Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5708/2015
Urteil v o m 6 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Kosovo, C._______, geboren D._______, Albanien, E._______, geboren F._______, Kosovo, G._______, geboren H._______, Kosovo, I._______, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N _______.
D-5708/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) am 3. August 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ durchgeführt wurden, dass ihnen im Rahmen der Befragungen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach Deutschland gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei erklärten, in Deutschland seien ihre Asylgesuche nicht wirklich geprüft worden, obschon sie ihre Asylgründe geltend gemacht hätten, dass die Beschwerdeführerin ergänzend zu Protokoll gab, sie habe Angst vor einer Rückkehr nach Deutschland, weil sie dort keine Unterstützung erhalten hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 8. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 9. September 2015 (Eingang SEM: 14. September 2015), welche von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass die Eingabe vom 9. September 2015 den Anforderungen an Art. 70 BV und Art. 33a VwVG nicht genügte, weil sie keine rechtsgenügliche, in einer Amtssprache des Bundes gehaltene Begründung enthielt,
D-5708/2015 dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 21. September 2015 – den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte und die Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert dreier Tage ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass die Beschwerdeverbesserung am 23. September 2015 eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und innert angesetzter Nachfrist formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-5708/2015 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag auf Erteilung von Asyl in der Schweiz nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
D-5708/2015 dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 9. März 2015 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten, dass die Beschwerdeführenden in Übereinstimmung dazu anlässlich der BzP zu Protokoll gaben, in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben (vgl. A 7/11 S. 7 und A 8/11 S. 5), dass sich aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument ergibt, dass sie am 16. Juli 2015 eine Klage gegen den deutschen Asylentscheid zurückzogen,
D-5708/2015 dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Deutschland von diesen unbestritten ist, dass das SEM die deutschen Behörden am 14. August 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO das Übernahmeersuchen am 26. August 2015 und somit innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ausgeführt wird, aufgrund des negativen Asylentscheids könnten sie nicht nach Deutschland zurückkehren, dass gesundheitliche Gründe von A._______ und C._______ einer Rückführung nach Deutschland entgegenstünden, dass sie sechs Monate in Deutschland verbracht hätten, wo sie gemeinsam mit einer anderen Familie unter einem Dach gewohnt hätten, welche sie regelrecht terrorisiert habe, was der Hauptgrund sei, weshalb sie nicht zurück nach Deutschland möchten, und darum um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ersuchten, dass sie sodann zahlreiche Gründe aufführten, weshalb sie nicht nach Kosovo zurückkehren könnten, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen, dass festzuhalten bleibt, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Heimatstaat näher einzugehen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
D-5708/2015 den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass keine Hinweise vorliegen, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Deutschland mangelhaft gewesen und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinizips verfügt worden ist, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient und vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
D-5708/2015 dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall bei einer allfälligen weiteren Prüfung vorgebrachter Asylgründe den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführenden somit gehalten sind, allfällige mit ihrer Wohnsituation in Zusammenhang stehende Schwierigkeiten den deutschen Behörden zu melden, dass bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten bleibt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft, dass in den für C._______ ausgestellten ärztlichen Zeugnissen vom 21. und 25. August 2015 die Diagnosen gestellt werden, es bestehe {…….}, dass betreffend A._______ ärztliche Unterlagen eingereicht wurden, wonach er in Deutschland wegen {…….} in Behandlung war, dass es allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich
D-5708/2015 ist, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das zuständige Fachpersonal wenden können, wie es bereits der Beschwerdeführer tat, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Antragsteller Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes Ermessen zukommt (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-5708/2015 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5708/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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