Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.11.2014 D-5658/2014

13 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,435 parole·~12 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5658/2014 teb/sol/don

Urteil v o m 1 3 . November 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / N (…).

D-5658/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2012 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 26. Juli 2012 fand die Befragung zu ihrer Person (BzP) statt (vgl. Akten BFM A3/12). B. Mit Eingabe vom 27. November 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig ersuchte er um volle Aktensicht gemäss Art. 26 VwVG (vgl. A8/2). C. Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – ersuchte das BFM am 28. März 2014, sie über den Verfahrensstand zu informieren sowie einen Termin für die Anhörung anzusetzen (vgl. A9/1). D. Am 4. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin dem BFM eine erneute Verfahrensstandanfrage mit der Bitte um baldige Ansetzung eines Termins für die Anhörung zukommen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das BFM und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauere. Es sei zudem anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie eine Fürsorgebescheinigung vom 30. Juli 2014 zu den Akten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 27. November 2013 sowie die beiden Verfahrensstandanfragen vom 28. März 2014 und vom 4. Juni 2014 durch das BFM nicht beantwortet worden seien. Sie sei sich der hohen Geschäftslast des BFM bewusst und habe auch Verständnis dafür, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen behandelt und abgeschlossen werden könne. Es sei nachvollziehbar, dass infolge der gestiegenen Anzahl von eritreischen Asylsuchenden zunächst die ankom-

D-5658/2014 menden eritreischen Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren zur Person befragt würden und aufgrund der Knappheit an geeigneten Tigrinya-Dolmetschern keine vertieften Anhörungen durchgeführt werden könnten. Diese organisatorischen Probleme dürften indes nicht zu Lasten der Rechte der Asylsuchenden gehen. Es sei nicht gerechtfertigt, weshalb sie weder im Jahr 2012 noch 2013 angehört worden sei, da dieser Anhörungsstopp in Bern wohl erst seit April oder Mai 2014 praktiziert werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, erhob entsprechend keinen Kostenvorschuss und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das BFM habe die beiden Schreiben der Beschwerdeführerin aus Versehen unbeantwortet gelassen. Das Dossier sei bereits am 10. Februar 2014 zwecks Ansetzung eines Termins für die Bundesanhörung an die Anhörungszentrale des BFM weitergeleitet worden. Damit sei bereits vor den entsprechenden Eingaben das Nötige veranlasst worden, um möglichst bald eine Anhörung vornehmen zu können. Die in den letzten Monaten bekanntlich sehr hohe Anzahl neu eingereichter Asylgesuche eritreischer Staatstangehöriger mache es jedoch nötig, die Dolmetschenden primär in den Empfangs- und Verfahrenszentren einzusetzen. Die entsprechend eingeschränkten Ressourcen hätten es bisher verunmöglicht, die Beschwerdeführerin anzuhören. Es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren unbefriedigend sei, jedoch erscheine es bei der geschilderten Sachlage nicht sachgerecht, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem BFM in Einzelfällen auf Beschwerde hin Erledigungsfristen ansetzen würde. Das BFM sei nämlich bemüht, den Abbau der Pendenzen nicht nur so schnell als möglich vorzunehmen, sondern dabei auch nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. Das BFM könne im betreffenden Einzelfall im Rahmen der internen Prioritätenordnung und der aktuellen Ressourcenlage eine baldige Bundesanhörung in Aussicht stellen. H. In ihrer Replik vom 20. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren

D-5658/2014 bisherigen Vorbringen festhielt. Auf die detaillierten materiellen Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Be-

D-5658/2014 schwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfall-

D-5658/2014 spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM das Dossier am 10. Februar 2014 zwecks Ansetzung eines Anhörungstermins an die Anhörungszentrale weitergeleitet hätte. Selbst wenn diese Handlung vorgenommen worden wäre, bleibt festzuhalten, dass bis zum heutigen Zeitpunkt – mehr als acht Monate später – immer noch kein Termin für die Anhörung der Beschwerdeführerin angesetzt wurde. Entsprechend ist es vorliegend unerheblich, ob diese Weiterleitung tatsächlich stattgefunden hat oder nicht, da sie ohnehin ergebnislos verlief. Die Aktenführung endete offenbar am 30. Juli 2012 (vgl. letzter Eintrag im Aktenverzeichnis des BFM). Dies deutet darauf hin, dass das Dossier seit mehr als zwei Jahren unbearbeitet geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt mithin fest, dass die Kantonszuweisung vom 27. Juli 2012 die letzte aus den Akten zu entnehmende Amtshandlung war. Demnach sind während mehr als zwei Jahren keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des BFM mehr erfolgt. Das Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise die Mandatsanzeige sowie die beiden Verfahrensstandanfragen der Beschwerdeführerin blieben unbeantwortet. Ob es sich dabei – wie vom BFM ausgeführt – um ein Versehen handelt, ist unerheblich. Sodann wurden alle Eingaben erst nachträglich – während des hängigen Beschwerdeverfahrens – vom BFM ins Aktenrodel aufgenommen (vgl. Aktenverzeichnis des BFM).

D-5658/2014 4.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM, auf die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur Anhörung zu den Asylgründen; aber dennoch handelt es sich auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist. Der Beschwerdeführerin ist vorliegend aber dahingehend beizupflichten, dass die grosse Geschäftslast die Untätigkeit beziehungsweise abgebrochene Tätigkeit des BFM seit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden BzP nicht zu rechtfertigen vermag. Mit dem Verweis auf die aktuell hohe Zahl neuer Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und auf damit verbundene Kapazitätsengpässe hinsichtlich der Durchführung von Anhörungen eritreischer Asylsuchender gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vermag das BFM nicht stichhaltig zu begründen, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Anhörung der Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von August 2012 bis Oktober 2014 durchzuführen. Die mehr als zweijährige Untätigkeit des BFM ist nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG zu vereinbaren, zumal die Anhörung der asylsuchenden Person zu ihren Asylgründen den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen bildet, und möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen sollte. Die Sache erscheint nach aktuellem Verfahrensstand weder sonderlich komplex, noch kann die lange Verfahrensdauer der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die Probleme, welche die eingeschränkten Ressourcen des BFM nach sich ziehen, bestehen offensichtlich schon seit längerer Zeit. Dennoch ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern sich das BFM bemüht, bezüglich dieser für alle Beteiligten unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls vermag der Hinweis auf ein Vorgehen nach sinnvollen Prioritäten beim Abbau der Pendenzen sowie der Verweis auf unerwünschte Vorzugsbehandlungen von einzelnen Asylsuchenden an der aktuellen Lage wenig zu verändern. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensdauer vom Ausmass der vorliegenden zu einer erheblichen Belastung der betroffenen Person führen kann. Dies nicht zuletzt auch, weil zwei Anfragen zum aktuellen Verfahrensstand unbeantwortet geblieben sind und die Beschwerdeführerin auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung

D-5658/2014 über den Fortgang des Verfahrens weiterhin im Unklaren gelassen worden ist. 4.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt. Das BFM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. 5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch umgehend einem Entscheid zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.3 Vorliegend wurde eine Kostennote eingereicht. Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. 723.– (gerundet). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen angemessen und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren somit eine Parteientschädigung im genannten Betrag (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5658/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch umgehend einem Entscheid zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 723.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand: