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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 D-5718/2006

16 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,675 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5718/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5718/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2005 auf dem Landweg und gelangte am 21. November 2005 von der Türkei und Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 25. November 2005 in _______ summarisch befragt. Am 13. Dezember 2005 führte das BFM in _______ eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, _______ (Ethnie) anzugehören, sunnitischen Glaubens zu sein und aus _______ zu stammen. Seit 2001 habe er als Lehrer an einem Gymnasium unterrichtet. Zusätzlich habe er in einem Uhrengeschäft gearbeitet. Wegen niedriger Löhne beziehungsweise der unbefriedigenden sozialen Situation sei es seit dem Jahr 2002 landesweit zu Streiks der Lehrerschaft gekommen. Er selbst und zwei Lehrerkollegen hätten am _______ in _______ einen solchen Streik organisiert. 80% der Lehrer seien solidarisch gewesen, derweil 20% Regimeanhänger weiterhin unterrichtet hätten. Der Geheimdienst habe versucht, die Organisatoren des Streiks zu eruieren. Am _______ seien die mutmasslichen Streikführer verhaftet worden. Auch er sei durch die Sepah-e-Pasdaran zuhause festgenommen und in deren Dienstgebäude abgeführt worden. Er sei dort drei Tage festgehalten und wiederholt während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl sich die Streikbewegung lediglich gegen die niedrigen Löhne gerichtet habe, sei sie vom Staat als regimefeindlich eingestuft worden. Bei der Haftentlassung sei ihm gedroht worden, im Falle einer erneuten Festnahme werde er wegen staatsfeindlicher Handlungen angeklagt und hingerichtet. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, den Unterricht fortzusetzen und an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, und sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution freigekommen. Danach hätten vorerst keine Demonstrationen mehr stattgefunden. Zu Beginn des neuen Schuljahrs habe er am _______ mit drei Lehrerkollegen für das Frühjahr 2005 einen Sitzstreik geplant. Dieser habe in der Folge nach einem auch von ihm unterzeichneten diesbezüglichen schriftlichen Aufruf an die Lehrerschaft am _______ vor dem Gebäude des _______ stattgefunden. Es hätten ungefähr zweihundert Personen teilgenommen. Auf Ersuchen der Demonstrierenden habe sich der Generaldirektor des Ministeriums eine mündlich verlesene Mitteilung D-5718/2006 angehört und versprochen, sich für ihr Anliegen einzusetzen. Der Direktor der Gemeindeverwaltung beziehungsweise der Gouverneur habe indes versucht, die Manifestanten zu beruhigen respektive zu vertreiben. Ausserdem hätten die zahlreich vertretenen Mitglieder des Geheimdienstes Filmaufnahmen erstellt. Da er wegen der Filmaufnahmen seine erneute Gefährdung befürchtet habe, sei er nach Streikende nicht nach Hause, sondern zu einem Verwandten nach _______ gegangen. Zwei Tage später sei der Lehrerkollege _______ zuhause festgenommen worden. Zum selben Zeitpunkt habe der Etelaat zahlreiche Razzien durchgeführt und die meisten Streikteilnehmer festgenommen. Auch an seiner Adresse hätten die Mitglieder des Geheimdienstes eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei einen ihn betreffenden Haftbefehl vorgewiesen. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie seinetwegen einen seiner Brüder abgeführt und erst nach einem Monat wieder freigelassen. Tags darauf sei auch sein Uhrengeschäft durchsucht worden. Dabei seien schriftliche Streikaufrufe beschlagnahmt worden. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich vorerst weiterhin bei Verwandten in einem Dorf versteckt und sei schliesslich ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 (eröffnet am selben Datum) lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrelevanz gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Er habe hinsichtlich der angeblichen Konsequenzen der Demonstration vom _______ widersprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren habe er vorgebracht, er wäre ohne den Druck seiner Angehörigen nicht ausgereist. Erfahrungsgemäss versuchten indes Personen, welche sich subjektiv gefährdet fühlten, Schutz zu