Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5643/2019 law/scm
Urteil v o m 1 3 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. September 2019
D-5643/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte – unter der Identität B._______, angeblicher eritreischer Staatsangehörigkeit – erstmals am 24. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses lehnte das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4615/2015 vom 3. September 2015 abgewiesen. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, äthiopischer Staatsangehörigkeit, ein erneutes Asylgesuch. C. Mit Verfügung vom 25. September 2019 (Datum der Eröffnung: 26. September 2019) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
D-5643/2019 Fr. 1'500.– mit Frist bis zum 20. November 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 20. November 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (aArt. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
D-5643/2019 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (aArt. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf aArt. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte mit seiner Eingabe vom 25. August 2017 gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, er habe sein erstes Asylgesuch nicht unter seiner wahren Identität und mit seinen wirklichen Asylgründen eingereicht. Tatsächlich stamme er aus Äthiopien, wo er seit dem Jahr 2007 ein aktives Mitglied einer geheimen Zelle der Partei "Ethiopian People‘s Patriotic Front" (EPPF) gewesen sei. Sein politisches Engagement sei unter anderem dadurch geprägt worden, dass ein Onkel, der in der EPPF gegen das damalige äthiopische Regime aktiv gewesen sei, vor zwölf Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt der Eingabe – spurlos verschwunden sei. Er selbst habe in einer Zentrale der Partei an der [...] gearbeitet und unter anderem [...] zum Zweck des [...] angefertigt. Zu seinen Aufgaben hätten zudem die Verbesserung der [...], insbesondere der [...] durch die äthiopische Regierung, die Beschaffung von nicht [...], die Gestaltung und Verteilung von Flyern sowie die Organisation von geheimen Treffen der Parteimitglieder gehört. Im Jahr 2011 seien verschiedene
D-5643/2019 Zellen der EPPF aufgedeckt worden, und die Partei habe ihn deshalb aufgefordert, das Land zu verlassen, was er am 27. November 2011 auch – auf legalem Weg – getan habe. Seine bisherige Partei nenne sich nun "Patriotic Ginbot 7 Movement for Unity and Democracy". Letzteres sei im Januar 2014 aus den beiden Organisationen EPPF und "Ginbot 7 Movement for Justice, Freedom and Democracy" hervorgegangen. 5.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise aus Äthiopien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der dortigen Behörden geraten. So sei er am 27. November 2011 mittels seines äthiopischen Reisepasses und eines schweizerischen Visums auf legale Weise auf dem Luftweg aus Äthiopien ausgereist. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. 5.3 Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass sich die Lage in Äthiopien in jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länderspezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Service" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbehörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositionelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden National Liberation Front" (ONLF) und die vom Beschwerdeführer namentlich erwähnte "Ginbot 7" wurden sodann im Juli 2018 von der staatlichen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politischen Lage ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – ungeachtet
D-5643/2019 der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen – aufgrund der behaupteten Aktivitäten für die EPPF zwischen 2007 und 2011 zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein sollte. Die mit dem erneuten Asylgesuch vom 25. August 2017 gemachten Vorbringen sind vielmehr – unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen – als offensichtlich asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. 5.4 Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was dieser Einschätzung entgegenstehen könnte. Soweit darin ausgeführt wird, die politischen Verhältnisse in Äthiopien hätten sich in jüngster Zeit bereits wieder geändert, indem die Gruppierung "Ginbot 7" gemeinsam mit verbündeten Parteien gegen den äthiopischen Premierminister politisiere, so ergibt sich daraus keinerlei konkreter Hinweis auf eine mögliche asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. 5.5 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, das SEM habe zum einen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Anhörung zu den Gründen des erneuten Asylgesuchs durchgeführt habe, und zum anderen den relevanten Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Weise erhoben. Diesbezüglich ist festzustellen, dass angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der mit dem erneuten Asylgesuch vom 25. August 2017 gemachten Vorbringen für die Vorinstanz kein Anlass bestand, den Beschwerdeführer zu den behaupteten Asylgründen anzuhören. Aus dem gleichen Grund war das SEM zudem auch nicht gehalten, in sonstiger Hinsicht weitere Abklärungen durchzuführen. Die betreffenden Rügen erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer mit dem erneuten Asylgesuch vom 25. August 2017 geltend, nach seiner Einreise in
D-5643/2019 die Schweiz habe er sich weiterhin für die äthiopische politische Opposition betätigt; dies bis zum Januar 2014 als Mitglied der EPPF, danach als aktives Mitglied der Gruppierung "Patriotic Ginbot 7 Movement for Unity and Democracy". Dabei habe er am 25. November 2013 und am 5. Juni 2016 an regimekritischen Veranstaltungen dieser Organisationen teilgenommen. 6.3 Angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 (vgl. E. 5.3) erweist sich die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen betroffen zu werden, zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als unbegründet (vgl. das erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Angesichts dessen ist offensichtlich kein Grund zur Annahme gegeben, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der behaupteten zweimaligen Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz – deren letzte im Jahr 2016 erfolgt sein soll – bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Mit der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass für die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang kein Anlass gegeben war, den Beschwerdeführer anzuhören oder in sonstiger Hinsicht weitere Abklärungen zu treffen. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
D-5643/2019 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien, zumal unter Berücksichtigung der erwähnten Veränderung der dortigen Situation (vgl. E. 5.3), bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-5643/2019 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht seit längerem und in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz weiterhin auftretenden ethnischen Spannungen und politischen Protesten hat sich die Situation in Äthiopien seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed zusätzlich stabilisiert. Die allgemeine Lage ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Mit dem erneuten Asylgesuch vom 25. August 2017 machte er in diesem Zusammenhang ausschliesslich geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei wegen einer Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppierung "Ginbot 7" unzumutbar. Auch die Beschwerde beschränkt sich auf die Behauptung, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Entwicklungen in Äthiopien unzumutbar. Wie bereits oben ausgeführt wurde (vgl. E. 5.3 f. und E. 6.2 f.), kann von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen ausgegangen werden. Die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen gelten auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-5643/2019 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5643/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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