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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2023 D-5653/2021

26 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,987 parole·~20 min·1

Riassunto

Datenschutz | Datenschutz (ZEMIS Datenberichtigung); Verfügung des SEM vom 26. November 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5653/2021

Urteil v o m 2 6 . M a i 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz (ZEMIS Datenberichtigung); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (…).

D-5653/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. August 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 3. September 2021 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung). Am 17. November 2021 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, am (…) geboren zu sein und vor seiner Ausreise in Herat (Afghanistan) gelebt zu haben. Im Rahmen des Verfahrens beim SEM reichte er eine Kopie seiner Tazkira sowie eine amtlich beglaubigte englische Version einer Tazkira ein. C. Aufgrund von Zweifeln an seinem angeblichen Alter veranlasste das SEM eine medizinische Altersabklärung. Die Abklärung vom (…) 2021 kam zum Schluss, dass von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. D. Zu dieser Altersabklärung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 nahm er Stellung. E. Am 25. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Zudem setzte es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) fest.

D-5653/2021 Das SEM begründete seine Verfügung hinsichtlich des Eintrags im ZEMIS damit, dass der Beschwerdeführer sein Alter nicht mit geeigneten Identitätsdokumenten habe belegen können. Er habe im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Geburtsdaten genannt. Seine Angaben zu seinem Alter seien vage ausgefallen. Zudem habe er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, woher er sein Alter kenne. Seine biografischen Angaben liessen sich nicht mit seinem angeblichen Alter vereinbaren. So habe er zuerst angegeben, am 5. oder 6.(…) (afghanischer Kalender) geboren zu sein, da dies so auf der Rückseite des Korans vermerkt gewesen sei. Auf dem Personalienblatt habe er jedoch den 24.(…) (afghanischer Kalender) als Geburtsdatum angegeben und dazu bemerkt, dies gemacht zu haben, da auf der Tazkira «Ende (…) Monat» vermerkt gewesen sei. Später habe er allerdings angefügt, dies sei nicht auf der Tazkira, sondern auf der Rückseite des Korans so vermerkt gewesen. Weiter habe er einerseits angegeben, mit sieben Jahren eingeschult worden zu sein, andererseits aber ausgesagt, beim Umzug nach Herat in der vierten oder fünften Klasse gewesen zu sein. Gleichzeitig habe er ausgeführt, im Alter von neun Jahren nach Herat gezogen zu sein, wonach er gemäss seinen vorangehenden Aussagen aber in der zweiten beziehungsweise dritten Klasse hätte sein müssen. Die forensische Altersschätzung gehe im Zeitpunkt der Untersuchung ([…] 2021) von einem Mindestalter von 19 Jahren aus, womit sich das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (…) nicht vereinbaren lasse. Gemäss Altersschätzung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er das 18. Lebensjahr vollendet habe. Darüber hinaus sei er in Griechenland, wo er sich vor seiner Ankunft in der Schweiz aufgehalten habe, mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) zu ändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.

D-5653/2021 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe es unterlassen, bereits vor Erlass des Asylentscheids eine separate anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung im ZEMIS zuzustellen. Die Vorinstanz sei auf einen entsprechenden Antrag nicht eingegangen, habe die Altersanpassung lediglich mit einem Bestreitungsvermerk versehen und sie nicht ins Dispositiv der angefochtenen Verfügung übernommen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Altersangabe sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft zu seinem Alter geäussert. Aus dem Protokoll der Erstbefragung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Fragen zunehmend verwirrt worden sei und offensichtlich etwas durcheinandergebracht habe. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, den weiteren Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit mehr Gewicht beizumessen, anstatt sich auf vermeintliche Widersprüche zu stützen. In der Anhörung habe das SEM die Gelegenheit verpasst, erneut Rückfragen zum Geburtsdatum zu stellen. Das SEM sei mit keinem Wort auf die eingereichte beglaubigte Übersetzung der Tazkira eingegangen. Zum in Griechenland registrierten Geburtsdatum sei zu bemerken, dass dieses offensichtlich nicht stimmen könne, da es so klar abweiche vom tatsächlichen Geburtsdatum. Zudem seien die Umstände, unter denen es erfasst worden sei, weitgehend unklar und der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar erklärt, sich als älter ausgegeben zu haben, um nicht von seinem Onkel getrennt zu werden. Die Altersabklärung lasse kaum verlässliche Aussagen zum Alter zu. Es beziehe sich weitgehend auf Schätzwerte und schliesse daraus auf ein Mindestalter von 19 Jahren. Ohnehin sei eine forensische Altersschätzung lediglich ein Kriterium unter vielen, das zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Alters zu berücksichtigen sei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