erlangen; die erwähnten Aussagen sprächen mithin gegen eine tatsächlich vorhandene Gefährdung. Ferner habe er sich vor der Ausreise angeblich bei Verwandten versteckt gehalten. Auch diese Verhaltensweise spreche gegen die angebliche Verfolgung durch den Geheimdienst, zumal er dort hätte aufgespürt werden können. Überdies hätte er so besagte Verwandte gefährdet. Aus seinen Darlegungen könne sodann nicht entnommen werden, dass er in den Monaten zwischen der Demonstration und der Ausreise bei seinen D-5718/2006 Verwandten gesucht worden wäre, weshalb die angebliche systematische Suche auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln sei. Die Fahndung mit dem Haftbefehl wirke auch insofern unglaubhaft, als sich der Beschwerdeführer diesfalls nicht lediglich bei Verwandten versteckt gehalten hätte. Ausserdem habe er den angeblichen Haftbefehl erst auf eine suggestive Nachfrage hin erwähnt. Ins Gewicht falle auch der Umstand, dass es beim Lehrerprotest ausschliesslich um Lohnforderungen gegangen sein soll. Dabei seien keine explizit regimekritische Töne angeschlagen worden. Ausserdem sei festzuhalten, dass auch der Iran über ein Rechtssystem verfüge. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Vorstellung über die rechtlichen Konsequenzen für ihn als angeblichen Organisator habe zu Protokoll geben können, zumal er schon früher in diesem Bereich engagiert gewesen sei. Aus den Akten könne im Übrigen geschlossen werden, dass die Manifestation vom _______ in einem gewissen Sinn harmonisch verlaufen sei; die geltend gemachte Verfolgung könne auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung implizit Diskriminierungen aufgrund seines sunnitischen Glaubens geltend gemacht, diese aber bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Deren Glaubhaftigkeit sei entsprechend ebenfalls zu bezweifeln. Nach dem Gesagten müssten diese Diskriminierungen und die behördliche Verfolgung wegen der Veranstaltung vom _______ für unglaubhaft erachtet werden. Auf weitere diesbezügliche Ungereimtheiten sei aus verfahrensökonomischen Gründen nicht einzugehen. Was schliesslich die Teilnahme an der Demonstration vom _______ und die damit verbundene dreitägige Haft anbelange, könnten diese Ereignisse in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal (für die Flucht) angesehen werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Das Verhältnis zwischen der Minderheit der _______ sowie der Regierung in Teheran sei zwar angespannt. Aufgrund der Aktenlage sei aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Volkszugehörigkeit vor Ort relevante Nachteile drohen würden. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Vom Wegweisungsvollzug sei abzusehen. Zur Begründung machte er gel- D-5718/2006 tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Konsequenzen der Manifestation vom _______ für die Beteiligten sei auf die jeweilige Fragestellung zurückzuführen. Auch die Ungereimtheit bezüglich des festgenommenen Bruders bestehe nicht. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen habe er nach der erwähnten Manifestation mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Einer der Hauptorganisatoren der Demonstration vom _______ sei schwer gefoltert worden. Er habe sich bei entfernten Verwandten – der Tochter der Tante seines Vaters – versteckt gehalten. Dort sei er in Sicherheit vor polizeilichen Behelligungen gewesen. Der Sitzstreik vom _______ habe sodann entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus eine regierungsfeindlichen Komponente enthalten und sei durch die Behörden auch so wahrgenommen worden. Entsprechend habe er begründete Furch vor ernsthaften Nachteilen D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Am 19. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweise auf die beiliegende Bestätigung für seine Bedürftigkeit ein Gesuch um ratenweise Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2006 verzichtete die ARK wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss und stellte die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Ratenzahlung fest. