Abtei lung IV D-5675/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . April 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, B._______, C._______, D._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. August 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5675/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer stellten am 8. Mai 2000 (Beschwerdeführer) und am 4. Februar 2003 (Beschwerdeführerin) Asylgesuche in der Schweiz, welche vom Bundesamt mit jeweiligen Verfügungen vom 19. April 2002 (betr. Beschwerdeführer) und vom 12. Februar 2003 (betr. Beschwerdeführerin) abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer angeordnet. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2002 und der Beschwerdeführerin vom 10. März 2003 wurden von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit zwei separaten Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie nicht wegzuweisen und stattdessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden eine Heiratsurkunde vom , eine Arbeitsbestätigung vom betreffend den Beschwerdeführer, ein Zertifikat vom betreffend die Beschwerdeführerin und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom , womit eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügungen vom 19. April 2002 und 12. Februar 2003 (das im Dispositiv aufgeführte Datum vom 24. Juni 2004 beruht offensichtlich auf einem Versehen) als rechtskräftig und vollziehbar. Mit Beschwerdeeingabe vom 5. August 2004 bei der ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie nicht wegzuweisen und stattdessen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 9. August 2004 einstweilig aus. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2004 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter die Aussetzung des Vollzuges der D-5675/2007 Wegweisung. Mit Urteil der ARK vom 31. August 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen. A.c Die Beschwerdeführer reichten am 25. August 2006 (Poststempel) beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift ein, womit sie zur Hauptsache die Gewährung von Asyl in der Schweiz und - eventualiter - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme anstelle des Wegweisungsvollzugs beantragten. Zudem beantragten sie in prozessualer Hinsicht unter anderem, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die kantonale Ausländerbehörde anzuweisen, bis zum Gesuchsentscheid ihren Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Mit der Beschwerde wurden ein Bestätigungsschreiben des kongolesischen Anwalts sowie eine Geburtsbestätigung des jüngsten Kindes eingereicht. Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe vom 25. August 2006 einschliesslich der zugehörigen Beweismittel mit Begleitschreiben vom 1. September 2006 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG der ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch. Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK nahm die Eingabe vom 25. August 2006 zur Behandlung als Revisionsgesuch entgegen, wies das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 8. September 2006 ab und forderte die Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 22. September 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführer zogen das Revisionsgesuch mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2006 zurück, weshalb das Revisionsgesuch mit Urteil der ARK vom 26. September 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. April 2002 und vom 12. Februar 2003 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ersuchen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) sei insbesondere für ihre Kinder mit Gefahren verbunden. In der Schweiz werde für diese Kinder gesorgt - sie hätten eine Unterkunft, würden ernährt und nötigenfalls medizinisch betreut -, wogegen dies in ihrem Heimatland nicht gegeben sei. Das familiäre Beziehungsnetz im Heimatland habe sich zudem verschlechtert. So sei die (Schwieger)mutter ins Dorf zurückgekehrt, ein Onkel habe das D-5675/2007 Land verlassen und der (Schwieger)vater sei heute arbeitslos. Trotz der Ausbildung sei es ihnen praktisch unmöglich, im Heimatland eine Arbeitsstelle zu finden. Die von der Schweiz unterzeichnete Kinderschutzkonvention gebiete es indessen, dass das Kindeswohl zu berücksichtigen und die Familie daher vorläufig aufzunehmen sei. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein von UNICEF herausgegebener Bericht vom Juli 2006 ("Reportage de Martin Bell sur les enfants piégés par la guerre") zu den Akten gereicht. B.b Mit Verfügung vom 21. August 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügungen vom 19. April 2002 und vom 12. Februar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 1'200.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Beschwerde vom 25. August 2007 liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragen. Es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. B.d Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. B.e Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführer vom 10. September 2007 in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5. September 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. B.f Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. D-5675/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 D-5675/2007 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 3.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf deren Gesuch eingetreten. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete sodann die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 19. April 2002 und vom 12. Februar 2003 beseitigen könnten. So sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im Rahmen des am 24. Juni 2004 eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens vom BFM geprüft und bejaht worden, und auch die ARK sei in ihrem Urteil vom 31. August 2005 zum selben Schluss gelangt. Seither habe sich die Situation nicht derart geändert, dass nun wiedererwägungsweise auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Die allgemeine Lage in Kinshasa habe sich nicht wesentlich verändert. Zudem müsse am Wahrheitsgehalt der mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Veränderungen im persönlichen Bereich bezüglich des familiären Beziehungsnetzes gezweifelt werden. Angesichts der Aktenlage sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die persönliche Situation bezüglich des familiären Beziehungsnetzes auch heute so D-5675/2007 präsentiere, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland vor dem Hintergrund ihres Ausbildungsniveaus, ihrer beruflichen Erfahrung sowie ihrer finanziellen Möglichkeiten auch mit zwei Kindern zuzumuten sei. Mit diesem Entscheid würden auch die Grundsätze der Kinderschutzkonvention nicht verletzt. 