Abtei lung IV D-5715/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5715/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2006 um Asyl in der Schweiz (vgl. act. A1). Das dreiseitige englischsprachige Asylgesuch ging der Botschaft am 30. Oktober 2006 zu. B. Mit Schreiben vom 17. November 2006 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 2. Dezember 2006 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle (vgl. act. A2). C. Am 27. November 2006 ging der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein von G. F. unterzeichnetes Bestätigungsschreiben der B._______, C._______ Office vom 16. November 2006 zu, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Amtszeit als Distriktkoordinator (in C._______) der D._______ viel für menschliche Sicherheitsbelange getan habe und heute eine der Personen der zivilen Gesellschaft sei, welche seit den jüngsten Gewalteskalationen in C._______ einer Gefahr für das Leben ausgesetzt sei (vgl. act. A3). D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 an die Botschaft (vgl. act. A4) reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde sowie seiner Studentenkarte zu den Akten. E. Am 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A6). F. Am 2. April 2007 ging der Schweizer Botschaft ein weiteres - von C. O. D-5715/2007 unterzeichnetes und den Beschwerdeführer betreffendes - Bestätigungsschreiben der B._______, erneut datiert auf den 16. November 2006, zu (vgl. Beilage zu act. A9), das die Botschaft mit Begleitschreiben vom 3. April 2007 (vgl. act. A9) an das BFM weiterleitete. G. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der vorerwähnten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 22. März 2007 geltend, er stamme ursprünglich aus E._______, sei indessen im Jahre 1995 wegen der dortigen Bürgerkriegssituation mit seiner frisch angetrauten Frau nach C._______ umgezogen. In dieser Zeit habe er nach einer halbjährigen ensprechenden Grundausbildung in der F._______ - seine Tätigkeit als Friedensaktivist aufgenommen; seit dem Jahre 2003 fungiere er als Distriktkoordinator der von ihm mitbegründeten Nichtregierungsorganisation D._______ in C._______. Am 5. Juli 2006 sei er von Angehörigen der srilankischen Marine verhaftet und der Polizei in C._______ überstellt worden. Diese habe ihn einen Tag lang zu seinen Kontakten zur LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") befragt. Er habe zwar tatsächlich Kontakte zur LTTE gehabt, diese aber einzig im Rahmen seiner Bemühungen, Streitigkeiten zwischen Konfliktgruppen zu schlichten, genutzt. Seine Tätigkeit als Distriktkoordinator der D._______ in C._______ habe er im Verlaufe des Monats August 2006 eingestellt, nachdem er dreimal - mutmasslich von Angehörigen der Karuna-Gruppe telefonisch bedroht worden sei. Noch im selben Monat habe er von einem örtlichen Funktionär der Nichtregierungsorganisation - G._______ (vgl. act. A4) - vernommen, dass sein Name an dritter Stelle auf einer "Hitliste" der Armee stehe. Die an erster Stelle dieser Hitliste aufgeführte Person H._______ - ebenfalls ein Friedensaktivist sei bereits im April 2006 ermordet worden. Die zweite Person habe Sri Lanka zwischenzeitlich verlassen. Etwa im September 2006 habe er sich zu Weiterbildungszwecken in I._______ aufgehalten und sei anschliessend wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Anschliessend sei er Ende September 2006 nach J._______ gereist, indessen einen Monat später nach Ablauf des Visums abermals nach Sri Lanka zurückgekehrt. In der Folge habe er aus Sicherheitsgründen in Colombo gelebt, wo er bei Freunden D-5715/2007 Unterschlupf gefunden habe. Im November 2006 habe er die Möglichkeit erhalten, ein weiteres Ausbildungstraining in K._______ (L._______) zu absolvieren, das einen Monat lang gedauert habe. Am 15. Dezember 2006 sei er zunächst nach C._______ zurückgekehrt, sei jedoch bereits nach einer Woche wieder nach Colombo gezogen, weil in C._______ in jenem Zeitraum viele Leute getötet worden seien. Im Januar 2007 sei seine Ehefrau telefonisch bedroht worden, weshalb sie mit ihren Kindern innerhalb von C._______ umgezogen sei. Im selben Monat sei ein unbekannter Mann bei Nachbarn seines Hauses in C._______ erschienen und habe sich nach seinem aktuellen Aufenthaltsort erkundigt. Aufgrund des Gesagten fühle er sich seines Lebens nicht mehr sicher und wähne sich in Sri Lanka nirgends in Sicherheit, zumal er in Colombo regelmässigen Identitätskontrollen unterworfen sei. H. Mit - am 18. Juli 2007 via Schweizer Botschaft in Colombo an den Beschwerdeführer versandter - Verfügung vom 5. Juli 2007 wies das BFM dessen Einreise- und Asylgesuch ab. I. Mit am 17. August 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Beschwerde vom 7. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-5715/2007 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Botschaft in Colombo sandte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 am 18. Juli 2007 mit eingeschriebener Post zu (vgl. Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft an das BFM vom 18. Juli 2007). Zwar findet sich in den Akten kein Rückschein, welcher Aufschluss über das genaue Eröffnungsdatum hinsichtlich der angefochtenen BFM-Verfügung geben könnte. Da die via die Schweizer Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Beschwerde indessen vom 7. August 2007 datiert und der Schweizer Botschaft in Colombo am 17. August 2007 zugestellt wurde, ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist auch ohne Kenntnis des tatsächlichen Eröffnungsdatums gewahrt. Die Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht D-5715/2007 zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sehe sich aktuell als langjähriger Friedensaktivist in erhöhtem Masse der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. So sei er am 6. Juli 2006 einen Tag lang von der Polizei in C._______ zu seinen Verbindungen zur LTTE befragt worden. Ausserdem habe er im August 2006 drei mutmasslich von Angehörigen der Karuna-Gruppe ausgehende telefonische Drohungen erhalten. Auch seine Frau sei einmal im Januar 2007 telefonisch bedroht worden. Ausserdem habe er im August 2006 via einen Funktionär der Nichtregierungsorganisation B._______ vernommen, dass sein Name auf einer "Hitliste" der srilankischen Armee an dritter Stelle figuriere. H._______ - wie er Friedensaktivist - sei auf besagter Todesliste an erster Stelle vermerkt gewesen und im April 2006 einem Mordanschlag zum Opfer gefallen, weshalb er dasselbe Schicksal befürchte. 3.2 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers namentlich damit, es gelange in einer Gesamtwürdigung seiner Situation zum Schluss, dass er trotz seiner zugegebenermassen schwierigen Lage nicht akut an Leib und Leben bedroht und D-5715/2007 daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. So seien den dem BFM vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er beziehungsweise seine Frau seit August 2006 beziehungsweise Januar 2007 noch telefonisch bedroht worden seien. Zwar sei sich das BFM der Tatsache bewusst, dass in Sri Lanka auch Personen, die sich für den Frieden einsetzten, Opfer von Übergriffen würden, wie das Beispiel des im April 2006 ermordeten H._______. zeige. Hinsichtlich der Person des H._______ sei indessen darauf hinzuweisen, dass H._______ sich nicht nur für den Frieden eingesetzt, sondern sich auch politisch engagiert habe und zusätzlich die Leitfigur in einer religiös umstrittenen Angelegenheit gewesen sei. Da sich die Situation des Beschwerdeführers somit anders als diejenige von H._______ präsentiere, lasse sich aus dessen gewaltsamen Tod keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sein Name an dritter Stelle auf einer Hitliste der Armee stehe. So sei nicht nachvollziehbar wie ein Mitglied einer NGO ("Non Governmental Organisation"; Nichtregierungsorganisation) in den Besitz von derartigen Informationen gelangen sollte, da sich die Armee aus nahe liegenden Gründen davor hüten würde, derart sensible Angaben an Unbefugte weiterzuleiten. Ferner falle auf, dass die ausländische Führungskraft C. O., welche den Beschwerdeführer über die seitens der Armee bestehende "Hitliste" informiert haben soll, in ihrem am 2. April 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingetroffenen Schreiben mit keinem Wort erwähnt habe, dass er seitens der Armee akut gefährdet sei. Vielmehr werde darin allgemein festgehalten, dass er gegenwärtig eine Person der zivilen Gesellschaft sei, die bedroht sei ("he is currently one of the civil society people under threat"). 3.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2007 namentlich aus, wenn eine Person Zielscheibe einer Verfolgung sei, bedeute dies zunächst ein Risiko, ohne dass sie unverzüglich den Tod erleiden müsse. Die mit der Tötung eines Menschen beauftragten Personen würden vielmehr eine passende Gelegenheit für den Tötungsakt abwarten; dass die auserwählte Person zusätzlich unentwegt mit Drohanrufen belästigt werde, sei dabei nicht unbedingt notwendig. Dass sich der im April 2006 ermordete H._______ nebst seinen Friedensaktivitäten zusätzlich politisch engagiert habe, treffe zwar zu. Dies bedeute aber keineswegs, dass er - der Beschwerdeführer - deswegen nicht gefährdet sei. Denn es bestünde innerhalb der srilankischen Streitkräfte eine schon lange währende D-5715/2007 Tradition, führende Persönlichkeiten in der tamilischen Gesellschaft, welche Menschenrechtsverletzungen kritisierten oder Versöhnungsarbeit zwischen den Ethnien leisteten, zu eliminieren. Er selber habe sich in den Dienst der Friedensarbeit gestellt und auf eine Versöhnung unter den Ethnien hingearbeitet und sei in seinem Bezirk für diese Tätigkeiten auch bekannt, weshalb er zur vorgenannten Risikogruppe gehöre. Ferner seien auch die Zweifel des BFM an der Existenz einer Todesliste für den Bezirk C._______ unberechtigt. So weise der Spezialbericht Nr. 22 der Universitäts-Lehrer für Menschenrechte (University Teachers for Human Rights; UTHR) (...) auf das Bestehen einer solchen, etwa 40 Personen umfassenden, Todesliste hin. Dass diese Tatsache an die Öffentlichkeit gedrungen sei, beruhe wohl darauf, dass nicht alle Angehörigen der srilankischen Streitkräfte entsprechende Machenschaften billigen würden und sie deswegen publik gemacht hätten. 4. 4.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2007 zutreffend festgehalten hat, ist es seit dem Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Sri Lanka gekommen. Die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten des Landes haben zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Als Folge der verschärften Bürgerkriegslage ist auch die Zahl der intern vertriebenen und von Umsiedlungsaktionen der Regierung betroffenen Personen stark angestiegen. Gleichfalls zutreffend ist die Feststellung des BFM, dass in Sri Lanka auch Personen, welche sich - wie der Beschwerdeführer - für den Frieden engagiert haben, Opfer von Übergriffen geworden sind, wie auch das Beispiel des vom Beschwerdeführer erwähnten H._______, welcher im April 2006 erschossen worden ist, belegt. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu prüfen, ob den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 4.2.1 Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die D-5715/2007 Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, GRUNDRISS DES ASYLVERFAHRENS, BASEL/FRANKFURT A. M. 1990, S. 143 ff.). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, "wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann." (KÄLIN, a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (KÄLIN, a.a.O., S. 146). Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). Allein schon die subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992, publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer begründete seine persönliche Verfolgungssituation namentlich damit, H._______, welcher wie er selber Friedensaktivist gewesen sei, sei im April 2006 ermordet worden. Da D-5715/2007 er im August 2006 von einem ihm bekannten Funktionär der NGO B._______ zusätzlich vernommen habe, dass sein Name auf einer Todesliste der Armee an dritter Stelle figuriere, während der ermordete H._______ dort an erster Stelle vermerkt gewesen sei, fürchte er nunmehr ernstlich um sein eigenes Leben. 4.2.2.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2006 (also nach der Ermordung von H._______) von Angehörigen der srilankischen Marine aufgegriffen und an die Polizei in C._______ überstellt worden sein soll, wo man ihn einen Tag lang über seine Kontakte zur LTTE befragt habe (vgl. act. A1 S. 2/ 3). Wiewohl die dortige Polizei allem Anschein nach um die Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE in seiner Eigenschaft als Friedensaktivist wusste und ihn diesbezüglich einen Tag lang verhört hat ("I was found fault for having telephone conversation with LTTE leaders. I must mention that these calls were made in good faith to solve the problems of the people who complained to me personally and to the Foundation in general. As the District Coordinator I had to be in contact with all the Parties involved in the present conflict. This had been missunderstood by the autorities. I was questioned at length almost a day by the Police on the 6th of July"), wurde der Beschwerdeführer nach dem Verhör wieder freigelassen, ohne weitergehende Nachteile erlitten zu haben. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass im damaligen Zeitpunkt weder die srilankische Marine noch die örtliche Polizei ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hat, was im Ergebnis auch gegen dessen Behauptung, persönlich auf einer Todesliste der Armee vermerkt und deswegen akut an Leib und Leben gefährdet zu sein, spricht. 4.2.2.2 Diese Annahme wird durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer zwischen September und Dezember 2006 seine Heimat dreimal verlassen hat und jeweils wieder dorthin zurückgekehrt ist, wiewohl er im damaligen Zeitpunkt nach seiner Darstellung bereits um die Existenz einer - seinen Namen mitumfassenden - Todesliste der Armee gewusst haben will (vgl. act. A6 S. 7, Ziff. 6.4.1). Wäre er indes tatsächlich - und mit eigenem Wissen - auf einer entsprechenden Liste vermerkt gewesen, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit die Gunst der Stunde genutzt, um im Ausland ein Asylgesuch zu stellen und in der Folge den Versuch zu unternehmen, seine Familie ins Ausland nachreisen zu lassen. D-5715/2007 4.2.2.3 Selbst wenn achtbare Gründe - etwa des Beschwerdeführers Sorge um seine in der Heimat verbliebene Familie - seine dreimalige Rückkehr nach Sri Lanka in einem verständlichen Lichte erscheinen liessen, bleibt mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein- und Ausreisen sowie seinen Reisen zwischen Colombo und C._______ wiederholt Kontrollpunkte der Armee passieren musste. Er machte jedoch nie geltend, dass er anlässlich einer derartigen Kontrolle irgendwelche Probleme gehabt hätte, was jedoch mit Bestimmtheit der Fall gewesen wäre, falls er tatsächlich auf einer Todesliste der Armee aufgeführt gewesen wäre. 4.2.2.4 Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Verfolgungssituation spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Funktionär der NGO B._______ - C. O. welcher den Beschwerdeführer über die Todesliste informiert haben soll, in seinem der Schweizer Botschaft in Colombo am 2. April 2007 zugegangenen Schreiben vom 16. November 2006 (vgl. Beilage zu act. A9) lediglich in sehr allgemeiner Form bestätigt, der Beschwerdeführer gehöre seit der Gewalteskalation in C._______ in der Zivilgesellschaft der Gruppe gefährdeter Personen an, ohne in irgendeiner Weise auf die Armee beziehungsweise die Existenz einer Hitliste Bezug zu nehmen. 4.2.2.5 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist; dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. 4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt D-5715/2007 richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5715/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 13