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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2014 D-5698/2014

18 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,180 parole·~11 min·2

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom . / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5698/2014 teb/sol/don

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kind B._______, geboren (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).

D-5698/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 15. Februar 2010 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch (Eingang Botschaft am 22. Februar 2010). Am 10. April 2014 wurde sie in der Botschaft in Colombo angehört. Das BFM erteilte der Beschwerdeführerin und ihrem Kind am 31. Juli 2014 die Bewilligung zur Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, worauf die Beschwerdeführenden am 5. September 2014 über den Flughafen (…) in die Schweiz einreisten. Am 29. September 2014 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. B. Mit Entscheid vom 30. September 2014 (Eröffnung am 1. Oktober 2014) wies das BFM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Im Dispositiv sowie in der Rechtsmittelbelehrung des Zuweisungsentscheids wurde darauf hingewiesen, dass dieser nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, angefochten werden könne. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann hätten die Beschwerdeführenden den Beschwerdeentscheid im Zuweisungskanton abzuwarten. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Poststempel) erhoben der im Kanton E._______ wohnhafte Schwager (Bruder des verschollenen Ehemannes der Beschwerdeführerin) und seine Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht namens der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde und ersuchten um Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton E._______. Die Eingabe wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bei einem Bombenanschlag am Kopf verletzt worden sei und seither manchmal in Ohnmacht falle. Sie (der Schwager und dessen Ehefrau) würden sich verpflichtet fühlen, für die Beschwerdeführerin und ihr Kind zu sorgen und ihnen bei Problemen beizustehen. Es sei für sie mühsam, immer in den Kanton D._______ zu fahren, um sich nach dem Wohlergehen der Beschwerdeführenden zu erkundigen. Die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz keine weiteren Bezugspersonen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgefordert, innert sieben Tagen entweder eine Vollmacht einzureichen oder die Eingabe vom 2. Oktober

D-5698/2014 2014 mit der eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 wurde die eigenhändig unterzeichnete Eingabe vom 2. Oktober 2014 retourniert. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 teilte das BFM mit, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP weder den Wunsch geäussert, dem Kanton E._______, in welchem ihr Bruder lebe, zugewiesen zu werden, noch von gesundheitlichen Problemen gesprochen. Diese Probleme seien zudem nicht belegt worden, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. H. Mit Eingabe vom 10. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt fest, dass sie bei der BzP klar den Wunsch geäussert habe, dass sie einem Ort in der Nähe der Familie ihres Schwagers zugewiesen werden möchte. Sie habe im Kanton D._______ niemanden und fühle sich mit ihrem kleinen Kind sehr einsam und hilflos. Sie habe auch erwähnt, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Sie wisse nicht, was der Dolmetscher übersetzt habe. Anscheinend habe er nicht das übersetzt, was sie geäussert habe. Sie stehe gerne nochmals für ein Gespräch zur Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesver-

D-5698/2014 waltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden denn auch sinngemäss erhoben. 1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Formvorschriften richten sich vorliegend nach Art. 52 VwVG. Die erste Eingabe des Schwagers der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau wurde innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 30. September 2014 eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 wurde die erste Eingabe verbessert und mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin versehen. Der ursprüngliche Formmangel wurde damit behoben. 1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das vorliegende Kantonswechselgesuch ist somit als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 30. September 2014 zu behandeln. 2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Dabei erfolgt die Verteilung nach einem

D-5698/2014 Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3. 3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 m.w.H.). 3.2 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.4). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bei der Anwendung von Art. 8 EMRK von einem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff auszugehen. Sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst. Speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person können dabei Hinweise für solche Beziehungen sein (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e).

D-5698/2014 3.3 Die Beschwerdeführenden sind nicht Angehörige der Kernfamilie des Schwagers und dessen Familie. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Interviews auf der Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. April 2014 sowie der BzP geltend gemacht, sie sei über mehrere Jahre hinweg immer wieder von den Sicherheitskräften aufgesucht und vergewaltigt worden (vgl. act. A12/16 S. 4 ff.; B6/12 S. 7 f.). Nach dem Botschaftsinterview teilte die Botschaftsmitarbeiterin dem BFM unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe sehr glaubhaft und nachvollziehbar geschildert habe und dass sie durch die Erlebnisse psychisch wie auch physisch gezeichnet sei (vgl. act. A13/2). Auch wenn, wie vom BFM bemängelt, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von der Einschätzung der Botschaftsmitarbeiterin abzuweichen. Zumal das BFM gerade gestützt auf den Inhalt dieses Schreibens der Botschaftsmitarbeiterin die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz bewilligt hat (vgl. act. A15/1). 3.3.2 Das BFM moniert, dass die Beschwerdeführerin während der BzP nicht ausdrücklich den Wunsch geäussert habe, in der Nähe ihres Schwagers zu leben. Der Vorinstanz ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Auslandverfahren geltend gemacht hat, dass sich ihr Schwager – der Bruder ihres verschollenen Ehemannes – in der Schweiz aufhalte (vgl. act. A1/23 S. 2; A12/16 S. 3). Überdies hat sie anlässlich des Botschaftsinterviews auf die besondere Beziehungsnähe zu ihrem Schwager hingewiesen, indem sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass sie nach wie vor mit ihrem Schwager in Kontakt stehe (vgl. act. A12/16, S. 9) und dass sie mit ihm und seiner Familie leben möchte ("I cannot live here, my husband's brothers family is in Switzerland. I want to join their family.", a.a.O. S. 4). Auch wenn dieses Vorbringen, wie vorstehend ausgeführt, nicht zwingend als Antrag auf Zuweisung zum Wohnsitzkanton des Schwagers zu verstehen war und ein solcher erstmals auf Beschwerdeebene unmissverständlich gestellt worden ist, bleibt festzuhalten, dass die Beziehungsnähe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und glaubhaft darauf hingewiesen worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5768/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.7).

D-5698/2014 3.3.3 Auf Beschwerdeebene legte die Beschwerdeführerin überzeugend dar, dass sie an den psychischen und physischen Folgen ihrer Erlebnisse im Heimatstaat in schwerwiegender Weise leidet und als alleinstehende Mutter eines fünfjährigen Kindes in besonderem Masse auf Betreuung und Unterstützung angewiesen ist. Der Schwager und seine Ehefrau fühlen sich den Beschwerdeführenden gegenüber zur Unterstützung verpflichtet und übernehmen deshalb bereits heute im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Betreuungs- und Pflegefunktion. Eine adäquate Betreuung und Pflege wird jedoch durch die Distanz zwischen den beiden Wohnorten verunmöglicht. Vorliegend steht eine medizinische Betreuung und Pflege nicht im Vordergrund. Vielmehr erscheint es nötig, dass der Schwager und seine Ehefrau den Beschwerdeführenden als Vertrauenspersonen zur Seite stehen und im Alltag eine Stütze sind. 3.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der speziellen Umstände in diesem Einzelfall stellt das vorliegende Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie des Schwagers beziehungsweise Onkels somit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung dar. 4. Die angefochtene Verfügung verletzt mithin den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 AsylG. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 30. September 2014 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______, wo der Schwager beziehungsweise Onkel Wohnsitz hat, zuzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5698/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. September 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonalen Migrationsbehörden.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-5698/2014 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2014 D-5698/2014 — Swissrulings