Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.01.2009 D-5718/2008

23 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,674 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Aug...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5718/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2009 Einzelrichter Daniel Schmid mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], dessen Ehefrau B._______, geboren [...], und dessen gemeinsame Tochter C.________, geboren [...], alle vertreten durch lic. iur. Beat Widmer, Fürsprech, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5718/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – Roma aus D.________ – am 15. Oktober 1990 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersucht hatten, dass dieses Gesuch mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 23. Juli 1991 abgelehnt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der damals zuständigen kantonalen Behörde vom 17. September 1991 seit dem 31. August 1991 als verschwunden galten, dass sie am 19. September 1991 in Deutschland um Asyl nachsuchten und nach rechtskräftiger Ablehnung der Asylgesuche seit dem 28. Juni 2006 in Deutschland als verschwunden galten, dass sie eigenen Angaben zufolge am 20. September 2006 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten, dass sie anlässlich den Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 22. September 2006 sowie den direkten Anhörungen vom 6. November 2006 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien am 26. Juni 2006 auf dem Landweg von Deutschland nach Kosovo zurückgereist, dass ihnen der Zutritt zum Haus in D.________, welches dem in Frankreich lebenden Neffen gehöre, verwehrt worden sei, dass sie deshalb in einem Zelt in D.________ übernachtet hätten, dass in der zweiten Nacht fünf Personen die Beschwerdeführenden überfallen hätten, wobei sie unter anderem geschlagen worden seien, dass der Tochter der Mund zugehalten worden sei und jemand versucht habe, ihr die Hose auszuziehen, dass die Unbekannten den Beschwerdeführenden gesagt hätten, die Polizei oder KFOR dürfe von diesen Geschehnissen nichts erfahren, D-5718/2008 dass die Beschwerdeführenden nach diesen Vorfällen am 27. Juni 2006 zunächst nach Montenegro gegangen und von dort am 19. September 2006 via Italien in die Schweiz gegangen seien, dass das BFM am 18. Juni 2008 die Schweizer Botschaft in Pristina um verschiedene Abklärungen bat, dass die Botschaft ihre Abklärungsergebnisse am 4. Juli 2008 dem BFM übermittelte, dass die Vorinstanz am 30. Juli 2008 den Beschwerdeführenden die Botschaftsabklärung zur Kenntnis brachte und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gab, dass auf den Inhalt der Botschaftsabklärung in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. August 2008 – eröffnet am 20. August 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte gemäss diskreten Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort sei lediglich der volljährige Sohn F._______ von den deutschen Behörden zurück nach Kosovo geschafft worden, dass die Beschwerdeführenden hingegen direkt von Deutschland in die Schweiz gekommen seien, dass dementsprechend die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen könnten, dass die von ihnen geltend gemachten Nachteile, nämlich der Überfall von unbekannten Personen und die damit verbundenen Belästigungen sowie Bedrohungen, nicht glaubhaft seien, dass an dieser Einschätzung die zu den Akten gereichte Erklärung des Neffen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge, auch wenn das Dokument mit einem Stempel eines Notars versehen sei, D-5718/2008 dass mit der notariellen Beglaubigung nämlich lediglich bestätigt werde, die Erklärung sei vor einem Notar abgegeben worden und nicht die Richtigkeit der Angaben bestätige, dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2006 gemäss Erklärung des Neffen in seinem Haus aufgehalten hätten, dass sie demgegenüber geltend gemacht hätten, sie hätten in einem Zelt auf dem Familiengrundstück übernachtet, weil ihnen der Zutritt zum Haus des in Frankreich lebenden Neffen verwehrt worden sei, dass im Weiteren nicht einleuchte, warum das Leben der Beschwerdeführenden wegen deren ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali in Gefahr sei und der Neffe ihnen deshalb keinen Unterschlupf geben könne, weil er dann Probleme bekomme, der Neffe jedoch selber Ashkali sei, dass auch wenn den Beschwerdeführenden geglaubt werden könnte, den von ihnen dargelegte Sachverhalt nicht zur Asylgewährung führe, dass in Kosovo seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, zu verzeichnen seien, dass jedoch bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten festgestellt werden könne, dass die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration in Kosovo (UNMIK) – in Zusammenarbeit mit dem Kosovo Police Service (KPS) – in der Lage sei, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen, dass die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei, dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, D-5718/2008 dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall auch nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, dass sie der Rechtsmitteleingabe eine Erklärung vom 4. August 2008, eine Bescheinigung der Katasteragentur vom 5. August 2008, der World Report 2008 der Human Rights Watch über Kosovo, ein Länderkurzbericht der Amnesty International vom Dezember 2007 über Kosovo, je ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 12. Dezember 2007, von Dr. med. [...] vom 22. August 2008 und von Dr. med. [...], [...], vom 25. August 2008 beilegten, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2008 die Beschwerdeführenden aufforderte, Fr. 600.