Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5632/2011/sed Urteil v om 2 6 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. August 2011 / N (…).
D5632/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 11. Februar 2009 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der am 28. September 2011 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit FaxEingabe selben Datums beim BFM um Akteneinsicht und – sollte eine Eröffnung der Verfügung vom 15. August 2011 erfolgt sein (der Beschwerdeführer habe diese nicht erhalten, obwohl er sich immer an der Wohnadresse aufgehalten habe, weshalb gegebenenfalls ein falscher Empfänger den Rückschein unterzeichnet habe; er habe erst am 15. September 2011 durch die kantonalen Behörden von der Verfügung Kenntnis erlangt) – um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 15. August 2011 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 Akteneinsicht gewährte, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und des Gesuchs um Fristwiederherstellung vom 28. September 2011 mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
D5632/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Verfügung des BFM vom 15. August 2011 mit eingeschriebener Post mit Rückschein an den Beschwerdeführer gesandt und gemäss postalischem "Track & TraceAuszug" am 16. August 2011 durch die Poststelle in B._______ zur Abholung gemeldet wurde, dass die Abholfrist am 23. August 2011 ablief und die Sendung am 24. August 2011 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM zurückgesandt wurde, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass die vorinstanzliche Verfügung vom 15. August 2011 somit als am 23. August 2011 zugestellt gilt, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist daher am 22. September 2011 abgelaufen ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass ein Versäumnis, binnen Frist zu handeln, unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15), dass vorliegend keine objektiven Gründe für das Versäumnis, binnen Frist zu handeln, geltend gemacht wurden, zumal sich asylsuchende Personen den Behörden zur Verfügung halten müssen (Art. 8 Abs. 3
D5632/2011 AsylG) und während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich jederzeit mit dem Erhalt eines fristauslösenden Entscheids zu rechnen haben, dass demnach das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde vom 28. September 2011 folglich verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5632/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: