Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5651/2015
Urteil v o m 2 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
D-5651/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2011 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 21. Februar 2011 unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er am 25. Februar 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. März 2011 im Transitzentrum N._______, der Anhörung vom 29. April 2014 sowie einer ergänzenden Anhörung vom 25. März 2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Addis Abeba geboren und gehöre der Ethnie der Gurage an, sei protestantischen Glaubens und ledig, dass er am 20. Oktober 2003 Mitglied des IHADIG Jugendvereins von Addis Abeba geworden und in der Folge acht Jahre Mitglied gewesen sei, dass er am (…) zum Sicherheitsmitarbeiter befördert worden sei und die richtige IHADIG Mitgliedskarte erhalten habe, dass es seine Aufgabe gewesen sei, als (…) die Aktivitäten von Mitarbeitern, Patienten und Studenten zu beobachten und herauszufinden, welche Leute geheime Informationen des Militärs an die Opposition weiterleiteten, dass er auch den Auftrag gehabt habe, bei der Überführung von Personen, die sich über Missstände im Spital geäussert hätten, behilflich zu sein, dass er am 1. Oktober 2010 den Auftrag gehabt habe, einen verletzten Soldaten vom Flughafen abzuholen und ins Spital zu bringen, doch sei es nicht dazu gekommen, weil ihn dieser angefleht habe, er möge ihn doch stattdessen zu seiner Familie bringen, dass er diesem Wunsch nachgekommen, im Anschluss daran festgenommen und ins Gefängnis O._______ gebracht worden sei, wo er in der Folge 30 Tage in Untersuchungshaft zugebracht habe, dass am 9. November 2010 sein Chef mit ihm gesprochen und ihm ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt habe, wonach er eine weitere Verfehlung mit seinem Leben zu bezahlen habe,
D-5651/2015 dass er nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit von seinen beiden Kollegen gewarnt worden sei, man wolle ihn umbringen und habe vor, ihm ein Verbrechen anzuhängen, dass er einen Monat später mit finanzieller Hilfe seines in England lebenden Onkels nach Khartoum (Sudan) geflüchtet sei, dass er von Khartoum aus auf dem Luftweg nach Europa und am 21. Februar 2011 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte, unter anderem einen IHADIG Jugendausweis, eine IHADIG Mitgliedkarte, eine Mitgliederkarte des Geheimdienstes, einen Fahrerausweis, Fotos, die den Beschwerdeführer an exilpolitischen Events zeigen sowie ein Schreiben einer äthiopischen Menschenrechtsorganisation in der Schweiz, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 13. August 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der IHADEG und seiner Spionagetätigkeit für diese seien im Allgemeinen sehr vage und unsubstanziiert geblieben, dass seine Schilderungen zu seiner angeblichen Spionagetätigkeit, die er im Mai 2006 aufgenommen habe, gleichermassen unsubstanziiert ausgefallen seien, dass es neben den allgemeinen, vagen und unsubstanziierten Aussagen bezüglich seiner Arbeit als Spion auch zu widersprüchlichen Ausführungen gekommen sei, etwa bezüglich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt er für den Sicherheitsdienst und als (…) gearbeitet habe, dass zwar seine Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (…) eine ausreichende Substanz aufwiesen, doch seien demgegenüber die in diesem Kontext angeblich ausgeführten Spionagetätigkeiten unglaubhaft, weil seine diesbezüglichen Schilderungen weder substanziiert, widerspruchsfrei noch nachvollziehbar seien,
D-5651/2015 dass er sich hinsichtlich seiner Hafterfahrungen in Widersprüche verstrickt habe und die Schilderung der von ihm erlebten Folter allgemein und unsubstanziiert geblieben sei, dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer wäre fähig gewesen, detaillierter, insbesondere aber erlebnisgeprägter davon zu erzählen, wenn er die Haft und Folterungen erlebt hätte, dass er sich auch bezüglich der Warnungen seiner Freunde widersprüchlich geäussert habe, dass der Geheimdienst, hätte er tatsächlich ein Interesse am Tod des Beschwerdeführers gehabt, diesen nicht aus der Haft entlassen und das Vorhaben auf andere Weise umgesetzt hätte, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Geheimdienstausweise an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, weil derlei Dokumente aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen lediglich geringen Beweiswert hätten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei seit September 2012 in der Schweiz politisch tätig gewesen und als Mitglied der Ethiopian Human Rights and Democracy Task Force Switzerland die für den Kanton Bern zuständige Person, dass der Beschwerdeführer zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen an exilpolitischen Anlässen teilgenommen habe, doch zeigten die von ihm eingereichten Beweisunterlagen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden, weshalb die Zuordnung der oftmals schlecht erkennbaren Gesichter zu konkreten Namen unwahrscheinlich erscheine, dass, wie auch den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte, viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
D-5651/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A4/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A4/1 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA- Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 aufzuheben und Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. August 22015 aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-5651/2015 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