-- bis zum 2. Oktober 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden am 29. September 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass sie am 6. Oktober 2008 die Fürsorgebestätigung des [...] vom 3. Oktober 2008 nachreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, D-5718/2008 dass die Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2008 ein Schreiben der psychiatrischen Dienste G._______ vom 6. Oktober 2008 zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-5718/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Beschwerdeführenden im Jahre 2006 gemäss Erklärung des Neffen vom 4. August 2008 in seinem Haus im Dorf D.________ ([...]) aufgehalten hätten, dass demgegenüber die Beschwerdeführenden geltend gemacht haben, sie hätten im Jahre 2006 in einem Zelt auf dem Familiengrundstück übernachtet (Akte B1 S. 5, B20 S. 2), dass gemäss Botschaftsabklärung die Beschwerdeführenden im Jahre 2006 zudem nicht in den Kosovo zurückgekehrt, sondern direkt von Deutschland in die Schweiz gekommen sind, dass somit in casu die geltend gemachten Geschehnisse im Kosovo unglaubhaft sind, dass weiter nicht nachvollziehbar ist, warum der Neffe mit der gleichen Volkszugehörigkeit wie die Beschwerdeführenden ohne Probleme im Dorf D.________ leben kann, jedoch das Leben der Beschwerdeführenden in demselben Dorf in Gefahr sein soll (vgl. Akte B20 S. 6, Beschwerde S. 4), dass bei einer Gefährdung der Familie auch nicht nachvollziehbar wäre, dass der Sohn F._______ – der im Jahr 2007 selber Opfer gewalttätiger Übergriffe gewesen sein soll – im Juli 2008 (Zeitpunkt der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft) Urlaub im Heimatdorf gemacht hat (vgl. Beschwerde S. 4), dass im Weiteren anstelle einer Wiederholung auf die insbesondere zutreffenden Erwägungen unter Ziffer 1 Seite 4 der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-5718/2008 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-5718/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Sohn F._______ gemäss Botschaftsabklärung auf dem Grundstück der Familie im Haus von H._______ wohnt, welcher sich selber in der Schweiz aufhält, dass F._______ alleine im möbilierten Haus wohnt, welches sich in einem gutem Zustand befindet, über drei oder vier Zimmer verfügt und von einem grosszügigen Terrain umgeben ist, dass weiter I._______, ein Bruder des Beschwerdeführers, in D.________ wohnt und verschiedene Felder besitzt, welche er gelegentlich zusammen mit F._______ bewirtschaftet, dass mehrere Ashkali in D.________ wohnen und diese keine Probleme mit den Albanern haben, dass demzufolge die Beschwerdeführenden in D.________ über ein soziales Beziehungsnetz und eine bereits vorhandene Wohnmöglichkeit verfügen, dass der Beschwerdeführer Maschinentechniker gelernt (Akte B1 S. 2) und die Tochter bis zur achten Klasse die Schule besucht hat (Akte B3 S. 2), dass die Beschwerdeführenden (B._______ und A._______) neben der albanischen Muttersprache auch serbisch, deutsch und roma sprechen (Akte B1 S. 3, B2 S. 2), dass somit davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden werde bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat die Reintegration gelingen und sie würden nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten, D-5718/2008 dass an dieser Einschätzung auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - sie leide seit Jahren an einer mehr oder weniger ausgeprägten depressiven Verstimmung mit konsekutiv gehäuften psychosomatischen Beschwerden im Bereich der Muskulatur, Sehnen und des Magendarmtraktes – nichts zu ändern vermögen, dass es sich angesichts der erwähnten Umstände bei der Beschwerdeführerin um eine Chronifizierung des Beschwerdebildes handelt, was sich in Zukunft nach Meinung des behandelnden Hausarztes kaum verbessern lässt (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 22. August 2008 und provisorischer Bericht von Dr. Med. [...], [...], vom 25. August 2008), dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b), dass grundsätzlich die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente in Kosovo vorhanden sind, dass somit die Beschwerdeführerin die notwendigen Medikamente zur Behandlung ihrer Leiden in Kosovo entweder kostenlos oder durch Bezahlung aus privaten Apotheken beziehen kann, dass nämlich mehrere Geschwister und Kinder der Beschwerdeführenden in Deutschland und Slowenien beziehungsweise der Schweiz leben, welche sie finanziell unterstützen können, dass zudem die Beschwerdeführenden medizinische Rückkehrhilfe beim BFM beantragen können, dass sich diesen Erwägungen entsprechend keine Anhaltspunkte ergeben, wonach aufgrund individueller Umstände der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten wäre, D-5718/2008 dass an dieser Schlussfolgerung auch die vorgesehene Behandlung/Abklärung der Beschwerdeführerin beim psychiatrischen Dienst G._______ vom 21. Oktober 2008 nichts ändert, dass im Übrigen ein entsprechender Bericht bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5718/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - D en Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N 204 378 (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 12

D-5718/2008 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2009 D-5718/2008 — Swissrulings