freunden genächtigt habe, dass er mit verschiedenen Personen Probleme gehabt habe und vor zwei oder drei Jahren nachts von Jugendlichen angegriffen und massiv geschlagen worden sei, dass er diesen Vorfall zwar bei der Polizei zur Anzeige gebracht, diese jedoch nichts unternommen habe, dass er während seiner Tätigkeit als Kellner von Arbeitskollegen belästigt, beleidigt und schikaniert worden sei und seinetwegen auch weniger Gäste gekommen seien, weshalb er im Jahre 2011 diesen Job habe aufgeben müssen und danach seiner sexuellen Orientierung wegen keine Arbeit mehr gefunden habe, dass er seither versucht habe, seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln von Kastanien zu bestreiten, doch sei dies nur unzulänglich gelungen, weshalb er schliesslich den Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte, ihn aus
D-5723/2014 der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragte, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D-5723/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden kann, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen,
D-5723/2014 dass Art. 40 AsylG hingegen einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegensteht, eine solche vielmehr aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten ist, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 30. September 2014 im Wesentlichen ausführte, Homosexualität stelle in Bosnien und Herzegowina generell kein rechtliches Problem dar, zumal die Entkriminalisierung schon vor Jahren stattgefunden habe, dass für jedermann die Möglichkeit bestehe, sich bei Rechtsverletzungen an unabhängige nationale Institutionen sowie an internationale Organisationen wie die OSZE zu wenden beziehungsweise seine Rechte vor Gericht einzuklagen, dass Bosnien und Herzegowina seit dem 24. Februar 2002 Mitglied im Europarat sei und zahlreiche Abkommen im Menschenrechtsbereich unterzeichnet habe, so im Juli 2002 die EMRK, dass bei dieser Sachlage in letzter Instanz sogar eine Klage am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg möglich wäre, dass es in der Heimat des Beschwerdeführers mehrere Organisationen für sexuelle Minderheiten gebe, dass der Beschwerdeführer, der seit der 8. Klasse fast täglich Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt haben will, indessen nur einmal, nämlich vor zwei bis drei Jahren, einmal zur Polizei gegangen sei, die Selbsthilfeorganisation für Homosexuelle nicht kenne und dementsprechend die vorhandene Schutzinfrastruktur nicht in Anspruch genommen habe, dass er, angesprochen auf die Selbsthilfegruppen, anlässlich der Anhörung selber zu Protokoll gegeben habe, wenn er von diesen gewusst hätte, wäre er nicht in die Schweiz ausgereist, sondern hätte sich zuerst an diese gewandt, dass es deshalb – im Nachhinein gesehen – ein grosser Fehler gewesen sei, in die Schweiz zu kommen,
D-5723/2014 dass angesichts dieser Sachlage davon auszugehen sei, die bosnischen Behörden würden ihrer Schutzpflicht nachkommen und seien in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, einen Schutz, zu dem er dort auch Zugang habe, weshalb seine Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei, zumal keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, er zudem jung und gesund sei, dass er nach dem Abschluss der Mittelschule einen Beruf erlernt und in verschiedenen Bereichen gearbeitet habe, dass ferner zwei Schwestern und weitere Verwandte von ihm im Ausland lebten, weshalb es ihm zuzumuten sei, im Bedarfsfall auf deren Unterstützung zurückzugreifen, habe er doch diesbezüglich zu Protokoll gegeben, die beiden Schwestern hätten seine sexuelle Orientierung akzeptiert und sogar versucht, zwischen ihm und seinem Vater zu vermitteln, dass der Vollzug der Wegweisung des Weiteren technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2014 im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt rekapitulierte und hinzufügte, er könne in Bosnien und Herzegowina nicht mehr leben und halte es stattdessen für besser, aus dem Leben zu scheiden, dass das BFM in seiner Verfügung in überzeugender Weise dargestellt hat, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abzulehnen ist, dass diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist und insbesondere die dortigen Ausführungen zu bestätigen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Regelvermutung, wonach die Behörden von Bosnien und Herzegowina Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten, umzustossen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-5723/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
D-5723/2014 ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Bosnien und Herzegowina droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch die vage Andeutung beziehungsweise latente Drohung, es sei besser, das eigene Leben zu beenden als in dem Heimatstaat zurückzukehren, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag, existieren doch im Heimatstaat des Beschwerdeführers psychiatrische Einrichtungen, die dem Beschwerdeführer auch zugänglich sind, nötigenfalls mittels medizinischer Rückkehrhilfe, dass im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. VwVG).
D-5723/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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