4.2 In dem von der ARK im ersten Wiedererwägungsverfahren gefällten Beschwerdeurteil vom 31. August 2005 wurde festgehalten, dass es den Beschwerdeführern zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. So würden beide Beschwerdeführer aus Kinshasa stammen, wo sie bis im Jahre 2000 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2003 (Beschwerdeführerin) gewohnt hätten und wo sie mit Eltern und mehreren Geschwistern beziehungsweise Halbgeschwistern über ein starkes familiäres Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer einem familiären und gesellschaftlichen Umfeld mit gehobenem sozialen Niveau angehörten, das ihnen eine Rückkehr in vergleichsweise solide Lebensstrukturen erlauben würde. Das Wohlergehen des Kindes sei damit sichergestellt. Des Weiteren verfügten die Beschwerdeführer über einen Schulabschluss, und der Beschwerdeführer habe von 1997 bis zu seiner Ausreise als F._______ in einem G._______ gearbeitet sowie in der Schweiz weitere berufliche Erfahrung in der H._______ erworben, welche ihm den Wiederaufbau einer gesicherten Existenz für sich und seine Familie erleichtern dürfte. In Berücksichtigung der Praxis der ARK (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237 f.) sei nicht von einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen. Zu prüfen ist im folgenden, ob sich seit Ergehen dieses Urteils die Sachlage wesentlich verändert hat, dass nun von der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Am 27. Mai 2006 wurde ein weiteres Kind geboren. Zudem wurde mit Eingabe vom 24. Juli 2007 auf Vorkommnisse im heimatlichen familiären Beziehungsnetz hingewiesen, welche angeblich zum Nachteil der Beschwerdeführer gereichen würden. So habe sich angeblich die Mutter des Beschwerdeführers ins Dorf zurückgezogen, ein Onkel sei aus Kongo (Kinshasa) ausgereist und der Vater der Beschwerdeführerin habe seine Arbeitsstelle verloren. Diese letzteren Aussagen müssen indes als vage bezeichnet werden und werden zudem nicht belegt. Andererseits ist auch bei Wahrunterstellung dieser D-5675/2007 Vorbringen darauf hinzuweisen, dass gemäss eigenen Angaben im ersten Asylverfahren mindestens noch mehrere Geschwister und Halbgeschwister der Beschwerdeführer sowie auch die Eltern der Beschwerdeführerin in Kinshasa leben, weshalb nach wie vor von einem grossen familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, so dass den Beschwerdeführern in Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus, ihrer beruflichen Erfahrung sowie ihrer finanziellen Möglichkeiten eine Rückkehr ins Heimatland auch mit zwei Kindern zuzumuten ist. Diese Einschätzung vermag auch der eingereichte Bericht des UNICEF vom Juli 2006 nicht umzustossen. Der genannte Bericht zeigt eine Situation in Kongo (Kinshasa) auf, die bereits seit 1998 besteht und auch nach Abschluss des Friedensvertrags im Jahre 2003 andauert. Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Kindeswohl sei bei behördlichen Entscheiden immer vorrangig zu berücksichtigen, ist des Weiteren Folgendes anzumerken: Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs sind über die Situation hinaus, wie sie sich bei einer Rückkehr in das Heimatland ergeben würde, sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf die Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen, wobei namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein können: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f.). Nicht zuletzt sind die sich nach einer Analyse der Situation, die sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18). Nach dem Gesagten ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Aspektes des Kindeswohls keine Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer sprechen. Die Reintegration der zwei dreieinhalbjährigen und fast zweijährigen Kinder der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland dürfte unproblematisch sein, zumal sich beide Kinder aufgrund ihres Alters noch in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern befinden. Eine Rückkehr nach Kinshasa hat somit nicht zur Folge, dass die beiden Kinder aus einer sozio-kulturellen Umgebung herausgerissen würden, in der sie namentlich durch einen Schulbesuch in massgebender Art D-5675/2007 geprägt worden wären. Es sprechen zudem auch keine medizinischen Gründe für einen Verbleib in der Schweiz, zumal allfällige medizinische Kontrollen der Kinder durch einen Kinderarzt auch in Kinshasa durchgeführt werden können und vorliegend keine gesundheitlichen Probleme der Kinder geltend gemacht werden. Im Übrigen kann auf die Erwägungen des Urteils der ARK vom 31. August 2005 verwiesen werden, wo im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs für die damals noch dreiköpfige Familie bereits eine Abwägung der wesentlichen Aspekte vorgenommen wurde (vgl. Beschwerdeurteil, S. 12 f). Obwohl im Wiedererwägungsverfahren nur Änderungen im persönlichen Bereich als Wiedererwägungsgründe geltend gemacht werden, ist der Vollständigkeit halber bezüglich der allgemeinen Lage festzustellen, dass sich diese seit Rechtskraft der ersten Verfügung des BFM und insbesondere auch seit Ergehen des Urteils der ARK vom 31. August 2005 nicht wesentlich verändert hat. So kann hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba, die Ende März 2007 stattgefunden haben, nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die Südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann - gerade in Kinshasa - sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein allfälliges Nichteinverstandensein mit den Erwägungen in den Urteilen der ARK vom 22. April 2004 und vom 31. August 2005 keinen Wiedererwägungsgrund darstellt und ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen darf, D-5675/2007 Verwaltungsentscheide wiederholt in Frage zu stellen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Eingabe vom 10. September 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Begehren nicht als aussichtslos erschienen sind und aufgrund der eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 28. August 2007 von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5675/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11