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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2023 D-5619/2023

7 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,949 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5619/2023

Urteil v o m 7 . November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2023 / N (…).

D-5619/2023 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 27. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Am 3. Juli 2023 unterzeichnete er eine Vollmacht zur Vertretung zugunsten des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Zürich. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und hörte ihn am 28. August 2023 vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG) an, jeweils in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, in Hani (Provinz Diyarbakir) geboren zu sein und gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester immer dort gelebt zu haben. Die Schule, in der man ihn zum Besuch des Religionsunterrichts habe zwingen wollen, habe er bis zum ersten Jahr des Gymnasiums besucht und danach einige Monate bis zur Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet. Mit seinem Vater habe er jeweils Treffen der türkischen Demokratischen Partei der Völker (HDP; Halkların Demokratik Partisi) besucht, wo er als freiwilliger Wahlhelfer tätig gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Polizei habe wiederholt Razzien bei ihm Zuhause durchgeführt und ihn mehrfach angehalten, durchsucht, geschlagen und regelmässig auf den Polizeiposten mitgenommen. Es sei aufgrund seiner Minderjährigkeit kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, jedoch sei er überzeugt, bei Volljährigkeit inhaftiert zu werden. Gegen seinen Vater, der im Jahr 2010 zu einer Haftstrafe, welche er verbüsst habe, verurteilt worden sei, bestünden keine laufenden Verfahren. Der Vater habe dem Beschwerdeführer verboten, sich der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) anzuschliessen und ihn stattdessen in die Schweiz geschickt. Am 16. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer per Flugzeug aus seinem Heimatstaat ausgereist und von Bosnien mit einem Lastwagen am 18. Juni 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Er reichte beim SEM diverse Dokumente betreffend das Verfahren seines Vaters sowie Fotos von ihm und seiner Familie ein. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs vom

D-5619/2023 11. September 2023 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. September 2023 eine Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 13. September 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 13. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 17. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

D-5619/2023 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 10 Covid-19-Verordnung). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5619/2023 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Situation, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, führe für sich allein, wie auch unter Berücksichtigung der sich allgemein verschlechternden Menschenrechtslage nach dem Putschversuch im Juli 2016, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vorgebrachten Ereignisse (ständige Beobachtung, Zwang zum Religionsunterricht und regelmässige Polizeikontrollen und –mitnahmen) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffe, und seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ebenso mangle es den geltend gemachten Mitnahmen auf den Polizeiposten, der Gewalt und den Razzien an genügender Intensität für die Begründung der nötigen Relevanz. Aufgrund der Tätigkeit für die HDP könnten die vorgebrachten Befragungen und Übergriffe nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es sich bei ihr um eine legale Partei handle, jedoch würden die für sie ausgeübten Tätigkeiten nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Seinen Aussagen sei keine exponierte Stellung bei der HDP zu entnehmen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung seiner Befürchtung, bei Erreichung der Volljährigkeit inhaftiert zu werden, bestehe. Diese Schlussfolgerung gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des türkischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 (Verbot der ehemaligen Partei Demokratik Toplum Hareketi; DTH), wobei bei einer einfachen Mitgliedschaft in einer zunächst legalen und alsdann verbotenen Partei nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen gerechnet werden müsse. Aufgrund von offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden.

