Abtei lung IV D-5713/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo feder a l e Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5713/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich her am 28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Januar 2007 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______. Der Migrationsdienst des Kantons C._______ hörte die Beschwerdeführerin am 23. März 2007 zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit zehn Jahren angefangen Fussball zu spielen. Seit 2000 habe sie regelmässig in der kamerunischen Fussballmannschaft der Frauen mitgespielt. Ab zirka August 2005 habe sie eine homosexuelle Beziehung zu D._______ unterhalten, die ebenfalls in der kamerunischen Nationalmannschaft gespielt habe. An einem Wochenende im Mai 2006 habe sie wie gewöhnlich D._______ in E._______ besucht, wo diese mit ihrem Freund, der in der Regel von Freitag bis Sonntag nicht zu Hause gewesen sei, gewohnt habe. Als sie am Samstag Nachmittag zusammen im Bett gewesen seien, habe sie der Freund von D._______ überrascht. Da in Kamerun eine homosexuelle Beziehung zwischen zwei Frauen ein Skandal sei, habe der Freund von D._______ zu schreien begonnen und sei aus dem Haus gelaufen, um den Leuten auf der Strasse davon zu berichten, wodurch für sie und D._______ die Gefahr bestanden habe, von den herbeieilenden Menschen umgebracht zu werden. Da der Haupteingang des Hauses durch die heranrennenden Personen versperrt gewesen sei, sei sie auf anraten von D._______ durch ein Fenster geflohen, während D._______ im Haus zurückgeblieben sei. Per Auto und Bus sei sie nach F._______ in ihre Wohnung gefahren, wo sie ihrem Halbbruder G._______, der mit ihr zusammen dort gewohnt habe, vom Vorfall berichtet habe. Da sie in ihrer Wohnung nicht sicher gewesen sei, habe sie G._______ zu H._______, einem anderen Halbbruder, gefahren, der sie zu einem Pastor gebracht habe, wo sie sich fürs Erste habe verstecken können. Daraufhin hätten ihre Halbbrüder G_______. und H_______. ihren Vater über das Geschehene informiert. Dieser sei jedoch nicht bereit gewesen, ihr zu helfen, sondern habe vielmehr gedroht, er werde sie der Polizei ausliefern, sobald er ihr begegne. Nach zwei Tagen habe der Pastor in I._______ einen Unterschlupf organisiert, wo sie sich weiterhin habe D-5713/2008 verstecken können. Da homosexuelle Personen in Kamerun strafrechtlich verfolgt würden und sie zudem aufgrund ihrer nationalen Bekanntheit in ganz Kamerun von Seiten der Bevölkerung Nachteile zu befürchten gehabt hätte, habe der Pastor ihre Ausreise organisiert. Am 27. Dezember 2006 sei sie auf dessen Geheiss mit einem Mann per Auto nach E._______ gefahren, von wo sie unter Verwendung eines fremden Reisepasses nach Paris geflogen und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz die Kopie eines Berichts sowie einen Ausdruck aus dem Internet zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2008 - eröffnet am 11. August 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation insgesamt konstruiert wirke und nicht auf persönlich erlebte Ereignisse schliessen lasse. So falle auf, dass die Beschwerdeführerin die Kerngeschichte anlässlich der Kurzbefragung und bei der Anhörung chronologisch praktisch in identischer Weise geschildert habe. Weiter sei realitätsfremd, dass der Freund von D._______ die Leute alarmiert haben solle, ohne sich vorher ein Bild über die angeblich bestehende Beziehung zwischen den beiden Frauen zu machen, zumal er seine Freundin durch sein Vorgehen in eine erhebliche Gefährdungssituation gebracht hätte. Ferner sei auch das Verhalten von D._______, die in der Wohnung ihres Freundes zurückgeblieben sei, nachdem dieser die Nachbarschaft informiert habe, nicht nachvollziehbar, da sie dadurch riskiert habe, umgebracht zu werden. Das Argument der Beschwerdeführerin, D._______ hätte die Situation vermutlich mit ihrem Freund bereinigen können, vermöge nicht zu überzeugen, zumal dieser die beiden Frauen ja gerade denunziert habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Verhaftung von D._______ keine genaueren Angaben zu machen vermocht, was nicht überzeuge, da D._______, wie die Beschwerdeführerin, eine internationale Fussballspielerin gewesen sei, weshalb anzunehmen sei, eine tatsächliche Verhaftung D-5713/2008 von D._______ wäre unbestreitbar publik geworden, was zur Folge gehabt hätte, dass der Halbbruder der Beschwerdeführerin ausführlichere Auskünfte hinsichtlich der Verhaftung von D._______ hätte erhalten müssen. Überdies sei es nicht plausibel, dass sich die beiden Halbbrüder der Beschwerdeführerin aktiv darum bemüht hätten, die Beschwerdeführerin in Sicherheit zu bringen, gleichzeitig aber ihren Vater, der ihren Aussagen zufolge ein Traditionalist und ein Marabout sei, über die Situation informiert haben sollen. Ausserdem würden die religiösen Institutionen die Homosexualität als sittenwidrig bezeichnen, weshalb es fragwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Lage ausgerechnet bei einem Pastor, einem Repräsentanten einer solchen Institution, um Schutz nachgesucht haben will. Schliesslich sei es auch erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin nicht wissen wolle, auf welche Identität der von ihr bei der Ausreise verwendete Passe gelautet habe. In Würdigung dieser Ausführungen seien deshalb auch die eingereichten Dokumente, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Fussballteam beziehungsweise den ihr behilflichen Pastor zeigen sollen, nicht geeignet, die angeführte Verfolgungssituation zu stützen, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme. Daher sei die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft, weswegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 6. September 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl gemäss Art. 3 AsylG sowie eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da die Rückkehr in ihr Heimatland weder zulässig noch zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er wägungen eingegangen. D-5713/2008 Der Beschwerde lagen unter anderem die Kopie eines ärztlichen Rezeptes, der Ausdruck einer Internetseite, der Ausdruck eines Internetberichts über Homosexualität in Kamerun sowie eine Fürsorgebestätigung vom 2. September 2008 bei. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 19. September 2008 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom 18. September 2008 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Fussballklubs K._______ vom 2. Oktober 2008 dem Bundesverwaltungsgericht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin von der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. Der Eingabe lagen die Ausdrucke zweier Internetartikel bei. I. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein "Carnet de notes" inklusive Briefumschlag, in welchem ihr dieses Dokument übermittelt wurde, zu den Akten. D-5713/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-5713/2008 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen D-5713/2008 Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens zu ihren Asylvorbringen zum Teil erheblich widersprüchlich geäussert hat. So erklärte sie beispielsweise bei der Kurzbefragung, nur ihr Halbbruder H._______ sei zu ihrem Vater gegangen, um diesen über das Geschehene zu informieren (act. A 2/10, S. 5), während sie anlässlich der Anhörung vorbrachte, sowohl G._______ als auch H._______ seien zu ihrem Vater gegangen, um diesem von ihrem (der Beschwerdeführerin) Problem zu erzählen (act. A 16/21, S. 11). Zudem gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll, D._______ habe in einem anderen Quartier von F._______ gewohnt als deren Freund (act. A 16/21, S. 12), in der Beschwerde (S. 3) sie dagegen geltend macht, D._______ habe in E._______ mit ihrem Freund zusammen in einer Wohnung gelebt. Überdies äusserte sich die Beschwerdeführerin auch zum Alter von D._______ widersprüchlich. So sagte sie bei der Anhörung vom 23. März 2007 aus, D._______ sei zwischen achtzehn und neunzehn Jahre alt (act. A 16/21, S. 6), demgegenüber sie in der zirka eineinhalb Jahre später verfassten Rechtsmittelschrift vorbringt, D._______ sei ein bisschen älter als sie selbst (S. 2 unten), somit älter als zweiundzwanzig Jahre alt, macht die Beschwerdeführerin doch geltend, im Jahre 1986 geboren worden zu sein. Ferner gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung zuerst zu Protokoll, sie habe erst im Februar 2007 erfahren, dass D._______ verhaftet worden sei, nachdem sie ihren Bruder von der Schweiz aus telefonisch beauftragt habe, Erkundigungen über D._______ einzuholen (act. A 16/21, S. 5 f.), während sie später in der Anhörung aussagte, sie habe bereits während ihres Aufenthalts in I._______ durch ihren Bruder erfahren, dass D._______ verhaftet worden sei (act. A 16/21, S. 13). D-5713/2008 Im Weiteren ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Verhalten der Beschwerdeführerin, wonach sie schon zwei Tage nach der Flucht aus D._______ aufgehört habe zu versuchen, D._______ auf ihrem Natel zu erreichen (act. A 16/21, S. 13), nicht nachvollziehbar ist. Dies insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin vorbringt, währen zirka neun Monaten mit D._______ eine Beziehung geführt zu haben (act. A 16/21, S. 15), weshalb anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin hätte wesentlich länger und intensiver versucht, D._______ auf ihrem Natel oder sonst auf andere Weise zu erreichen, um zu erfahren wie es ihr geht, hätten sich die Dinge tatsächlich so zugetragen, wie die Beschwerdeführerin sie vorgetragen hat. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben kann, wie der Freund von D._______ geheissen hat (act. A 2/10, S. 4), obwohl sie geltend macht, während zirka neun Monaten mit D._______ eine Beziehung unterhalten zu haben und während dieser Zeit etliche Male in der Wohnung von D._______ und deren Freund gewesen zu sein (act. A 16/21, S. 10, 15). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Auskunft hätte geben können, hätte sie tatsächlich mit D._______ eine homosexuelle Beziehung geführt. Bezüglich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend), ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. Schliesslich ist festzustellen, dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Originaldokumentes die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen, der Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin den Asylbehörden ein "carnet de notes" eingereicht, jedoch handelt es sich bei diesem Dokument um kein rechtsgenügliches Reise- beziehungsweise Identitätspapier (vgl. dazu BVGE 2007/7). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM die behaupteten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. D-5713/2008 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den Beschwerdeeingaben näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik vom 31. Oktober 2008 beantragt, es seien weitere Abklärungen bezüglich ihrer Identität vorzunehmen, ist festzuhalten, dass vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal auch der Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen und unplausiblen Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner D-5713/2008 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- D-5713/2008 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziffer 4.4 der Erwägungen dargelegt wird - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Für den Fall, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wie das im ärztlichen Bericht vom 18. September 2008 angedeutet wird, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhält lich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere D-5713/2008 öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 6.3.2 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung - etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis - beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 10. