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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 D-5678/2006

22 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,196 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. A...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5678/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, vertreten durch Simea Merz, Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom 8. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5678/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. September 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er dort am 4. Oktober 2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 im Beisein einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste mit letztem Wohnsitz in (...), dass sein Vater aus der Elfenbeinküste stamme, seine Mutter dagegen aus Guinea sei, dass er im Jahr 1997 zusammen mit seinen Eltern nach Guinea gegangen sei, seine Mutter jedoch dort im Jahr 1998 an einer Krankheit gestorben sei, worauf er und sein Vater in die Elfenbeinküste zurückgekehrt seien, dass im Jahr 2003 die Rebellen ins Dorf gekommen seien und alle Häuser in Brand gesteckt sowie seinen Vater umgebracht hätten, dass die Rebellen ihn unter Todesdrohungen gezwungen hätten, mit ihnen zu gehen, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise bei den Rebellen gelebt und für sie Hausarbeiten erledigt habe, dass er einmal gezwungen worden sei, einen Menschen zu erschiessen, dass sein Gruppenchef ihm schliesslich geholfen habe, den Rebellen zu entkommen und aus dem Land zu flüchten, D-5678/2006 dass er aus diesen Gründen sowie wegen der allgemeinen Lage in der Elfenbeinküste ungefähr im Herbst 2005 in einem Schiff aus seinem Heimatland ausgereist und via Italien in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August 2006 - eröffnet am 10. August 2006 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass insbesondere die angebliche Herkunft aus der Elfenbeinküste nicht geglaubt werden könne, da der Beschwerdeführer über die geographischen und politischen Gegebenheiten seines angeblichen Heimatlandes sowie die dortigen Kriegshandlungen nur ungenügend habe Auskunft geben können, dass er ausserdem auf dem Personalienblatt seine Staatsangehörigkeit zunächst mit "Guinea" angegeben habe, dass er im Weiteren diffuse und undifferenzierte Angaben zum Angriff der Rebellen sowie zu seinem zweijährigen Aufenthalt bei diesen gemacht habe, dass die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, der unbegleitete, minderjährige Beschwerdeführer stamme nicht aus der Elfenbeinküste, sondern aus Guinea, dass es jedoch nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen davon auszugehen sei, er verfüge in seinem tatsächlichen Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, D-5678/2006 dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. September 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 3-5 des Dispositivs (Wegweisung und Vollzug) aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Auszug aus dem (inzwischen ausser Kraft gesetzten) Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), ein Auszug aus den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, ein Auszug aus den Weisungen über Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen und nicht urteilsfähigen Erwachsenen vom 20. September 1999 sowie eine Unterstützungsbestätigung des MNA-Zentrums Lilienberg vom 4. September 2006 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der damalige Instruktionsrichter der ARK mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitteilte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden, dass das Migrationsamt des Kantons (...) mit Schreiben vom 13. Juni 2008 um prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchte, da der Beschwerdeführer wiederholt zu massiven Klagen Anlass gegeben habe, D-5678/2006 dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2008 Gelegenheit gegeben wurde, sich innert Frist zu einer allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer dazu bis heute nicht vernehmen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Verfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden und durch dieses weitergeführt werden, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde den Anträgen zufolge lediglich gegen die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzugs (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, D-5678/2006 dass die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2006 somit hinsichtlich der Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Wegweisung sowie den Vollzug zu Recht angeordnet hat (vgl. dazu bereits die Verfügung der ARK vom 5. Oktober 2006), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit - in diesem Punkt unangefochten gebliebener - Verfügung des BFM vom 8. August 2006 abgelehnt wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit D-5678/2006 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet, dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2), dass in diesen Fällen die asylsuchende Person grundsätzlich die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus der Elfenbeinküste, dass er jedoch keine entsprechenden Beweismittel, namentlich keine Identitätsdokumente, zu den Akten reichte und ausserdem unzureichende Angaben zu seinem angeblichen Heimatland machte, D-5678/2006 dass gestützt auf die Akten eine Herkunft aus Guinea wahrscheinlicher erscheint (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung), weshalb im Folgenden die Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse - soweit möglich - hinsichtlich des vermuteten Heimatstaates vorzunehmen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass in Guinea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die allgemeine Lage im vermuteten Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls entgegenstehen könnten, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, womit er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) fällt und die bei minderjährigen Asylsuchenden gebotene, an Art. 22 KRK respektive am Kindeswohl orientierte Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG entfällt, dass sich damit insbesondere auch die bei unbegleiteten Minderjährigen praxisgemäss unerlässlichen und von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen hinsichtlich der Situation des Minderjährigen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland erübrigen, dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel demnach nicht mehr näher einzugehen ist, D-5678/2006 dass mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers vielmehr eine reguläre individuelle Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt und es ihm zuzumuten ist, im Heimatland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dass ein Onkel des Beschwerdeführers den Akten zufolge in (...), Guinea, lebt, der Beschwerdeführer diesen persönlich kennt (vgl. A13, S. 4) und bei Bedarf ausfindig machen könnte, dass somit das Bestehen eines zumindest rudimentären Beziehungsnetzes in Guinea zu bejahen ist, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Ausweisung nach Guinea in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, D-5678/2006 dass unter diesen Umständen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5678/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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