Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.12.2022 D-5619/2022

13 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,478 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5619/2022

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (…).

D-5619/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. Oktober 2022 bereits in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 7. November 2022 zu seiner Person (PA) und am 18. November 2022 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, seinen Heimatstaat am 5. September 2022 per Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben, von dort zu Fuss nach Griechenland gegangen und danach mit dem Zug über Mazedonien, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich in die Schweiz gelangt zu sein. Er habe in Österreich zwar Kontakt mit den Behörden gehabt, aber kein Asylgesuch gestellt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Frau und Kind seien in Marokko. Er habe in Österreich keine Probleme gehabt, welche gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, aber er möge das Land nicht. Auf Nachfrage erklärte er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung, es gehe ihm sehr gut. Er sei in der Schweiz wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung, nehme jedoch keine Medikamente. In psychischer Hinsicht denke er oft an seine Mutter, Ehefrau und Tochter, weshalb er nicht schlafen könne. C. Am 18. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden liessen sich innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen. D. Mit am 6. Dezember 2022 eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2022 trat

D-5619/2022 das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anweisung der Vorinstanz, sich für das materielle Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle Zusicherungen hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den österreichischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, einen Vollzugsstopp, die unentgeltliche Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist– und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

D-5619/2022 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

D-5619/2022 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO). 4.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die österreichischen Behörden am 18. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die österreichischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 4.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Österreich während vierundzwanzig Stunden bei den dortigen Behörden aufgehalten zu haben, jedoch habe er kein Asylgesuch gestellt. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Österreichs nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist unbestritten in das Hoheitsgebiet des Dublin- Staates eingereist und hat damit die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 4.6 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-5619/2022 4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 5.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, Österreich werde sein Asylgesuch nicht prüfen und ihn nach Marokko zurückschicken, wo seine Existenz und (jene seiner Familie) bedroht sei. 5.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das österreichische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. 5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung

D-5619/2022 der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die bloss pauschale Befürchtung des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch werde in Österreich nicht geprüft und er werde nach Marokko zurückgeschickt werden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Österreich würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen kann er sich im funktionierenden Rechtsstaat Österreich an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die sinngemässe Angabe in der Beschwerde, die Existenz seiner in Marokko lebenden Familie sei gefährdet, ist nicht relevant und er kann daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss eigenen Angaben ist er in guter gesundheitlicher Verfassung und benötigt keine Medikamente. Sollte er wegen seiner bei der Vorinstanz geltend gemachten Rückschmerzen oder sonstigen allfälligen medizinischen Problemen dennoch ärztliche Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen Einwände vorgebracht. 5.5 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung wurde weder substantiiert dargelegt, noch erweist sie sich als begründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.6 Aufgrund des Gesagten besteht kein Anlass auf die Einholung von individuellen Garantien von den österreichischen Behörden hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

D-5619/2022 5.7 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. 6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos erweisen. 9. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5619/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-5619/2022 — Bundesverwaltungsgericht 13.12.2022 D-5619/2022 — Swissrulings