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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2016 D-5686/2016

3 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,657 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5686/2016

Urteil v o m 3 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).

D-5686/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______) am 19. August 2015 zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 auf diese Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2016 verliess und via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 29. Januar 2016 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2016 mitteilte, es gehe davon aus, dass Kroatien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass es ihn gleichzeitig unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), aufforderte, innert Frist eine schriftliche Bestätigung von ihm und seiner Ehefrau einzureichen, dass – sofern sie dies wünschten – Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zuständig sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem SEM mit Schreiben vom 14. April 2016 mitteilten, sie wünschten auf keinen Fall voneinander getrennt zu werden respektive das Asylverfahren auf jeden Fall gemeinsam zu „absolvieren“; da die Beschwerde gegen den am 19. November 2015 gefällten Nichteintretensentscheid betreffend der Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach wie vor hängig sei, stehe noch nicht fest, welcher

D-5686/2016 Mitgliedstaat für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, weshalb darum ersucht werde, zunächst das betreffende Beschwerdeurteil abzuwarten und erst danach das rechtliche Gehör zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7816/2015 vom 2. Juni 2016 die Beschwerde der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers gegen den sie betreffenden Nichteintretensentscheid abwies, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem SEM mit Schreiben vom 16. Juni 2016 mitteilten, sie würden angesichts des Beschwerdeurteils die Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren akzeptieren, dass sie auf keinen Fall möchten, dass die Familie erneut getrennt werde, weshalb auch der Beschwerdeführer möchte, dass Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 28. Juni 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 1. September 2016 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 9. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Eingabe vom 14. September 2016 (Datum Poststempel: 15. September 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,

D-5686/2016 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchten, dass auf die Beschwerdevorbringen und das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers und seiner Familie – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 21. September 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnet wurde und sich die Beschwerdevorbringen auch auf diese sowie die Kinder beziehen, dass allerdings die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen haben und nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung sind,

D-5686/2016 dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Anlass zu Annahme besteht, die Ehefrau habe in eigenem Namen Beschwerde in Bezug auf das Verfahren des Ehemannes erheben wollen, weshalb sich weitere Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation erübrigen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-5686/2016 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass das SEM die italienischen Behörden am 28. Juni 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 17 Abs. 2 (Satz 1) Dublin-III-VO sowie die schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ersuchte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit am 29. August 2016 auf Italien übergegangen sei,

D-5686/2016 dass es mit dieser Begründung verkennt, dass im Bereich des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Zustimmungsfiktion im Falle einer Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO besteht (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K18 zu Artikel 17), dass sich die Zuständigkeit Italiens allerdings aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 1. September 2016 ergibt (vgl. Art. 17 Abs. 2 letzter Unterabsatz Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die

D-5686/2016 Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der in der Beschwerdeschrift angesprochene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016) nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5352/2016 vom 12. September 2016 S. 8), dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es sei nicht sicher, ob in Italien eine für den Beschwerdeführer und seine Familie gerechte Unterbringung gewährleistet werde, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in diesem Zusammenhang lediglich festzuhalten ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Kapazitätsproblemen in Italien getrennt von seiner Familie untergebracht wird, dass er und seine Familienmitglieder im Schreiben der italienischen Behörden vom 1. September 2016 denn auch als Familieneinheit (nucleo familiare) bezeichnet werden, dass im Übrigen in Bezug auf dieses Beschwerdevorbringen auf das die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7816/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2 f.), dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-5686/2016 dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt, dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und im zu den Akten gereichten Schreiben einer Bekannten zur Integration (insbesondere der Kinder) in E._______ sowie die Unterstützungsbereitschaft von Bekannten nichts zu ändern vermögen, dass das SEM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-5686/2016 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5686/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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