Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5694/2019 lan
Urteil v o m 6 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (…).
D-5694/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien am 31. August 2017 verliess und über Spanien, Frankreich und Belgien am 14. August 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 21. August 2019 summarisch zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt und am 14. Oktober 2019 einlässlich angehört wurde, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Ende November 2013 von einem Jungen im Quartier, welcher vermutlich unter Drogeneinfluss gestanden habe, mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt worden, worauf er einige Tage im Koma gewesen sei, dass er Anzeige gegen den Täter erstattet habe und dieser zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung sowie einer Schadenersatzzahlung verurteilt worden sei, das Strafmass aber aufgrund der einflussreichen Stellung von dessen Vater an der Universität reduziert worden sei und er die Schadenersatzzahlung nie erhalten habe, dass er und seine Familienangehörigen seit seiner Entlassung aus dem Spital vom Täter und dessen Freunden provoziert, beleidigt und auch bedroht worden seien, die Polizei aber nichts unternommen habe, weshalb er das Land verlassen habe, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf vom 18. Oktober 2019 gleichentags zur Stellungnahme übergab und diese mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 ausführte, aufgrund mangelnden Kontaktes zum Beschwerdeführer könne keine Stellungnahme eingereicht werden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Überfall auf ihn seien nicht asylrelevant, weil es sich dabei um eine kriminelle Tat und nicht um Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes handle,
D-5694/2019 dass die algerischen Behörden aufgrund des ergangenen Urteils ihrer Pflicht nachgekommen und somit als schutzwillig zu bezeichnen seien, wobei der Beschwerdeführer bezüglich der Reduktion des Strafmasses nur Vermutungen anstelle, dass nicht davon auszugehen sei, dass ihn die Täter und seine Freunde bei einer Rückkehr weiterverfolgen würden, zumal diese die Morddrohungen während drei Jahren ausgesprochen hätten, währenddessen sie ihm leicht hätten habhaft werden können, weshalb lediglich von Provokationen auszugehen sei, was auch dadurch bestätigt werde, dass die Polizei nichts unternommen habe, weil keine Beweise vorgelegen hätten, dass die Annahme wonach er keine begründete Furcht vor Verfolgung habe, auch dadurch bestätigt werde, dass er während zwei Jahren in Europa kein Asylgesuch gestellt habe und in seinem Visumsgesuch aus dem Jahr 2017 angegeben habe, er wolle Verwandte besuchen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer höheren Ausbildung und Berufserfahrung handle und seine gesundheitlichen Beschwerden in Folge des Überfalls in Algerien behandelbar seien, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 beendete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110m AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich des Asylgesuches wiederholte und seine diesbezüglichen Ängste beteuerte,
D-5694/2019 dass die von ihm eingereichten Beweismittel in Form von Fotografien, welche seine Verletzungen und andauernden Gesundheitsprobleme zeigen würden, dem Gerichtsurteil vom (…) 2014, einem medizinischen Rapport (französisch) und diversen Diplomen in der Verfügung nicht berücksichtigt worden seien, dass seine Familie, und über die sozialen Medien auch er, weiterhin bedroht würden, dass die politische Situation in seinem Land schwierig sei und Arbeitslosigkeit und Armut herrsche, dass er sich zudem in der Schweiz gut integriert habe und Deutsch spreche, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Fotografien, ein fremdsprachiges Dokumente (mutmasslich das von ihm erwähnte Gerichtsurteil), einen Arztbericht (französisch) und ein Diplom noch einmal einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-5694/2019 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass dem in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird und sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Vorbringen anlässlich des Asylgesuches und seine diesbezüglichen Ängste zu wiederholen, dass sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz die von ihm bei diesem und nun auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel nicht beachtet habe, nicht zu verfangen vermag, da das SEM diese in seiner Verfügung im Sachverhalt erwähnte, gebührend berücksichtigte und überdies die Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht in Zweifel zog,
D-5694/2019 dass das SEM vielmehr zu Recht feststellte, der erlittene Angriff sei nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven (wegen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten) erfolgt, sondern rein krimineller Natur gewesen, dass das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz teilt, es sei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Algeriens auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-5694/2019 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, das insbesondere nicht zu überzeugen vermag, der Beschwerdeführer werde im Falle der Rückkehr vom damaligen Täter oder dessen Freunden einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich wiederum auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wobei aus dem Hinweis in der Beschwerde auf die schwierige Situation in Algerien und die Integration in der Schweiz nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-5694/2019 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-5694/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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