Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5700/2012
Urteil v o m 2 1 . November 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
D-5700/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit Eingabe vom 21. April 2012 (Eingang: 24. April 2012) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, auf individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. B.b Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2012 ging am 22. Mai 2012 bei der Botschaft ein. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft. D. D.a Am 15. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zur Sache angehört. D.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr (…) unabhängiger Journalist und arbeite seit (…) als Reporter für den (…). Zudem sei er seit (…) im Exekutivkomitee der (…) und seit (…) deren Vizepräsident. Seit etwa (…) Jahren übe er allerdings das Amt des Präsidenten der (…) aus, da der eigentliche Präsident aufgrund anhaltender Drohungen Sri Lanka habe verlassen müssen. Des Weiteren sei er Mitglied der Organisation Free Media Movement (FMM). Im Rahmen seiner Arbeit als Reporter bei (…) habe er oft über Proteste gegen die Regierung berichtet und Regierungsmitglieder an Pressekonferenzen mit Fragen zu Themen wie Unterdrückung der Medien, Recht und Ordnung, sowie Straflosigkeit konfrontiert. In seiner Funktion als Mitglied der (…) habe er seit Jahren an Diskussionen und Kongressen teilgenommen (unter anderem auch in Euro-
D-5700/2012 pa). Nach dem Sieg der Regierung über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 seien viele Medienunternehmen und Journalisten angegriffen worden, weshalb er eine führende Rolle beim Organisieren von Protestkundgebungen gegen die staatliche Unterdrückung (wo er auch Reden gehalten habe), beim Abgeben von öffentlichen Stellungnahmen und beim Berichten über die repressive Zensur eingenommen habe. Des Weiteren habe er sich während des Bürgerkrieges (…) für eine friedliche Lösung des Konflikts eingesetzt und in diesem Zusammenhang auch Kontakte mit den LTTE gehabt. Er sei bereits einmal wegen einer Protestkampagne während der Präsidentschaft von Chandrika Bandaranaike Kumaratunga verhaftet worden. Gegen diese Festnahme habe er allerdings Klage eingereicht, die gutgeheissen worden sei. Zudem sei er nach einer Rückkehr im (…) von Thailand, wo er an einer Konferenz der Asian Human Rights Commission (AHRC) teilgenommen habe, am Flughafen befragt und registriert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Sicherheitskräfte bereits eine Akte über ihn angelegt hätten. Diese Ereignisse seien für ihn aber noch kein alarmierendes Signal gewesen. Er fühle sich erst bedroht, seit die staatlichen Fernsehsender Independent Television Network (ITN) und Rupavahini (…) eine mehrtägige Hetzkampagne unter anderem (…) gegen ihn geführt hätten. So sei er als Verräter bezeichnet worden, der die LTTE unterstütze, der tamilischen Diaspora Informationen sende und absichtlich falsche Informationen über Sri Lanka verbreite. Die Hetzkampagne gegen ihn habe auf ITN am (…) begonnen. Er habe sofort reagiert (…). ITN habe die Hetzkampagne gegen ihn dennoch bis zum (…) weitergeführt. Er sei zudem (…) darüber informiert worden, dass sich zwei Männer des militärischen Geheimdienstes über ihn erkundigt und namentlich Details zu seinem Tagesablauf gewollt hätten. Seit diesen Ereignissen sei er – auf Rat seines Arbeitgebers – nicht mehr als Reporter unterwegs und nehme auch nicht mehr an Aktionen für die Meinungsäusserungsfreiheit teil. D.c Mit dem Asylgesuch, dem Antwortschreiben vom 19. Mai 2012, der Eingabe vom 31. Mai 2012 sowie anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente ein: Einen Flyer einer Meinungsäusserungsfreiheitskampagne (enthält seine Telefonnummer), eine Kopie seiner Beschwerde an den Generalinspektor der Polizei vom (…) gegen die Hetzkampagne im staatlichen Fernsehen (inklusive englischsprachige Übersetzung), ein Schreiben von (…) vom 17. April 2012 bezüglich seiner Gefährdung (Kopie), ein Schreiben des Präsiden-
D-5700/2012 ten der (…) vom 16. April 2012 (Kopie), ein Schreiben des FMM vom 21. April 2012, mehrere Kopien von Titelblättern von Zeitungen (hauptsächlich vom (…), auf welchen er als Demonstrationsteilnehmer abgebildet ist), drei CDs (darauf zu sehen ist unter anderem die auf ITN ausgestrahlte Hetzkampagne im (…) sowie Reden des Beschwerdeführers an Protestkundgebungen; inklusive englischsprachige Niederschrift), auszugsweise Kopien seines Passes sowie einen Auszug aus dem Bericht "New Frontiers, New Struggles – Press Freedom in South Asia 2011-12" der International Federation of Journalists (…). E. Mit Bericht vom 28. Juni 2012 übermittelte die Botschaft die Akten mit einer Einschätzung des Falles dem BFM zur prioritären Beurteilung. F. Mit Verfügung vom 13. September 2012 – von der Botschaft mit Schreiben vom 26. September 2012 an den Beschwerdeführer versandt – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G. G.a Der Beschwerdeführer erhob mit an die Botschaft adressierter Eingabe vom 16. Oktober 2012 (Eingang Botschaft: 24. Oktober 2012) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. September 2012 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. G.b Der Beschwerde lagen ein Schreiben der AHRC vom 15. Oktober 2012 betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers und eine Kopie des Schreibens von (…) vom 22. Oktober 2012 bezüglich Arbeitsaufgabe des Beschwerdeführers sowie ein Internetbericht von Human Rights Watch zu den Gefahren von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und zudem ein bereits zuvor eingereichtes Beschwerdeschreiben an den Generalinspektor der Polizei vom (…) in Kopie bei. G.c Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 wurde die Beschwerde samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
D-5700/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
D-5700/2012 gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
D-5700/2012 5. 5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung im Zusammenhang mit der Organisation von Kundgebungen keine einreiserelevante Bedeutung zukomme. Diese Festnahme liege bereits mehrere Jahre zurück. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer deswegen noch irgendwelche Nachteile drohen könnten. Eine von ihm eingereichte Klage gegen die Festnahme sei zudem gutgeheissen worden, und er sei finanziell entschädigt worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es in Sri Lanka mit der Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit noch nicht zum Besten bestellt sei und insofern Personen, welche Kritik an der Regierung und an der Person des Präsidenten und seiner Entourage anbringen oder sich mit Menschenrechtsfragen befassen würden, mit entsprechenden Repressionen rechnen müssten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle respektive die von ihm erlittenen Schikanen, Befragungen und Nachforschungen seien in diesem Licht zu sehen. Sie seien bedauerlich und liessen sich nicht rechtfertigen. Vorliegend gelange das BFM jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – zum jetzigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch, dass er – bis auf eine Befragung durch Sicherheitskräfte bei einer Rückreise im Jahr (…) – seit Jahren problemlos Sri Lanka verlassen und wieder einreisen könne. Die Pressekampagne im (…), bei der auch der Beschwerdeführer namentlich erwähnt worden sei, habe sich nicht auf ihn konzentriert und nach einer Intervention seinerseits sei er nicht mehr namentlich genannt worden. Die Erkundigungen des militärischen Geheimdienstes würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Derartige Erkundigungen könnten verschiedenste Gründe haben. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einer schwierigen Lage befinde. Vorliegend gebe es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm einreiserelevante Nachteile drohen könnten. Die blosse abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung in einem nicht absehbaren Zeitraum vermöge nicht zu einer Erteilung einer Einreisebewilligung führen. Der Beschwerdeführer sei somit nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde nochmals ausführlich – unter anderem durch Ausführungen zur Art und Weise des Vorgehens der Regierung gegen regierungskritische Personen und die Straffreiheit der Regierung sowie mit Erwähnung von entsprechenden Beispielen –
D-5700/2012 auf seine Gefährdung hin und gab an, noch am Leben zu sein, weil er seine feste Anstellung als Reporter bei (…) aufgegeben habe und nur noch zuhause bleibe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist vorab festzuhalten, dass angesichts der sehr detaillierten und (bis auf kleine Unstimmigkeiten) widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers – die im Übrigen auch durch diverse Beweismittel belegt sind – keinerlei Anlass dazu besteht, deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht des BFM geht das Gericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse eine für die Gewährung einer Einreise begründete Furcht vor allfälligen asylrelevanten Nachteilen darstellen. So ist insbesondere der Einschätzung der Botschaft – welche gute Kenntnisse vor Ort verfügt – im Bericht vom 28. Juni 2012 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer genügend für die Pressefreiheit eingesetzt habe, um die Hetzkampagne im (…) und das Einholen von detaillierten Informationen durch den militärischen Geheimdienst über seine Person als Warnsignale zu erkennen und auf ihre Relevanz einzuschätzen. Die Botschaft folgt denn auch der Erkenntnis des Beschwerdeführers, wonach die Hinweise auf eine Entführung oder einen ernsthaften Übergriff auf Leib und Leben in absehbarer Zeit als zumindest wahrscheinlich zu erachten sind. Dieser Ansicht ist mit Hinweis auf das Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, in welchem das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert hat, deren Mitglieder auch nach Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka im Mai 2009 einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, zu folgen. Zu diesen Risikogruppen gehören unter anderem regierungskritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten sowie Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben (siehe dazu BVGE a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer ist regierungskritischer Reporter, Pressefreiheitsaktivist und hatte im Rahmen seiner Arbeit für die (…) Kontakte mit den LTTE. Er ist somit einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, welche sich durch die Hetzkampagne im (…) und das Einholen von Informationen durch den militärischen Geheimdienst konkretisiert hat. Seine Gefährdung wird im Übrigen durch die eingereichten Schreiben von (…), FMM, AHRC und dem Präsidenten der (…) bestätigt. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor allfälligen zukünftigen Nachteilen sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage einreiserelevant; er ist schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
D-5700/2012 6.2 Mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung der Einreise neben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. E. 4.3 vorstehend) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten hervorgeht – über keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz verfügt. Er hat aber auch zu keinem anderen Land einen genügenden Bezug. Zwar lebt – gemäss seinen Angaben anlässlich der von der Botschaft durchgeführten Anhörung – der Bruder seiner Schwägerin in Schweden. Dieser Umstand ist allerdings nicht als ausreichender Anknüpfungspunkt aufzufassen, der einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz entgegensteht. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit im Ergebnis zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu Unrecht nicht bewilligt und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. September 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten auszugehen und damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
D-5700/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 13. September 2012 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
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