Abtei lung IV D-5713/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5713/2009 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 15. November 2008 und gelangten am folgenden Tag unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen vom 20. November 2008 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörungen vom 4. Mai 2009 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien serbischer Herkunft und hätten seit ihrer Heirat im Jahre 2001 in N._______ (Gemeinde Gnjilane) im Hause des Vaters des Beschwerdeführers gewohnt. Der serbischen Herkunft wegen seien sie im Kosovo ständig von der albanischen Bevölkerung bedroht, schikaniert und aufgefordert worden, ihre Heimat zu verlassen. Seit dem Jahre 1999 hätten sie machtlos zusehen müssen, wie Albaner aus der Umgebung ihren Acker bestellt hätten. Im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer mit seinem Grossvater nach O._______ gefahren, weil letzterer krank gewesen sei. Dabei seien sie an der Grenze in P._______ länger festgehalten und malträtiert worden. Am 16. Februar 2008 habe sich der Beschwerdeführer nach Q._______ begeben, um Medikamente für seinen Sohn zu kaufen. Unterwegs sei er aus dem Auto gezerrt, verprügelt und dabei schwer verletzt worden. Im August 2008 seien die Beschwerdeführenden mit ihrem Auto durch ein albanisches Dorf gereist. Dabei sei ihr Fahrzeug mit Steinen beworfen worden, und Albaner hätten die Beschwerdeführerin aus dem Auto zerren wollen. Die Beschwerdeführenden hätten auch einen eigenen Weinberg besessen. Als sie sich im September 2008 dort aufgehalten hätten, seien plötzlich drei maskierte Männer aufgetaucht. Sie hätten die Kinder gepackt, dem Beschwerdeführer eine Pistole an den Kopf gehalten und gefragt, wen sie zuerst umbringen sollten, ihn selbst oder seine Frau. Nach einer Weile hätten sie sie laufen lassen, ihnen aber mit der Ermordung gedroht, falls sie das Land nicht verliessen. Einige Zeit danach seien zwei Jugendliche zu Hause vorbeigekommen und hätten die Beschwerdeführerin allein mit ihrer Tochter vorgefunden. Sie hätten nach dem Ehemann gefragt und weshalb sie das Land noch nicht verlassen hätten. Sie hätten damit angefangen, die Beschwerdeführerin zu schubsen, zu schlagen, ihr die Kleider vom Leib zu zerren und hätten sie zu einem Auto schleppen wollen, doch habe sich gerade ein anderes Fahrzeug genähert, weshalb die An- D-5713/2009 greifer sie losgelassen und die Flucht ergriffen hätten. Nach diesem Vorfall hätten die Beschwerdeführenden beschlossen, das Land zu verlassen. A.b Am 11. Juni 2009 ersuchte das BFM das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen bezüglich des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführenden, deren Wohnsitz und Aufenthaltsorte bis zur Ausreise sowie deren Berufserfahrungen. Zur Botschaftsantwort vom 24. Juni 2009 gewährte es den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Juli 2009 das rechtliche Gehör, woraufhin am 6. Juli 2009 eine Stellungnahme der Beschwerdeführenden einging. B. Mit Verfügung vom 11. August 2009 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien. Ausserdem bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken ohnehin eine valable Fluchtalternative im Norden Kosovos und im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo zur Verfügung, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch aus diesem Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar habe sich im Kosovo die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Doch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für serbische Familien aus D-5713/2009 dem südlichen Bezirk Gnjilane nicht ausgeschlossen werden. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden in diesen Bezirk oder in den Norden Kosovos, wo sie über keine konkreten Anknüpfungspunkte verfügten, erweise sich deshalb im heutigen Zeitpunkt noch als unzumutbar. Demgegenüber bestehe für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so sei vorliegendenfalls von Bedeutung, dass das gesuchstellende Ehepaar über eine gute Ausbildung verfüge. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und dabei eine Ausbildung zur R._______ absolviert; der Beschwerdeführer habe ebenfalls 12 Jahre die Schule besucht und eine eine Ausbildung zum S._______ abgeschlossen. Die Botschaftsabklärungen hätten ausserdem ergeben, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung drei Monate lang auf seinem Beruf gearbeitet und später mit einem Minibus Waren von Serbien in den Kosovo transportiert habe. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2009 hätten die Beschwerdeführenden dazu angegeben, die Waren, die sie von Serbien transportierten, seien nur für den eigenen Haushalt gewesen, und der Beschwerdeführer habe zudem nur freiwillig und unbezahlt geholfen, zerstörte Friedhöfe zu reparieren. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich nach der Ausbildung drei Monate auf dem erlernten Beruf betätigt, hätten sich die Beschwerdeführenden nicht geäussert, weshalb von dessen Richtigkeit auszugehen sei. Demnach habe der Beschwerdeführer nebst der Ausbildung auch einige Arbeitserfahrung auf seinem Beruf und bei Reparaturen auf einem Friedhof sammeln können, auch wenn er für letztere keine Bezahlung erhalten habe. Selbst bei der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien müsse es somit zumindest einem der beiden Eheleute gelingen, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdeführenden in Serbien verschiedene Familienangehörige hätten. Die Botschaftsabklärungen hätten diesbezüglich ergeben, dass vom Beschwerdeführer einige Cousins väterlicherseits und von der Beschwerdeführerin die Mutter, ein Bruder und eine Schwester in Serbien lebten. In ihrer Stellungnahme führten die Beschwerdeführenden dazu aus, sie hätten mit besagten Cousins sowie mit der D-5713/2009 Schwester der Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr, und es stimme nicht, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin in Serbien lebten. Zur Untermauerung ihrer Aussagen hätten sie mehrere Dokumente als Beweismittel eingereicht, dabei jedoch nicht angegeben, inwiefern diese qualifiziert sein sollten, zu belegen, dass weder die Mutter noch der Bruder der Beschwerdeführerin in Serbien lebten. Dazu sei weiter zu bemerken, dass die eingereichten Dokumente nur in Kopie vorlägen, teils schwer leserlich seien und ihnen somit generell kein grosser Beweiswert zukomme. Weiter datierten die Kopien, die die Mutter und den Bruder beträfen, vom Jahre 2006, vom März und Juli 2008 und seien somit auch nicht aktuell, was die Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführenden weiter verstärke. Ausserdem sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden sowohl bei ihrer Erstbefragung im EVZ wie auch bei der Bundesanhörung beide verschwiegen, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Serbien habe. Dieser habe sogar ausgesagt, er habe gar keine Cousins väterlicherseits. Da die Beschwerdeführenden also erwiesenermassen gewisse Dinge vor den Schweizer Behörden verheimlicht hätten, könnten ihre Ausführungen bezüglich ihrer Familienangehörigen nicht geglaubt werden. Die Anwesenheit von einigen Cousins des Beschwerdeführers in Serbien sei ausserdem in der Stellungnahme auch gar nicht bestritten worden. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein Beziehungsnetz verfügten, welches gegebenenfalls mit Rat und Tat eine gewisse Hilfe vor Ort bieten könne. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, sie hätten vom serbischen Staat Kinderzulagen erhalten. Es sei davon auszugehen, sie könnten diese finanzielle Hilfe auch bei einer Wohnsitznahme in Serbien selber wieder in Anspruch nehmen. Der Aufbau von neuen Lebensgrundlagen in Serbien werde für die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht leicht sein. In Abwägung aller massgeblicher Faktoren lasse sich indessen nicht sagen, die beruflich gut ausgebildeten Beschwerdeführenden, die in Serbien über verschiedene Verwandte verfügten, seien in Serbien mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Dementsprechend erweise sich der Vollzug der Wegweisung durch Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien unter diesen Umständen für die Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Ausserdem sei der D-5713/2009 Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Beschwerde vom 10. September 2009 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei ihnen in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Berichte zu den Akten: einen Bericht des UNHCR vom 12. Januar 2009, einen Artikel der Öir-Informationsdienste GmbH vom Juni 2008 sowie der AGEF vom Juli 2006. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-5713/2009 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend dem Rechtsbegehren - lediglich die Frage, ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-5713/2009 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 10. September 2009 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das BFM gehe zu Unrecht von einer Rückkehrmöglichkeit nach Serbien aus. Wie sie schon erklärt hätten, lebten weder die Mutter noch der Bruder in Serbien. Des Weiteren wüssten sie nicht, ob die Schwester noch in Belgrad wohne. Auch der Kontakt zu den (mittellosen) Cousins väterlicherseits sei abgebrochen, weshalb sie nicht daran gedacht hätten, diese Verwandten anlässlich der Bundesanhörung anzugeben. Sie könnten sich somit bei einer Rückkehr nach Serbien nicht auf ein soziales Netz stützen und nicht mit Hilfe rechnen. Auch eine allfällige Unterstützung durch den im Kosovo lebenden Schwiegervater würde ihnen in keiner Art und Weise helfen, eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen. Ebenso seien die Kinderzulagen des serbischen Staats in dieser Situation nicht ausreichend. Ihre Wohnsituation in Serbien sei nicht gesichert. Wenn sie in Serbien ein soziales Netz, eine Wohnung sowie eine Arbeitsmöglichkeit in Aussicht hätten, hätten sie sich trotz fehlender Beziehung zu Serbien dort niedergelassen. Im Übrigen litten die Familienmitglieder unter Stress, Kopfschmerzen, Nervosität und Schlafstörungen. Ihre schlechte psychische Verfassung sowie die ungesicherte Wohnsituation machten ihre Wegweisung nach Serbien unzumutbar. 5. 5.1 Es ist festzustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Die Beschwerdeführenden sind demnach als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzen die Beschwerdeführenden daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden (vgl. D-5713/2009 das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von den serbischen Behörden als serbische Staatsangehörige betrachtet werden. 5.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz im Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine erheblichen individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, verfügen doch beide nach wie vor jungen Beschwerdeführenden über eine sehr gute, zwölfjährige Schul- und Berufsbildung, der Beschwerdeführer über eine solche als Maschinentechniker (A1/9 S. 2), die Beschwerdeführerin über eine solche als Laborantin (A2/9 S. 2). Wie aufgrund von Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina feststeht, arbeitete der Beschwerdeführer lediglich während dreier Monate auf seinem Beruf und danach als Händler, indem er Waren von Serbien nach N._______ transportierte, um sie dort zu verkaufen. In der Stellungnahme vom 6. Juli 2009 der Beschwerdeführenden werden diese Erkenntnisse zwar bestritten, doch gibt es keinen stichhaltigen Anlass, das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Frage zu stellen. Demgegenüber erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden vor allem durch die Absicht bestimmt, die Niederlassung in Serbien als unzumutbar erscheinen zu lassen. So wollen sie einerseits seit dem Jahre 2003 keinen Kontakt mehr mit den in Serbien lebenden Cousins gehabt haben, machen andererseits aber geltend, diese seien selber mittellos und deshalb nicht zur Unterstützung der Beschwerdeführenden bereit. Da indessen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten zu den finanziellen Verhältnissen irgendwelcher Personen, zu denen sie während sechs Jahren keinerlei Kontakt gehabt haben, auch nur einigermassen zutreffende Angaben machen, erweisen sich diese Vorbringen als unglaubhaft. Bezeichnenderweise bestritt der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 4. Mai 2009 ausdrücklich, auch nur einen einzigen Cousin väterlicherseits zu haben (A11/17 F42 S. 6); im Übrigen ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass ein Cousin, zu dem der Kontakt abgebrochen ist, ein solcher bleibt und anzugeben ist, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, D-5713/2009 sie hätten des fehlenden Kontakts wegen nicht an die Cousins gedacht, den Eindruck aufkommen lässt, es gehe ihnen in Wirklichkeit eher um die Dissimulierung des vorhandenen sozialen Netzes. In die gleiche Richtung weisen die Versuche, mittels Fotokopien schwer leserlicher Dokumente zu beweisen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nicht in Serbien leben. Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung ausführlich, weshalb diesen Beweismitteln kein grosser Beweiswert zukommt. Da die Vorbringen in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Mutter und der Bruder E._______ sowie eine Schwester in Belgrad leben. Diese mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, die Beschwerdeführenden längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen können. Bei dieser Sachlage ist nicht nur von einem vorhandenen, sondern von einem ausgedehnten und auch tragfähigen Beziehungsnetz in Serbien auszugehen, weshalb auf absehbare Zeit keine existenzielle Notlage droht. Den Beschwerdeführenden ist es im Übrigen zuzumuten, von den Möglichkeiten wirtschaftlicher Betätigung in Serbien Gebrauch zu machen, was die bislang gewohnten, unternehmerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender einschliesst. Was schliesslich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden anbelangt, nämlich Stress, Kopfschmerzen, Nervosität, Schlafstörungen, Knieschmerzen und solche psychologischer Art, so können diese, soweit notwendig, ohne weiteres auch im Heimatstaat behandelt werden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be- D-5713/2009 stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diesen ist jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. Die Beschwerdeführenden sind nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5713/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12