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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2012 D-5701/2012

13 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,785 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5701/2012/was

Urteil v o m 1 3 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).

D-5701/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer erstmals am 1. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, im Rahmen von gewaltsamen Landstreitigkeiten seien seine Angehörigen durch Dorfbewohner umgebracht worden, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass es gleichzeitig die Wegweisung nach Österreich und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid am 2. September 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2010 nach Österreich abgeschoben wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er darlegte, durch die österreichischen Behörden nach Nigeria abgeschoben worden zu sein, dass er dort durch Mitglieder eines Orakels behelligt worden sei, dass die Angreifer verhaftet, aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien, weshalb er sich zur erneuten Flucht entschieden habe, dass das BFM auf das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,

D-5701/2012 dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, III. dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch stellte, dass er bei der Summarbefragung vom 31. Juli 2012 darlegte, nach Abschluss des zweiten Verfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass das BFM anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 31. Juli 2012 auf den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1. Juni 2011 und einen möglichen Nichteintretensentscheid hinwies, dass der Beschwerdeführer an den im zweiten Asylverfahren gemachten Angaben grundsätzlich festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am 25. Oktober 2012 – auf das dritte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das zweite Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass dabei auf das Asylgesuch unter Bejahung der Vollzugsvoraussetzungen nicht eingetreten worden sei, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint worden sei, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die allfällige Gewährung vorübergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten, dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,

D-5701/2012 dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Einräumung eines Bleiberechts verbunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass er einräumte, im vorinstanzlichen Entscheid werde grundsätzlich zu Recht von fehlenden neuen Asylgründen ausgegangen, dass das BFM seine Vorbringen indes nicht hinreichend geprüft habe und bei vertieften Abklärungen zu einem anderen Entscheid gekommen wäre, dass er sich in der Schweiz stets gesetzestreu verhalten habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-5701/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass auf den sinngemässen Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft (materiell) festzustellen, mithin nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits zwei Asylverfahren durchlaufen hat und nach Abschluss des zweiten nicht ins Heimatland zurückkehrte, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im dritten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung und des rechtlichen Gehörs darlegte, es bestünden keine anderen oder neuen Fluchtgründe,

D-5701/2012 dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene in allgemeiner Form rügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, dass die Vorinstanz indes in praxiskonformer Weise auf das erfolglose Durchlaufen des vorgängigen Asylverfahrens durch den Beschwerdeführer hinwies und mangels Ereignissen im obenerwähnten Sinne offensichtlich kein Anlass für vertieftere Abklärungen bestand, dass das BFM demnach praxisgemäss keine erneute Anhörung durchführte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-5701/2012 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die angebliche Ermordung von Angehörigen nicht glaubhaft wirkt und gemäss den Akten jedenfalls von bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten bei Freunden vor Ort auszugehen ist, dass insgesamt nicht zu befürchten ist, er gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation, zumal er in Nigeria als Schreiner gearbeitet habe, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5701/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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