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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2010 D-5667/2008

2 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,843 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-5667/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ dessen Ehefrau B.________ und deren Kinder C.______,D_______ und E._______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5667/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus F.______im Kosovo und sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali. Nach ihren Aussagen verliessen sie ihren Wohnort im Jahre 1992 und hielten sich bis April 2006 als Asylbewerber in Deutschland auf, wobei sie im Jahre 2005 in Belgien erfolglos um Asyl ersuchten. Um der Rückführung in ihren Heimatstaat zu entgehen, tauchten sie unter und stellten am 4. April 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G.________ Asylge-suche. Sie wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Erstbefragungen vom 13. April 2006 und der Anhörungen vom 23. Mai 2006 durch die zuständigen kantonalen Behörden gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei von 1990 bis 1992 als Wächter und manchmal auch als Weibel für das Gemeindegericht von F._______ tätig gewesen und habe dabei, auch auf dem Weg nach Hause, eine Uniform der serbischen Sicherheitsbehörden getragen. Wegen seiner Uniform hätten ihn die Nachbarn fälschlicherweise als Kollaborateur der Serben beschimpft und seine Familie bedroht. Zwar habe der serbische Gerichtspräsident ihn tatsächlich zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert, indessen habe er abgelehnt. Sowohl von serbischer als auch albanischer Seite unter Druck geraten, hätten sich die Beschwerdeführenden 1992 zur Ausreise entschlossen. In der Schweiz hätten sie erfahren, dass ihr Haus in F._______ von Albanern besetzt worden sei und die ehemaligen Nachbarn der Beschwerdeführenden der Schwester des Beschwerdeführers mitgeteilt hätten, sie wüssten von der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Serben, weshalb er nicht zurückkehren dürfe. C. Vom BFM in Auftrag gegebene Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in F._______ ergaben, dass die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin als einzige Verwandte der Beschwerdeführenden noch in F.________leben. D. Mit Verfügung vom 8. August 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche D-5667/2008 der Beschwerdeführenden ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im Kosovo, welcher am 17. Februar 2008 einseitig die Unabhängigkeit erklärt habe, sei es seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR- Truppen am 12. Juni 1999 zu teilweise schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen, indessen läge bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten vor. Die Sicherheit werde durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Nationen sowie des „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert. Im Weiteren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachte Gefährdung durch Dritte als nicht asylrelevant einzustufen sei. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf Ungereimtheiten in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderung seiner angeblichen Funktion beim Gemeindegericht F.________und der daraus erwachsenen Behelligungen durch Dritte näher einzugehen. E. Mit Eingabe vom 4. September 2008 (Poststempel: 5. September 2008) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2008. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2008 gab der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 6. Oktober 2008 den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund des mit der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang eingereichten Schrei- D-5667/2008 bens der I._______ vom 4. September 2008, wonach die Beschwerdeführenden keine Fürsorgeleistungen beziehen würden, von der fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen. G. Nach Einreichung der entsprechenden Belege und Angaben, woraus sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ergab, wurde, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen, mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 13. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung. J. In Ergänzung zur Replik vom 13. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden betreffend die Tochter K.________ein ärztliches Zeugnis vom 17. Dezember 2008 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 28. Januar 2010 hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin L._______und deren Tochter K._______ hinreichend detaillierte, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden in der Folge nach. D-5667/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün- D-5667/2008 det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das Bundesamt stützte die Ablehnung der Asylgesuche auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen. 4.1 Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu folgen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann. Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Absprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Nationen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlossen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungssystem ausgegangen werden. 4.2 Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor allfälligen Behelligungen und Angriffen seitens Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. So weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, das sie als besonders exponiert erscheinen liesse und die verschiedenen Lageberichte enthalten keinen konkreten persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft D-5667/2008 nicht genügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im angefochtenen Entscheid wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Bei dieser Sachlage kann auf eine Würdigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten verzichtet werden. 5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das BFM den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet hat, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten und auf die diesbezüglichen Eventualanträge um Anordnung der vorläufigen Aufnahme angesichts fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. D-5667/2008 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5667/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9

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