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für den Staatschef aufhebende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Es kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr nach Kamerun eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 6.3.4 Im ärztlichen Bericht von Dr. J._______. (Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 18. September 2008 wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter einer D-5713/2008 mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10; F 32.11 [recte: F 32.1]) leide. Sie sei affektiv stark herabgestimmt, deprimiert und hoffnungslos. Zudem würden sie Insuffizienz- und Schuldgefühle plagen und ihre emotionale Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ein Grossteil dieser Beschwerden komme durch die diskriminierende Haltung und Verfolgung ihrer andersartigen sexuellen Ausrichtung in ihrem Herkunftsland zustande, weshalb die Prognose bei einer Rückkehr nach Kamerun als schlecht anzusehen sei. Bezüglich Behandlung der Beschwerdeführerin wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus einer medikamentösen, antidepressiven Therapie sowie einer Psychotherapie bestehe. Wie vorstehend unter Ziffer 4.4 der Erwägungen festgestellt wird, kann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden, weshalb auch die behauptete Homosexualität der Beschwerdeführerin als konstruiert und nicht glaubhaft erscheint. Auch mit dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 18. September 2008 wird die Homophilie der Beschwerdeführerin nicht belegt, zumal sich Dr. J._______ bei ihrer Beurteilung der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin lediglich auf deren Angaben stützt. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich erst ab dem 27. August 2008 - nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung - in ärztliche Behandlung begeben hat, obwohl sie sich schon seit dem 28. Dezember 2006 in der Schweiz aufhält, und obschon die diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf deren angebliche Homosexualität zurückzuführen sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin schon viel früher in ärztliche Behandlung begeben hätte, wären ihre psychischen Probleme tatsächlich auf die von ihr geltend gemachte sexuelle Ausrichtung zurückzuführen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Replik vom 31. Oktober 2008 nichts zu ändern. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit nach Erhalt der Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2008 erstmals wegen psychischer Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat, lässt darauf schliessen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden nicht mit der geltend gemachten Homosexualität in Verbindung stehen, sondern vielmehr auf die schwierige Situation im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid zurückzuführen sein dürften. D-5713/2008 6.3.5 Kamerun verfügt im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei die medizinische Versorgung auf dem Land (wo noch heute fast ausschliesslich traditionelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) bedeutend schlechter ist als in grösseren Städten. Die Behandlung psychischer Erkrankungen hat zwar gegenüber der Behandlung von Infektionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose, Malaria und Aids) eine geringe Priorität und nur ein sehr kleiner Teil des staatlichen Gesundheitsbudgets wird für Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheitspflege aufgewendet. Das "Hôpital La Quintinie" in Douala sowie das "Jamot Hospital" in Yaoundé verfügen indessen über psychiatrische Abteilungen; möglich sind auch ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Überdies wird versucht, dem bestehenden Mangel an qualifiziertem Personal mit der Lancierung von Ausbildungsprojekten für Pflegepersonal im Bereich Psychologie und Psychiatrie zu begegnen. Sodann sind gemäss den aufgrund der durch das Schweizerische Konsulat in Yaoundé getätigten Abklärungen, welche sich diesbezüglich auch mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere auch Antidepressiva und Schlafmittel) in Kamerun ohne Weiteres erhältlich, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten beziehungsweise deren Angehörigen faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheidet (vgl. dazu auch das Gutachten der SFH- Länderanalyse vom 3. August 2006 "Kamerun: Psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten von Depressionen und psychasthenischen Persönlichkeitsstörungen"). Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt, wo die erforderlichen psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlungen erhältlich sind, um die im ärztlichen Bericht vom 18. September 2008 aufgeführten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin angemessen zu behandeln, zumal es sich dabei nicht um gravierende gesundheitliche Beschwerden handelt. Bezüglich der Finanzierbarkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion über viele nahe Verwandte verfügt, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). D-5713/2008 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sofern die in der Schweiz aufgetretenen psychischen Probleme in der Heimat überhaupt noch vorhanden sind - bei einer Rückkehr nach Kamerun die erforderliche medizinische Behandlung erhältlich machen kann. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Rückschaffung in ihre Heimat kann deshalb nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. 6.3.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2006 in ihrem Heimatstaat gelebt, weshalb sie mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Zudem wohnen viele Verwandte in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen kann, bis sie eine eigene Wohnung gefunden hat. Es ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei und ist ihr auch zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem Herkunftsort niederzulassen. 6.3.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun als zumutbar zu erachten ist. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-5713/2008 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 6. September 2008 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5713/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18