D-5651/2015 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass sich die Akte A4/1 nicht auf einen Antrag auf vorläufige Aufnahme bezieht und für jeden denkbaren Ausgang des Asylverfahrens nicht die geringste Relevanz aufweist, dass es sich bei diesem Aktenstück um das Formular „Meldung medizinische Fälle“ der ORS Service AG handelt, in dem ein Arztbesuch wegen einer medizinischen Bagatelle dokumentiert wird, die keine weiteren medizinischen Massnahmen zur Folge hatte, dass die Vorinstanz demnach zu Recht keine Akteneinsicht gewährt und weder das Recht auf Akteneinsicht noch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer indessen mit diesem Urteil eine Kopie der Akte zuzustellen ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, namentlich die Mitgliedschaftsausweise der IHADEG und des Geheimdienstes, hätten aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen lediglich geringen Beweiswert, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vielmehr vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt, die Akteneinsicht korrekt gewährt und keine Gehörsverletzung begangen hat, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass angesichts von zahlreichen unsubstanziierten, widersprüchlichen und wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dieser habe bei seiner Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen die präsentierte Verfolgungsgeschichte inklusive Variationen vollumfänglich erfunden,
D-5651/2015 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausgesucht weitschweifig daherkommen, indessen nicht geeignet sind, bezüglich der gestellten Rechtsbegehren zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weshalb es zum einen keinen Anlass gibt, auf jedes einzelne Vorbringen einzugehen, zum anderen aber anhand einiger Beispiele die Art der Prozessführung im vorliegenden Fall zu illustrieren ist, dass in der Beschwerdeschrift (vgl. a.a.O. Art. F18) beispielsweise geltend gemacht wird, die Unterbrechung des Redeflusses des Beschwerdeführers (A16/24 F71 S. 9) und die Aufforderung, sich zu persönlichen Erlebnissen zu äussern, stelle eine schwer wiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar, und es deshalb absurd sei, wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe keine substanziierten Ausführungen gemacht, dass den vorinstanzlichen Erwägungen indessen eine derartige Behauptung nicht zu entnehmen ist, vielmehr explizit festgehalten wird, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als (…) wiesen eine ausreichende Substanz auf, dass des Weiteren festzuhalten ist, die Aufforderung, den Redefluss auf persönliche Erlebnisse zu fokussieren, dient der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärungspflicht geltend gemacht werden kann, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Übrigen klar dargetan hat, in welchem konkreten Kontext sie von unsubstanziierten Vorbringen ausgegangen ist, weshalb die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei die Argumentation der Vorinstanz, welche absurd sei, nicht nachvollziehbar ist, dass in der Beschwerde des Weiteren (vgl. a.a.O. Art. 24 ff.) geltend gemacht wird, bezüglich der Verletzung der Abklärungspflicht sei festzuhalten, dass die Anhörung vom 25. März 2015 zu lange gedauert habe, nämlich fünf Stunden und 40 Minuten, der Sachbearbeiter Weisungen der Vorinstanz zur Gestaltung der Anhörung, deren Dauer und Unterbrechung durch Pausen, namentlich einer Mittagspause, missachtet habe, weshalb die Grundsätze eines fairen Verfahrens missachtet worden seien,
D-5651/2015 dass sich demgegenüber für das Bundesverwaltungsgericht die Grundsätze für ein faires Verfahren aus der massgeblichen Asylgesetzgebung ergeben und die Akten nicht den Schluss zulassen, die Anhörung habe unter unzumutbaren Bedingungen stattgefunden, dass der Beschwerdeschrift (vgl. a.a.O. Art. 35 ff.) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe von zwei verschiedenen Arten Folter gesprochen, aber nur eine namentlich erwähnt, und es sich bei der nicht genannten Folter um schambesetzte, geschlechtsspezifische Folter gehandelt habe, weshalb festzustellen sei, die Vorinstanz sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe die Anhörung auch nicht in einer reinen Männerrunde durchgeführt, dass diese Vorbringen insofern irrelevant sind, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. März 2011 zur Person noch gar nichts von Schlägen oder gar Folter zu berichten wusste, weshalb die Foltervorbringen und in gesteigertem Masse die geschlechtsspezifische Folter nachgeschoben und somit unglaubhaft sind, dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen zu den Art. 1 – 75 der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal schon der Ursprung der angeblichen Verfolgungssituation, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimdienstaktivitäten, offensichtlich wirklichkeitsfremd und nicht glaubhaft sind, dass nach dem Gesagten eine Vorverfolgung im Heimatstaat ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat eigenen Angaben zufolge in keiner Weise politisch betätigt hat und auch nach seiner Emigration nicht als profilierter, exponierter Exilpolitiker in Erscheinung getreten ist, ein Faktum, an dem weder seine Mitgliedschaft bei der Ethiopian Human Rights and Democracy Task Force Switzerland noch die sogenannte „Zuständigkeit für den Kanton Bern“ etwas ändern, dass die Mühewaltung des Beschwerdeführers bei der Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe für die schweizerischen Asylbehörden diesem keinen Anlass gibt, sich für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat vor politischer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu fürchten,
D-5651/2015 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-5651/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere über eine nicht ganz abgeschlossene Ausbildung als (…) und mehrjährige Berufserfahrung als (…) (A5/12 Ziff. 8 S. 2) verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Bedrohung zu rechnen hat, dies umso weniger, als er nötigenfalls zusätzlich noch auf das vorhandene, soziale Netz (A5/12 Ziff. 12 S. 3), bestehend aus der Mutter und einer erwachsenen Schwester, zurückgreifen kann, dass nach Angaben des Beschwerdeführers weitere Verwandte ausserhalb von Addis Abeba in Dörfern wohnen, die er bislang noch nicht kennen gelernt habe, was er nach der Rückkehr nachholen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-5651/2015 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5651/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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