Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-562/2014
Urteil v o m 1 3 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A.______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).
D-562/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2013 abwies, womit die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das mit Eingabe vom 24. April 2013 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 1. Mai 2013 nicht eintrat und die Eingabe zuständigkeitshalber an das BFM überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2013 nicht eintrat, feststellte, dass die Verfügung vom 9. Mai 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und ausführte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu verzichten sei, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Menschenrechtslage im Iran habe sich grundsätzlich weiter verschlechtert, wobei die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren versuchten und selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel dieser Überwachungsstrategie würden,
D-562/2014 dass die Beschwerdeführerin exilpolitisch in den Organisationen B.______ ([…]), C.______ und D.______ ([…]) aktiv sei, dass sie im Rahmen ihres Engagements bei der B.______ an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe und diesbezügliche Fotos auf der Homepage der B.______ veröffentlicht worden seien (Fotos und Unterlagen zu Demonstrationen der B.______ vom (…) 2013, (…) 2013, (…) 2013 und (…) 2013), dass sie zudem Verantwortliche der Frauensektion des Kantons E.______ sei, wobei sie in dieser Funktion an Sitzungen der B.______ teilnehme, in Asylzentren mit asylsuchenden Frauen Kontakt aufnehme und diese betreffend der Aktivitäten der B.______ informiere, darüber hinausgehend auch in jeder Ausgabe des Heftes "F.______" mit Namen abgedruckt werde, dass sie in den im (…) und (…) 2013 erschienenen Ausgaben ebendieser Zeitschrift regimekritische Artikel publiziert habe, und sie auch weitere regimekritische Artikel verfasst habe, die auf der Homepage ebendieser Zeitschrift publiziert worden seien, dass sie mehrmals in einer Radiosendung eines schweizerischen Lokalradios zu hören gewesen sei, in welcher über politische Ereignisse und Menschenrechtsverletzungen im Iran berichtet werde, dass sie sich auch in der Organisation C.______ für eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran einsetze und sie am (…) an einer (…) anlässlich der Sitzung des (…) teilgenommen habe, dass sie auch in der Schweiz bei der D.______ aktiv sei und an Kundgebungen teilgenommen habe, dass der Eingabe etliche Beweismittel und Bestätigungsschreiben beilagen, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2014 – eröffnet am 27. Januar 2014 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG nicht eintrat, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin verfüge über kein solch herausragendes exilpolitisches Profil,
D-562/2014 welches sie als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse und ihr Engagement mit einer Vielzahl von Iranern und Iranerinnen in der Schweiz vergleichbar sei, dass an dieser Feststellung auch ihre Mitgliedschaft in der B.______ nichts zu ändern vermöge, dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und die daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2012 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 nicht glaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, dass sie den iranischen Behörden nicht bekannt sei, insbesondere auch sofort ersichtlich sei, dass ihre exilpolitischen Aktivitäten in den Zeitraum nach der Ablehnung des Asylgesuchs fallen würden, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und sich aus den Akten auch keine Hinweise ergäben, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vor instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Familie mit zahlreichen politischen Aktivisten und habe sich auch in ihrem Heimatstaat gegen das Regime betätigt, was durch das Bestätigungsschreiben des Ehemanns einer (...) belegt werde, dass Asylgesuche wie dasjenige im vorliegenden Verfahren gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als neue Asylgesuche entgegenzunehmen und zu behandeln seien, da sich – unter Berücksichtigung des personenbezogenen und länderspezifischen Kontextes – in ca-
D-562/2014 su klare Hinweise ergäben, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6), dass angesichts der sich weiter verschlechternden Menschenrechtslage im Iran bereits aufgrund des länderspezifischen Kontextes eine genauere Prüfung des Asylgesuchs angezeigt gewesen wäre, dass, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz begonnen habe, sich exilpolitisch zu engagieren, dass der Beweismassstab für das Eintreten auf ein neues Asylgesuch verglichen mit der Glaubhaftmachung reduziert sei, wobei im vorliegenden Verfahren mit dem Engagement der Beschwerdeführerin für B.______ und C.______ Hinweise bestünden, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, mithin in einem materiellen Verfahren darüber zu befinden sei, dass zur Stützung der Vorbringen das oben erwähnte Schreiben des Ehemanns der (...) sowie eine Kopie dessen Flüchtlingsausweises zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-562/2014 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das BFM vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, diese Bestimmung zwar seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr besteht, jedoch darauf hinzuweisen ist, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 2), dass das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war, weshalb noch bisheriges Recht zur Anwendung gelangt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D-562/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 7),
D-562/2014 dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist, dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin – eingeleitet durch das Gesuch vom 9. Januar 2014 – bei einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 9. Mai 2012 zu berücksichtigen sind, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen ihrer Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9), dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des zweiten Asylgesuchs neue subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wobei sich – aufgrund einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes – wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen sein wird, Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Einschätzung des BFM nicht anschliessen kann, dass die Beschwerdeführerin ihr exilpolitisches Engagement durch diverse Beweismittel belegt hat, namentlich ihrem Gesuch Fotos und Unterlagen zu Demonstrationen der B.______ vom (…) 2013, (…) 2013, (…) 2013 und (…) 2013, Ausgaben der Zeitschrift "F.______" vom (…) und (…) 2013 auf Deutsch und Persisch, vier publizierte Artikel inklusive Übersetzung, eine CD mit angeblichen Aufnahmen aus einer Radiosendung eines Lokalsenders (ohne Übersetzung), ein Badge für den Zutritt zu (…) Räumlichkeiten, Fotos der Beschwerdeführerin an (…), sowie drei Bestätigungsschreiben von regimekritischen- respektive Menschenrechtsorganisationen beigelegt hat, dass in der durch etliche Beweismittel dargelegten exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auch unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet
D-562/2014 erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen, dass diese Hinweise – namentlich im Lichte der Praxis besehen – nicht von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind, dass unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prüfung standzuhalten vermag, festzustellen ist, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb dessen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet werden könnte, dass die Argumentation der Vorinstanz fehl geht, wenn sie ausführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen seien bereits in der Verfügung vom 9. Mai 2012 respektive im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 als unglaubhaft erachtet worden, wurde doch diesbezüglich in Letzterem mit der fehlenden Asylrelevanz und nicht mit der Glaubhaftigkeit argumentiert, dass es zudem nicht angehen kann – im Rahmen eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen, ist doch der Beweismassstab in ebendiesen Verfahren jener der Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet erscheinen die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass vorliegend der Verweis auf Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 bezüglich des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin ohnehin fehl geht, stehen doch im vorliegenden Verfahren Ereignisse beziehungsweise geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 9. Mai 2012 im Vordergrund, dass damit die Möglichkeit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, dass die Vorinstanz folglich zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),
D-562/2014 dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG), dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
D-562/2014 dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-562/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten. 7. . Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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