D-5653/2021 I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ab (D-5594/2021), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Am 18. Januar 2022 erliess das SEM eine neue korrigierte Verfügung, die den Asylentscheid vom 26. November 2021 ersetzte. Die Neuerung betraf im Wesentlichen eine Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispositiv, während die Verfügung inhaltlich keine Neuerungen erfuhr. K. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 machte die Vorinstanz geltend, dass hinsichtlich der Altersanpassung keine anfechtbare Zwischenverfügung ergangen sei, da das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren behandelt worden sei, weshalb ein Abschluss des Verfahrens innert weniger Wochen absehbar gewesen sei. Zwischen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter und dem Entscheid seien lediglich fünf Wochen vergangen. Die Aufnahme ins Dispositiv habe das SEM nachträglich vorgenommen. Hinsichtlich der Würdigung der eingereichten Beweismittel sei das SEM in der Tat seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, was nun nachzuholen sei. Die eingereichte Tazkira enthalte kein genaues Geburtsdatum, sondern gebe lediglich an, der Beschwerdeführer sei im Jahre (…) (afghanischer Kalender) beziehungsweise (…) fünf Jahre alt gewesen. Diese Angabe grenze das Geburtsdatum auf einen Zeitraum zwischen (…) und (…) ein. Es sei davon auszugehen, dass diese Angabe – wie im Länderkontext üblich – auf einer Schätzung anhand des Aussehens beruhe. Die Beweiskraft des Dokuments sei daher sehr gering. Die Fälschungsanfälligkeit der Tazkira schmälere deren Beweiswert zusätzlich. Die Angaben in der Tazkira würden ferner den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen, wonach dort vermerkt sein solle, dass er am Ende des (…) Monats geboren sei, zumal das Dokument weder Tag noch Monat nenne.

D-5653/2021 L. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG weitergeführt werde. M. In seiner Replik vom 11. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei stossend, dass das SEM der Tazkira den Beweiswert abspreche, ohne zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, andere Identitätsdokumente einzureichen. Das SEM messe ferner mit zweierlei Mass, indem einerseits bemängelt werde, die Angaben in der Tazkira würden lediglich auf einer Schätzung beruhen, während sich die ungenaue forensische Altersabklärung jedoch ebenfalls lediglich auf Schätzwerte beziehe und vom SEM trotzdem als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werde. N. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Tazkira ein. Diese habe sein Onkel am (…) (afghanischer Kalender) ausstellen lassen. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass er (Beschwerdeführer) im Jahre (…) (afghanischer Kalender) 18 Jahre alt gewesen sei. Beim Geburtsdatum sei fälschlicherweise der Tag der Ausstellung erfasst worden. Das Geburtsjahr ([…] [afghanischer Kalender]) sei aber korrekt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

D-5653/2021 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022, welche die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 26. November 2021 ersetzte, zumal sich die Anpassung im Wesentlichen auf eine formelle Aufnahme der Altersanpassung im ZEMIS ins Dispositiv beschränkt, während die Verfügung inhaltlich keine Neuerungen erfuhr (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. 3. Eingangs ist zu erwähnen, dass das Vorgehen des SEM, die ZEMIS-Eintragung erst mit der Endverfügung anzuordnen, nicht zu beanstanden ist. 4. Das SEM hat anlässlich des Schriftenwechsels die Würdigung der eingereichten Identitätsdokumente nachgeholt, weshalb der diesbezügliche Mangel in der Begründung als geheilt angesehen werden kann (vgl. zur Möglichkeit einer Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25