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2006 beantragte das BFM ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht. H. Am 23. Juni 2006 zeigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der ARK seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig stellte er eine ergänzende Stellungnahme in Aussicht und ersuchte die Rekursinstanz um Zuwarten mit dem Beschwerdeentscheid. Zur beigelegten Kopie eines iranischen Zeitungsausschnitts führte er aus, der Artikel D-5718/2006 handle von der vom Beschwerdeführer erwähnten Demonstration im _______ in _______. Laut Zeitungsbericht habe es sich bei den Demonstranten um Konterrevolutionäre gehandelt, und einige Lehrer seien festgenommen worden. I. Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei _______ (subjektive Nachfluchtgründe) J. _______ (subjektive Nachfluchtgründe) K. Am 28. November 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) zeigte der vormalige Rechtsvertreter der Rekursinstanz den Mandatsentzug durch den Beschwerdeführer an. L. Mit zweiter Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Vorinstanz erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Die exilpolitischen Aktivitäten vermöchten kein politisches Profil, welches bei der Rückkehr in den Iran mit einer Gefährdung verbunden wäre, zu begründen. _______ M. Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. _______ (subjektive Nachfluchtgründe) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes D-5718/2006 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der D-5718/2006 Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Iran aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen zu Recht verneint. Bezüglich der Teilnahme an der Manifestation vom _______ und der anschliessenden dreitägigen Haft ist anzumerken, dass diese Ereignisse im Zeitpunkt der Flucht bereit mehr als zwei Jahre zurücklagen und insoweit nicht als kausal für die Ausreise angesehen werden können. Der Beschwerdeführer hat denn auch angegeben, die Entlassung aus der Haft sei bereits nach drei Tagen erfolgt, weil die Behörden aus ihrer Sicht realisiert hätten, dass er nicht einer der Veranstalter gewesen sei (A 10/14, S. 10). Entsprechend kommt diesem Vorkommnis für sich alleine besehen trotz allfälliger Einschüchterungen bei der Freilassung auch keine asylrechtliche Erheblichkeit zu, und die (anlässlich der Anhörung nicht wiederholte) Behauptung bei der Erstbefragung, er habe für die Entlassung eine hohe Kaution hinterlegen müssen, dürfte in dieser Form als D-5718/2006 realitätsfremde Aussage kaum zutreffen (A 1/10. S. 4 unten f.). Andererseits vermochte er teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaftete Angaben zu den beiden Protestveranstalungen zu machen. Entsprechend kann durchaus davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Umfeld solcher Manifestationen in Erscheinung getreten ist. Beizupflichten ist ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten Studentenunruhen in Teheran an sich friedliche, primär gegen schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebungen von Lehrern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Behörden als genuin regimefeindlich empfunden wurden und werden. Die Behauptung in der Rekurseingabe, es sei bei den Veranstaltungen der Lehrerschaft auch die "miserable politische Führung" beklagt worden, lässt sich dem Anhörungsprotokoll indes nicht so entnehmen (vgl. A 10/14, S. 3 oben, S. 8 Mitte und unten f. sowie S. 11). Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Konsequenzen der Demonstration vom _______ in verschiedenen Bereichen wenig glaubhaft geschildert hat. So gab er anlässlich der Summarbefragung an, der grösste Teil der Streikenden sei in der Folge festgenommen worden (A 1/10, S. 5). Demgenüber wirken seine diesbezüglichen Darlegungen in der Anhörung sehr vage, indem er zu verstehen gab, er wisse (abgesehen vom Schicksal eines Mitorganisators) nichts über deren Ergehen (A 10/14, S. 3 und 10). Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte diese Ungereimtheit nicht oder jedenfalls nicht primär auf die Fragestellung beziehungsweise die Wahrnehmung der Frage durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sein, zumal er in derselben Antwort die Verhaftung eines Mitorganisators erwähnte. Generell fällt sodann auf, dass die Schilderungen zu Belangen der Lehrerschaft relativ substanziiert, diejenigen zum Haftbefehl und der damit verbundenen behördlichen Suche aber eher stereotyp wirken und zum Teil lediglich den Eindruck einer Darlegung der generellen Situation vor Ort vermitteln (A 1/10, S. 5; A 10/14, S. 7 ff.). Im Weiteren mag zutreffen, dass er sich im Sinne der Beschwerdevorbringen bei einer weit entfernten Verwandten versteckte und insoweit das Risiko einer dortigen behördlichen Festnahme nicht offensichtlich war. Er machte indes geltend, am Fluchtort wiederholt durch seine nahen Angehörigen besucht worden zu sein (A 10/14, S. 6 f.), wodurch es den Sicherheitskräften im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation im Rahmen einer durchaus realistischen Beschattung dieser Familienmitglieder ein Leichtes gewesen wäre, D-5718/2006 seiner habhaft zu werden. Dass diese Verfolgungsmotivation in der geltend gemachten Form nicht bestanden hat, geht aber auch aus dem Umstand, wonach die Behörden auch bei ihm zuhause nicht mehr vorgesprochen haben sollen, hervor (A 10/14, S. 7). Ungereimt ist gemäss aktuellem Aktenstand auch seine Aussage zum angeblich seinetwegen festgenommenen Bruder. So soll dieser gemäss Beschwerdeangaben eine Woche, laut Protokoll der Anhörung indes ungefähr einen Monat lang festgehalten worden sein (A 10/14, S. 11). Ob der vom BFM im Zusammenhang mit diesem Bruder im Entscheid aufgelistete Widerspruch tatsächlich schlüssig aus den Protokollen hervorgeht, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. Zusammen mit weiteren, vom BFM insgesamt zu Recht aufgeführten Unstimmigkeiten, die der Beschwerdeführer mangels stichhaltiger Argumente nur sehr bedingt zu relativieren vermochte, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er wegen der möglichen Involvierung in Kundgebungen der örtlichen Lehrerschaft im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch den iranischen Staat hatte. An dieser Einschätzung vermag auch – unbesehen des fraglichen Beweiswertes eines bloss fotokopierten Belegs – der am 23. Juni 2006 eingereichte Ausschnitt einer iranischen Lokalzeitung nichts zu ändern, macht der Beschwerdeführer doch nicht explizit geltend, das Dokument belege eine zielgerichtete Suche nach seiner Person durch die Sicherheitskräfte. Schliesslich kann festgehalten werden, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht mit relevanten Nachteilen verbunden war. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 4. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein auf Beschwerdeebene geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige D-5718/2006 Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter, aber weiterzuführender - Praxis der ARK D-5718/2006 bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 4.4 _______ (Erwägungen zu Exilpolitik) 4.5 Demgegenüber ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Die angeblich gezielte behördliche Suche vor der Ausreise vermochte der Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen unter Ziff. 3.3. vorstehend nicht glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Hervorzuheben ist ferner, dass er nebst den Lehrerprotesten, die gemäss Aktenlage primär eine wirtschaftlichsoziale und nicht politische Stossrichtung hatten, in keiner Weise politisch aktiv gewesen sein soll (A 1/10, S. 6). 4.6 Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz kann denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. _______ (weitere diesbezügliche Ausführungen). Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen D-5718/2006 Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Lichte besehen zu Recht verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet D-5718/2006 ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. D-5718/2006 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat im Iran einige Berufserfahrung erworben. Vor Ort dürfte nach wie vor ein familiäres Beziehungsnetz bestehen; es ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren kann und somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Auch allfällige und relevante Diskriminierungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-5718/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er gemäss Aktenlage über eine Arbeitsstelle verfügt, kann er nicht mehr als bedürftig angesehen werden. Unter Ablehnung des am 19. Januar 2006 implizit gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-5718/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 17

D-5718/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 D-5718/2006 — Swissrulings