D-5619/2023 Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf beanstande, bei einer Rückkehr sei mit Polizeigewalt zu rechnen und die bereits erlittenen Schläge würden aufgrund von Minderjährigkeit gegen Art. 3 EMRK verstossen, handle es sich bei den erlebten Schikanen und Benachteiligungen als Angehörigem der kurdischen Ethnie wohl um einschneidende Erlebnisse, jedoch sei kein unerträglicher psychischer Druck erkennbar, der ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmögliche. Der objektive Verfolgungsbegriff setze Gefährdungen der Freiheit und des Leibes beziehungsweise des Lebens (als Schädigungen der psychischen oder physischen Gesundheit) voraus, wobei eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens, geringfügige Schikanen, Belästigungen, Einschränkungen oder Diskriminierungen für die Erfüllung dessen nicht genügen würden. Es bestünden bei einer Rückkehr keine Hinweise auf die Drohung einer asylrelevanten Verfolgung. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss den Guidelines des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) seien bei einem minderjährigen Beschwerdeführer weniger hohe Anforderungen an die Intensität der Verfolgung zu stellen und das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes sei im Einzelfall zu prüfen. Der minderjährige Beschwerdeführer müsse schon mehrere Jahre Diskriminierungen erdulden und es drohten ihm täglich Wiederholungen. Im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil D-7621/2006 E. 11.1) könnten – wie beim Beschwerdeführer – lange andauernde, sich immer wiederholende Diskriminierungen, die einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichten sowie eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen liessen, flüchtlingsrechtlich relevant sein. Der unerträgliche psychische Druck auf den Beschwerdeführer sei daraus ersichtlich, dass er lieber in seinem Heimatstaat geblieben und dort sein Leben gestaltet hätte. Ein weiterer Verbleib habe ihm jedoch objektiv gesehen nicht zugemutet werden können. Im Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie, in welcher der Vater, Grossvater und mehrere Onkel Mitglieder der HDP seien. Er weise als aktives Mitglied der HDP aufgrund seiner eigenen wie auch der Tätigkeit seiner Familienangehörigen ein exponiertes Profil auf. Der Beschwerdeführer sei der Polizei bekannt und werde politisch gezielt verfolgt (regelmässige polizeiliche Anhaltung und Mitnahme, Schläge). Auch wenn er im Gegensatz zu seinen Verwandten bisher von einer Inhaftierung

D-5619/2023 verschont geblieben sei, sei bei Volljährigkeit mit einer Verstärkung der Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Es liege eine bisherige wie auch eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf hiervor E. 5.1 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Intensitätsschwelle asylrechtlich relevanter (ethnischer und politischer) Verfolgung sei bei Minderjährigen niedriger als bei volljährigen Personen, vermag – auch unter Berücksichtigung der genannten allgemeinen öffentlichen Quelle (Guidelines UNHCR), welche zudem keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist – nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei seien in ähnlicher Weise von vergleichbaren Ereignissen (wie der Beschwerdeführer) betroffen, wobei die Ethnie, nicht das Alter, im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf seine Minderjährigkeit bezüglich Intensität einer persönlichen Verfolgung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf sein Alter wird jedoch beim Wegweisungsvollzug in nachstehenden Ausführungen (E. 8.4.1) weiter eingegangen. Die nicht näher substantiierten Einwände, die mutmasslich schlechte Behandlung im Heimatland (beispielsweise Polizeikontrollen, erlittene Schläge) sei wegen seiner Minderjährigkeit per se ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK und die flüchtlingsrechtliche Relevanz ergebe sich (im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) aus der angeblich dauernden Wiederholung der Ereignisse, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Asylrelevanz zu führen. Alsdann ist weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde ein exponiertes Profil von politisch aktiven Verwandten zu entnehmen (einfache HDP-Mitgliedschaft), zumal das einzig belegte, strafrechtliche Verfahren des Vaters seit vielen Jahren abgeschlossen ist (Haft im Jahr 2010, BM 1, 3; A15/11, Ziff 7.01; A20/8, F15). Mutmassliche Verfahren der übrigen Verwandten wurden keine

D-5619/2023 substantiiert dargetan. Eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers fällt aufgrund des andauernden Aufenthaltes der Familienmitglieder in der Türkei ausser Betracht. Alsdann ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht ohne Weiteres auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers bei Eintritt der Volljährigkeit zu schliessen, nachdem der jugendliche Beschwerdeführer mit dem Vater zusammen an Parteitreffen teilnahm und gegen diesen – wie gesagt – seit mehr als dreizehn Jahren auch keine Massnahmen ergriffen wurden (A20/8, F12, Beweismittel 2 und 3). Die Vorinstanz hat das (nicht exponierte) Profil des Beschwerdeführers als einfaches Mitglied der HDP (freiwilliges Aufhängen von Flaggen, Unterstützung bei der Wahlarbeit, Demonstrationsteilnahmen; A20/8, F25) korrekt eingeschätzt. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen die Vorbringen – auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – keine asylrechtliche relevante Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte alsdann unbehelligt und legal aus der Türkei ausreisen. Danach ist weder den Akten zufolge etwas geschehen, noch wird auf Beschwerdeebene etwas vorgebracht, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftig drohenden asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine bereits erlittene noch eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5619/2023 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK

D-5619/2023 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen – auch unter Berücksichtigung des Alters beziehungsweise zukünftiger Volljährigkeit – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Alsdann weist der Beschwerdeführer, der beispielsweise bereits berufstätig war sowie alleine von seinem Heimatstaat in die Schweiz reiste, eine

D-5619/2023 gewisse Selbständigkeit und Reife auf. In Würdigung der Gesamtumstände und damit auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Minderjährigkeit ist die Rückkehr zumutbar, zumal von einer (zusätzlichen) Unterstützung seiner Eltern ausgegangen werden darf. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt aus der ursprünglich von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir. Er legte am 27. Juli 2023 (UMA EB) dar, bis zu seiner Ausreise am 16. Juni 2023 mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gewohnt zu haben. An derselben Adresse würden auch seine Grosseltern väterlicherseits und seine Onkel in einer eigenen Wohnung leben. Weder geht aus den Akten der Vorinstanz hervor (A15/11, Ziff. 2.01 und 5.01) noch macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, die Wohnung beziehungsweise das Haus der Eltern sei bei den Erdbeben zerstört oder beschädigt worden noch macht er irgendwelche sonstige Beeinträchtigungen der familiären Wohnsituation geltend. Er verneinte auch explizit weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (A15/11, Ziff. 7.03). Nachdem der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Vater hat, es der Familie gemäss eigenen Angaben gut geht (A20/8, F7 ff.) und er infolge «politischer Geschehnisse und Unterdrückung» ausreiste, erblickte die Vorinstanz zu Recht keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen der familiären Wohnsituation im Heimatstaat und durfte stattdessen davon ausgehen, würden allfällige massgeblichen Probleme infolge der Erdbeben vorliegen, wären sie vom Beschwerdeführer zumindest ansatzweise erwähnt worden. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache bestätigt, dass sich der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Behauptung begnügt, keine Möglichkeit zur Darlegung seiner Situation gehabt zu haben (Lebensumstände, Wohnungszustand) und diese jedoch erneut unsubstantiiert lässt. Aus dem blossen Einwand einer fehlenden Einzelfallabklärung kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er zur Mitwirkung gehalten ist. Zudem reiste er erst aus, nachdem sich die Folgen

D-5619/2023 der Erdbeben beruhigt hatten (Aufhebung des Ausnahmezustandes am 9. Mai 2023; Ausreise am 16. Juni 2023). Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht hat, bereits über Arbeitserfahrung auf dem Bau verfügt und in regelmässigem Kontakt zu seiner Familie beziehungsweise seinem Vater steht. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine grosse Familie im Heimatdorf (A15/11, Ziff. 1.17.04 ff., Ziff. 2 und 3; A20/8, F26 ff.). Betreffend Kindeswohl sind keine Gründe aus den Akten ersichtlich, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Familie nicht mit diesem zu vereinbaren wäre. Zu Recht wurden diesbezüglich auch keine Einwendungen geltend gemacht. Das blosse, unsubstantiierte Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie sich mit der «Behauptung», eine Rückkehr in seine Familie sei im Sinne des Kindeswohls zu begrüssen, «begnügt» habe, vermag keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu begründen. 8.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4.5 Wie sich gezeigt hat, sind die formellen Rügen einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich einzelfallspezifischer Erdbebensituation und des Kindeswohls insgesamt unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner gültigen türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-5619/2023 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5619/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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