D-5653/2021 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

D-5653/2021 6. 6.1 Der Beschwerdeführer vermag das von ihm behauptete Geburtsdatum (…) nicht zweifelsfrei zu beweisen. Die von ihm eingereichten Identitätsdokumente (Kopie einer Tazkira, beglaubigte englische Version einer Tazkira, Original einer Tazkira) nennen kein exaktes Datum. Ohnehin ist der Beweiswert dieser Dokumente aufgrund der Fälschungsanfälligkeit zu relativieren (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7.6). Ferner erscheint das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum auch aufgrund gewisser Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen zweifelhaft (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7.4). 6.2 Ebenso wenig vermag aber die Vorinstanz das von ihr eingetragene Geburtsdatum (…) mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, zumal insbesondere das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten (vgl. SEM-Akte […]-29/6) keinen Beweis für das erwähnte Geburtsdatum liefert. Dieses bildet lediglich, je nach dessen Ergebnis, ein stärker oder schwächer zu gewichtendes Indiz für eine Voll- oder Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.2). 6.3 Weder der Beschwerdeführer noch das SEM können damit den Nachweis dahingehend erbringen, dass an den von ihnen jeweils angegebenen Geburtsdaten keine vernünftigen Zweifel bleiben. 7. 7.1 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist. 7.2 Einleitend ist zu bemerken, dass unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4; Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 6.4.2 und A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.4.1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, im Zweifel habe der Beschwerdeführer als minderjährig zu gelten, erweist sich demnach als unzutreffend.

D-5653/2021 7.3 Die medizinische Altersschätzung hält fest, dass von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handgelenk auszugehen sei, was dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen entspreche. Allerdings könne eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung des Handgelenks nur bis zur vollständigen Verknöcherung durchgeführt werden, was bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16,1 Jahren vorliege. Das bei der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins festgestellte Stadium 3c entspreche bei Knaben einem Alter von 22,9 ± 1,8 Jahren; das Mindestalter liege bei 19,7 respektive 19 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen Mittelwert von 16 Jahren ergeben, der jedoch nicht als Minimum gewertet werden könne. In Zusammenschau dieser Befunde sei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) sei mit den Befunden nicht zu vereinbaren. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe und das Mindestalter 19 Jahre betrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Liegt – wie vorliegend – das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren, ist die Abklärung zumindest als schwaches Indiz für die Volljährigkeit respektive das vom SEM eingetragene Geburtsdatum in die Würdigung einzubeziehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.4 Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers. Im Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den 24.(…) (afghanischer Kalender) an (vgl. SEM-Akte […]-1/2). Auf sein Geburtsdatum angesprochen, nannte er in der Erstbefragung, dass er im (…) Monat des Jahres (…) (afghanischer Kalender) geboren sei, ob es der fünfte oder sechste des Monats gewesen sei, wisse er nicht. Dieses Datum stehe auf die Hinterseite eines Korans. Darauf angesprochen, dass er im Personalienblatt einen anderen Tag angegeben habe, erklärte er, dass auf der Hinterseite des Korans der fünfte oder sechste notiert worden sei, in seiner Tazkira aber stehe, dass er gegen Ende des (…) Monats geboren sei und er bei seiner Ankunft sehr müde gewesen sei. Auf die Frage, er solle der befragenden Person den entsprechenden Passus auf der Tazkira zeigen, da dort lediglich vermerkt sei, dass er im Jahre (…) (afghanischer Kalender) 5-jährig gewesen sei, verwies der Beschwerdeführer auf das auf der Tazkira vermerkte Ausstellungsdatum ([…]

