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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2011 D-5714/2010

17 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,617 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5714/2010 Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, alias B._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N_______.

D-5714/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 3. Dezember 2009 und gelangte am 5. April 2010 illegal in die Schweiz, wo er am 6. April 2010 ein Asylgesuch stellte. Am 15. April 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie und syrischer Staatsangehöriger. B. B.a. Zur Begründung seines Asylsgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis im März 2006 in D._______, E._______ gelebt. Im Jahre 2004 sei er zweimal verhaftet und inhaftiert worden. Das erste Mal am 14. März 2004 anlässlich einer Demonstration, das zweite Mal am 27. April 2004. Zudem sei er ungefähr zehnmal von den syrischen Behörden befragt und dabei geschlagen sowie gefoltert worden. Im März 2006 beziehungsweise am 1. Dezember 2009 sei er das letzte Mal von den syrischen Behörden befragt worden. Im März 2006 habe er sich nach F._______ begeben, wo er sich bis zum 1. Dezember 2009 aufgehalten habe. Dort sei er arbeitstechnisch ständig unterwegs gewesen und mit einer Karawane umher gezogen, um Brunnenwasser zu bohren. Probleme habe er in F._______ keine gehabt. Weil er befürchtet habe, erneut festgenommen zu werden, habe er F._______ verlassen. B.b. Am 19. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie seiner Identitätskarte ins Recht. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2010 reichte er eine weitere Kopie seiner Identitätskarte sowie eine Kopie seines Führerausweises ein. C. C.a. Mit Schreiben vom 15. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen in Syrien. Am 28. Juni 2010 ging das Ergebnis der getätigten Botschaftsabklärungen vom 20. Juni 2010 beim BFM ein: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger und im Besitz eines syrischen Reisepasses. Er habe Syrien am 28. November 2004 mit

D-5714/2010 seiner Identitätskarte verlassen und werde in seiner Heimat nicht gesucht. C.b. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen gewährt. Hierbei bestritt er die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Damaskus. Insbesondere stritt er ab, Syrien am 24. November 2004 Richtung G._______ verlassen zu haben. Ausserdem führte er an, in […] H._______ von seiner Familie erfahren zu haben, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. D. D.a. Mit Entscheidprotokoll vom 12. Juli 2010, welches dem Beschwerdeführer gleichentags mündlich eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte insbesondere aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hätten sich mittels der Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig herausgestellt. Der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Zudem werde diese Feststellung durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise gestützt, wonach er die Grenze legal und mit seinem eigenen Reisepass habe passieren können. Auf Vorhalt hin, habe er dem auch nichts Substanzielles entgegenhalten können. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. So habe er auf Nachfrage hin angeführt, er sei letztmals im März 2006 von den syrischen Behörden befragt worden. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei letztmals am 1. Dezember 2009 befragt worden. Anhand der Botschaftsabklärungen stehe jedoch fest, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, er sei während der Befragungen durch die syrischen Behörden geschlagen und gefoltert worden. Dieses für sein Asylgesuch zentrale Element habe er jedoch bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe er lediglich angeführt, man habe ihn nicht danach gefragt (vgl. A14/17 S. 6 F.50). Erfahrungsgemäss teile eine tatsächlich verfolgte Person den Behörden, bei denen sie Schutz ersuche, bereits anlässlich der ersten Befragung alle Asylgründe mit. Das diesbezügliche Vorbringen müsse daher als nachgeschoben und daher als unglaubhaft qualifiziert werden.

D-5714/2010 E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel wurden eine fremdsprachige Kopie der angeblichen syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers und dessen syrischer Führerausweis im Original eingereicht. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. September 2010 auf. F.b. Am 5. September 2010 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht

D-5714/2010 ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie

D-5714/2010 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen Schweizerischen Botschaft in Damaskus zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zu beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus der Beweiswert abgesprochen wird, ist diese Kritik zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte erlangte Informationen als unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen zum vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat die Botschaft die Auskunft erteilt, der Beschwerdeführer habe Syrien bereits am 28. November 2004 in Richtung G._______ verlassen. Angesichts der unterschriftlich bestätigten Hauptaussage, er sei legal aus Syrien ausgereist (vgl. A1/11 S. 5; A14/17 S. 7 F. 65 und 66; Beschwerdeschrift S. 4) und vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung bestehen keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Eine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung vermag er nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

D-5714/2010 5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr

D-5714/2010 läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des

D-5714/2010 Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge nur fünf Jahre die Schule besucht hat, verfügt über eine fünfjährige Arbeitserfahrung als Mechaniker und einer dreijährigen Arbeitserfahrung als Chauffeur (vgl. A1/11 S. 2 f.; A14/17 S. 5 F.44). Zudem hat er in seiner Heimat ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A1/11 S. 3), auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 5. September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

D-5714/2010 (Dispositiv nächste Seite)

D-5714/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

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