Abtei lung IV D-5690/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juli 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Polen, alias B._______, geboren (...), Polen, und deren Kind C._______, geboren (...), Polen, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 8/10, Postfach 2122, 8026 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2006 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5690/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Sommer 2005 und gelangte am 11. Oktober 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2005 im Empfangszentrum (...) sowie der direkten Anhörung vom 7. März 2006 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus R._______ bei S._______ (Breslau), wo sie mit ihrem ehemaligen Lebenspartner D._______ und dem gemeinsamen Kind E._______. zusammengelebt habe. Dieser Mann habe dem Alkohol zugesprochen und sie oft geschlagen. Im Frühjahr 2005 habe sie F._______, einen in Polen arbeitenden Albaner aus dem Kosovo, kennen gelernt. In der Folge habe sie im Sommer 2005 Polen verlassen und sei zusammen mit F.______. in den Kosovo gereist. Dieser habe sie allerdings nach drei Tagen in eine Begleitagentur gebracht, doch sei ihr schon nach zwei Tagen die Flucht gelungen. Dabei seien ihre Identitätspapiere im Lokal zurückgeblieben. Bei einer Bushaltestelle habe sie einen Mann angetroffen, den sie (erfolgreich) um Unterstützung ersucht habe. Sie sei zu diesem Mann, G._______ (N ), gezogen und habe ihn später vor dem Imam geheiratet. Seinetwegen sei sie zum Islam konvertiert. Alsbald sei G._______ in seinem Haus jedoch von einer Gruppe von Albanern, unter denen sich ihr vormaliger Begleiter F._______ befunden habe, aufgesucht und misshandelt worden. Sie selber sei bei dieser Gelegenheit vergewaltigt worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der Albaner habe sie den Kosovo am 9. Oktober 2005 zusammen mit G._______ und dessen zwei Kindern verlassen. Sie seien auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Polen befürchte sie, von ihrem (ehemaligen) Lebenspartner umgebracht zu werden; dieser habe einmal ihre Mutter aufgesucht und entsprechende Drohungen ausgestossen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2006 - eröffnet am 20. März 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Vorbringen der Beschwerdefüh- D-5690/2006 rerin seien nicht asylrelevant, zumal es sich bei den befürchteten Übergriffen seitens des ehemaligen Lebenspartners um Behelligungen durch private Drittpersonen handle. Die zuständigen Behörden des EU-Staates Polen seien willens und auch in der Lage, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, wenn sie darum ersuche. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen, welche sich auf Ereignisse im Kosovo bezögen, könne offen gelassen werden, da es sich dabei nicht um Nachteile handle, von denen die Beschwerdeführerin im Heimatstaat betroffen sei. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug nach Polen als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 18. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses seien ihr zu erlassen. Ferner sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehegatten (N ) zusammenzulegen. Als Beweismittel legte sie ein Arztzeugnis vom 23. Juni 2006 sowie eine Versicherungsbestätigung ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, in den nächsten Tagen eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ausserdem wies er den Antrag auf Vereinigung der Rekursverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners ab. Am 28. April 2008 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung vom 27. April 2008 nachgereicht. E. E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte das BFM geltend, ein Fingerabdruckvergleich in Deutschland habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 D-5690/2006 dort unter andern Personalien aufgehalten habe, weshalb ihre Vorbringen einer Grundlage entbehrten. E.b Am 23. September 2006 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. E.c Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin replizieren. Dabei bestätigte sie den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2002 und 2003. Sie sei dort unter der Identität B._______ (geboren [...]) aufgetreten, und es handle sich dabei um ihre richtigen Personalien. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörungen Vorkommnisse aus dem Jahre 2005 geltend gemacht. Weshalb diese Vorbringen aufgrund ihres Aufenthalts in Deutschland der Grundlage entbehrten, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner G._______ lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Am 23. September 2006 sei deren gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Der Ehegatte und seine Kinder erhielten in der Heimat der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung, weil das Paar lediglich religiös verheiratet sei. Da der Partner der Beschwerdeführerin noch mit seiner verschwundenen Ehefrau verheiratet sei, könne das Paar nicht heiraten. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin heiraten könnte, bedeute dies nicht, dass der Ehegatte mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe in Polen eine Aufenthaltserlaubnis erhalte. Dasselbe gelte für den umgekehrten Fall hinsichtlich einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin in Serbien, dem Heimatstaat ihres Partners. Dies stelle einen Eingriff in das von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom 28. September 2006 des Spitals (...) zu den Akten reichen. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie befinde sich derzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung. D-5690/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend dem Rechtsbegehren - lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit D-5690/2006 des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung diesbezüglich fest, das EU- Land Polen verfüge über einen gut funktionierenden Polizeiapparat, welcher die Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen seitens ihres (ehemaligen) Lebenspartners schützen könne. Vor diesem Hintergrund existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen von unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK betroffen werden könnte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich im Kosovo mit G._______ verheiratet, der ein Staatsangehöriger aus Serbien und Montenegro sei und dessen Vollzug der Wegweisung dorthin angeordnet worden sei, nachdem das BFM das Asylgesuch am 17. März 2006 abgelehnt habe. Polen sei Signatarstaat der EMRK und respektiere die daraus erwachsenen Verpflichtungen. Es liege daher an der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten, allfällige Ansprüche, die sich aus der EMRK ergäben, gegenüber dem polnischen Staat geltend zu machen. Eine allfällige kurzzeitige Trennung der Beschwerdeführerin von G._______ zwecks Vorbereitung der gemeinsamen Rückkehr stelle gemäss ständiger Praxis keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dar. Ausserdem würden weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5690/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Kind im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, die polnischen Behörden um Schutz gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten D._______. anzugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt D-5690/2006 klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin respektive an deren Lebensgefährten liegt, insbesondere die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Ansprüche gegenüber dem polnischen Staat, welcher am 19. Januar 1993 die EMRK ratifiziert hat, geltend zu machen. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens wird durch eine allfällige kurzzeitige Trennung nicht verletzt. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (AS 2006 995) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund des Protokolls kann die Schweiz für polnische Staatsangehörige die bestehenden arbeitsmarktlichen Beschränkungen, Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bis spätestens am 30. April 2011 weiterführen. Die Beschwerdeführerin hat sich bislang nie auf den Anspruch berufen, sich auf dem Gebiet der Schweiz frei zu bewegen und aufzuhalten, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, weshalb die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug gestützt auf das AsylG verfügt hat. Zudem dürfte bereits aufgrund des Zeitablaufs fraglich sein, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Protokolls erfüllen würde, doch kann in casu diese Frage offen gelassen werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie das BFM bereits zutreffend festgehalten hat, sprechen weder die allgemeine Lage in Polen, eines Mitgliedstaates der EU und vom Bun- D-5690/2006 desrat am 1. August 2003 als "Safe-Country" bezeichnet, noch individuelle, in den Personen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin liess zwar im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein Arztzeugnis vom 28. September 2006 des Spitals (...) in T._______ zu den Akten reichen. Dabei wurde bei ihr gemäss Zytologie vom 29. März und 25. Juli 2006 eine schwere Plattenepithelmetaplasie oder Carcinoma in situ festgestellt, weshalb eine Gewebsentnahme zur weiteren Therapie sechs Wochen nach der Niederkunft empfohlen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2008 festhielt, sie sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung, ist davon auszugehen, dass auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 4.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind der Beschwerdeführerin somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D-5690/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-5690/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11