D-5653/2021 [afghanischer Kalender]). Darauf angesprochen, dass es vorhin in der Befragung aber um das Geburts- nicht aber das Ausstellungsdatum gegangen sei, erklärte er, dass er sehr müde gewesen sei, als er das Personalienblatt ausgefüllt habe, auf der Hinterseite des Korans aber «Ende des (…) Monats (…)» (afghanischer Kalender) vermerkt gewesen sei. Auf Nachfrage, dass er vorhin ausgesagt habe, auf dem Koran sei der fünfte oder sechste vermerkt gewesen, fügte er an, er habe gesagt, dass auf dem Koran das Ende des Monats vermerkt gewesen sei, auf der Tazkira etwas anderes stehe und er beim Ausfüllen des Personalienblattes wegen Müdigkeit einen Fehler gemacht habe. Nachdem die befragende Person ihn darauf hinwies, dass er vorhin ausgesagt habe, auf dem Personalienblatt den 24. aufgeschrieben zu haben, da auf der Tazkira das Ende des (…) Monats vermerkt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass auf der Tazkira kein genaues Geburtsdatum stehe, auf dem Koran aber Ende des (…) Monats gestanden habe. Auf die abschliessende Frage, weshalb er zu Beginn ausgesagt habe, er wisse nicht, ob es der fünfte oder der sechste des (…) Monats gewesen sei, fügte er zunächst an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, so etwas gesagt zu haben, und ergänzte, nachdem ihm die entsprechenden Fragen und Antworten noch einmal vorgelesen worden seien, dass er den 5./6. mit irgendeinem anderen Datum vertauscht habe, er auf die Tazkira verwiesen habe, ohne genau zu wissen, ob es sich dabei um das Ausstellungsdatum handle, es auf dem Koran aber so vermerkt sei, wie er ausgesagt habe (vgl. SEM-Akte […]-16/17 S. 3 bis 5). Dieses Aussageverhalten, das sowohl Widersprüchlichkeiten, Schutzbehauptungen als auch Versuche eines Zurechtrückens des Sachverhalts beinhaltet, ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen und stellt somit ebenfalls ein Indiz gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum dar. 7.5 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegeben Geburtsdatums spricht zudem, dass er in Griechenland mit einer anderen Identität und dem Geburtsdatum (…) registriert worden ist. 7.6 Den vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Tazkiras kommt praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 5.3.3 und D-1742/2022 vom 26. Juli 2022 E. 6.3.4). Das Argument auf Beschwerdeebene, den Tazkiras sei erhöhter Beweiswert beizumessen, da der Beschwerdeführer keine anderen Identitätsdokumente einreichen könne und daher seiner Mitwirkungspflicht nachge-

D-5653/2021 kommen sei, überzeugt nicht. So ist der Beweiswert eines Dokuments in der Regel unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer weitere Dokumente einreichen könnte respektive ob er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Ferner ist zu bemerken, dass die mit Eingabe vom 21. Juni 2022 eingereichte Tazkira den (…) (afghanischer Kalender) und nicht den vom Beschwerdeführer angegebenen (…). (afghanischer Kalender) als Geburtstag respektive -monat aufführt. Selbst wenn es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – tatsächlich um ein Versehen des Ausstellers handeln könnte, schmälert dies den Beweiswert des entsprechenden Dokuments zusätzlich. Die eingereichten Identitätsdokumente (Kopie einer Tazkira, beglaubigte englische Version einer Tazkira, Original einer Tazkira) stellen somit nur schwache Indizien für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum dar, welche die Indizien, die gegen dieses Geburtsdatum sprechen, nicht zu überwiegen vermögen. 7.7 In Würdigung dieser Elemente (forensische Altersschätzung, Aussagen des Beschwerdeführers und Identitätsdokumente) erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, das im ZEMIS eingetragen ist (…). 7.8 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers handelt, der mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum erfasst wird, jedoch nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (Dispositivziffer acht der Verfügung vom 18. Januar 2022) betrifft.

D-5653/2021 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens jedoch eingestanden, der Begründungspflicht bezüglich der eingereichten Beweismittel nicht nachgekommen zu sein, und hat zudem die ursprüngliche Verfügung durch eine zusätzliche Dispositivziffer ersetzt. Damit hat sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt, der Beschwerdeführer ist jedoch allein durch die eingereichte Beschwerde zu seinen Rechten gelangt. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten, womit die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandlos wird. 9.2 Aufgrund der Heilung des rechtlichen Gehörs wäre dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz auszurichten. Da die Beschwerde vorliegend jedoch durch die gemäss Art. 102f ff. AsylG mandatierte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums Nordwestschweiz geführt wurde, ist nicht von angefallenen Kosten auszugehen. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5653/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 18. Januar 2022 betrifft. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-5653/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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