Abtei lung IV D-5613/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5613/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2000 und die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2003 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl ersuchten, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. April 2002 und dasjenige der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2002 und der Beschwerdeführerin vom 10. März 2003 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit zwei separaten Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen wurden, dass ein Revisionsgesuch sowie drei Wiedererwägungsgesuche zu keinem anderen Ergebnis führten, dass die Beschwerdeführenden am 23. Juli 2010 durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellen liessen, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei Gründungsmitglied der Organisation F._______ und nehme seit der Gründung (...) das Amt des stellvertretenden Koordinators ein, dass er sich besonders mit den Bereichen "Integration in der Schweiz" und "Menschenrechte in Afrika" befasse, dass er sich im Rahmen dieser Tätigkeit mit Menschenrechtsfragen in seinem Heimatland beschäftige, dass er sich insbesondere seit der Ermordung des Menschenrechtsaktivisten F.C., dem Exekutivdirektor der Organisation "La voix des sans voix" am 2. Juni 2010 in Kinshasa engagiere, dass er eine in diesem Zusammenhang eröffnete Kampagne geleitet, ein Schreiben an Botschaften verschiedener Länder mit Kopie an den Minister für Justiz und Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo (DRK; nachfolgend Kongo [Kinshasa]) verfasst und am D-5613/2010 5. Juli 2010 in einer Sendung von Radio G._______ Fragen beantwortet habe, dass sein Name in diesem Zusammenhang im Internet erschienen sei und er deshalb befürchte, wegen seines Engagements zugunsten der Menschenrechte in seinem Heimatstaat seitens der Behörden verfolgt zu werden, wenn er dorthin zurückkehre, dass er dies auch daraus schliesse, dass er in der Schweiz von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen beim BFM eine Bestätigung von H._______ vom 23. Juli 2010, den Jahresrapport dieser Organisation von 2008/09, einen Flyer von H._______ sowie einen Ausdruck einer Internetseite von Radio G._______, die Kopie eines an verschiedene Botschaften ergangenen Schreibens vom 25. Juni 2010 sowie ein Themenpapier betreffend eine Sendung bei Radio G._______ einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2010 – eröffnet am 4. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, das am 8. Mai 2000 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 27. April 2004 rechtskräftig abgeschlossen; ebenfalls seien drei in der Folge durchgeführte Wiedererwägungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, er übe in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten aus und müsse daher befürchten, bei einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen verfolgt zu werden, dass das BFM erklärte, diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Aktivitäten im Rahmen von Organisationen wie H._______ keine D-5613/2010 Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu begründen vermöchten, dass auch wenn nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich solche Exilgruppierungen auch kritisch mit gesellschaftspolitischen Geschehnissen in der DRK – und anderen Ländern der Region – auseinandersetzten, und beispielsweise auch Anlässe wie Kundgebungen (mit)organisierten, erscheine es ausgesprochen wenig wahrscheinlich, dass Tätigkeiten zugunsten solcher Organisationen ein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auslösten, dass H._______ nämlich keine mit militanten Mitteln agierende Organisation sei, vielmehr handle es sich dabei um eine Vereinigung, welche den in der Schweiz lebenden Afrikanern französischer Sprache bei alltäglichen Problemen – so insbesondere im Bereich des Asylund Ausländerrechts – behilflich sei und offensichtlich keine Gefährdung für Machtträger von Herkunftsländern wie der DRK darstelle, dass daran auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung des bekannten Menschenrechtsaktivisten F.C. engagiert habe, nichts zu ändern vermöge, dass diese Gewalttat nämlich weltweit Proteste ausgelöst und die Regierungen zahlreicher Länder sowie die Vereinten Nationen zu deutlichen Reaktionen gegenüber der Regierung in Kinshasa veranlasst habe, welche nach dem Mordfall auch umgehend reagiert und den Polizeichef sowie andere hohe Kader der Polizei, welche hinter der Bluttat vermutet worden seien, vom Dienst suspendiert habe, dass es angesichts dessen äussert unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer wegen seines diesbezüglichen Engagements Verfolgungsmassnahmen im Heimatland zu befürchten habe, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, er sei in der Schweiz mit dem Tod bedroht worden; seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch völlig unsubstanziiert geblieben und enthielten weder Angaben zu den ihn angeblich bedrohenden Personen – es seien Unbekannte – noch zum Zeitpunkt der angeblichen Bedrohungen, dass zudem Beweismittel fehlten wie beispielsweise in einem solchen Zusammenhang aufgenommene Polizeirapporte, D-5613/2010 dass diese Vorbringen daher als reine Parteibehauptungen eingestuft werden müssten und nicht geeignet seien, obige Ausführungen umzustossen, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dem vorliegenden Gesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und dabei auf die Ausführungen in der BFM- Verfügung vom 22. Oktober 2008 sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 verwies, dass das BFM gestützt auf Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei sinngemäss beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei aufgrund ihrer Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5613/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-5613/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten – beziehungsweise vorangegangenen – Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5 f. S. 5 ff.), dass allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren" sich ein logischer Zusammenhang ergibt zum weiteren Erfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliesslich seit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind, ergibt (vgl. EMARK a.a.O.), dass die Verfügungen des BFM vom 19. April 2002 (Beschwerdeführer) sowie vom 12. Februar 2003 (Beschwerdeführerin), in welcher es feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Asylgesuche ablehnte, mit zwei separaten Urteilen der ARK vom 22. April 2004 rechtskräftig wurden, D-5613/2010 dass die Beschwerdeführenden somit unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylgesuch erfolglos durchlaufen haben und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, dass Ereignisse eingetreten sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftigkeit (nochmals) reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein halt los sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass im zweiten Asylgesuch vom 23. Juli 2010 als Grund für das erneute Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, dass der Umstand allein, dass in einem weiteren, schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vorbrachte, er sei Mitgründer der 2008 gegründeten Organisation H._______, deren Ziel es in erster Linie sei, französischsprachigen Afrikanern in der Schweiz bei administrativen und sozialen Problemen zu helfen, dass die Organisation sich darüber hinaus auch mit Menschenrechtsfragen beschäftige, D-5613/2010 dass der Beschwerdeführer seit der Gründung die Funktion des Vize- Koordinators der Organisation inne habe, dass er nach der Ermordung des Menschenrechtsaktivisten F.C. am 2. Juni 2010 diesbezüglich eine Kampagne geleitet habe, dass er am 25. Juni 2010 im Namen von H._______ ein Schreiben an verschiedene Botschaften sowie in Kopie an das Justizministerium von Kongo (Kinshasa) geschickt habe sowie in einer Sendung von Radio G._______ am 5. Juli 2010 Fragen zum Thema der Ermordung von F.C. beantwortet habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen diverse Beweismittel beim BFM einreichte (vgl. Aufzählung im Sachverhalt), dass das BFM nach Treu und Glauben darauf abstellen durfte, der Beschwerdeführer bringe in seinem schriftlichen Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vor und reiche gleichzeitig die im Moment greifbaren Beweismittel zu seinem Dossier ein (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771), zumal er dabei von einem professionellen Rechtsvertreter unterstützt wurde und in seinen Ausführungen keine Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Beweismittel zu erkennen waren (BVGE 2009/53 S. 5.7 S. 772), dass die Aktenlage dem BFM mithin erlaubte festzustellen, dass für den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nötig sein würde, nachdem die Beschwerdeführenden den im zukommenden Anspruch (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. b AsylG) mit der Gesuchseinreichung erschöpfend wahrgenommen hatten (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771 mit weiteren Hinweisen), dass aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation H._______ ist und sich in der Schweiz für die Belange von französischsprachigen Afrikanern engagiert, dass es sich bei der Organisation nicht um eine (oppositionelle) politische Partei sondern um eine NGO handelt, die hauptsächlich soziale Zwecke verfolgt, D-5613/2010 dass sich aus den Aktivitäten des Beschwerdeführers auch kein besonderes politisches Profil ableiten lässt, dass er sich zwar zur Ermordung des bekannten Menschenrechtsaktivisten F.C. mehrfach kritisch äusserte, dass bereits das BFM in seiner Verfügung erklärte, diese Gewalttat habe weltweit Proteste ausgelöst und die Regierungen zahlreicher Länder sowie die Vereinten Nationen zu deutlichen Reaktionen gegenüber der Regierung in Kinshasa veranlasst, weshalb diese denn auch umgehend reagiert und den Polizeichef sowie andere hohe Kader der Polizei, welche hinter der Bluttat vermutet worden seien, vom Dienst suspendiert habe, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass es angesichts dessen äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen seines diesbezüglichen Engagements Verfolgungsmassnahmen im Heimatland zu befürchten hat, dass darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer dargetan wurde noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern sich die genannte Organisation bzw. der Beschwerdeführer persönlich in der Öffentlichkeit besonders exponiert hätte, dass hinzugefügt werden kann, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts politische Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein können, dass in der Nationalversammlung gegenwärtig 70 Parteien und im Senat 26 Parteien vertreten sind, dass sich Vertreter der Opposition immer wieder regierungskritisch äussern, dass vor diesem Hintergrund umso weniger anzunehmen ist, eine regierungskritische exilpolitische Betätigung führe bei der Rückkehr in den Heimatstaat zu Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch gar keine besondere regierungskritische Haltung dargelegt hat, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht davon auszugehen ist, die kongolesischen Sicherheitsorgane D-5613/2010 würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften besonders überwachen und diese in elektronischen Datenbanken registrieren, dass es deshalb selbst für den Fall des Bekanntwerdens seines Engagements in der Schweiz als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer von den kongolesischen Behörden als ernstzunehmender und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde und deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte, dass daher kein Anlass zur Vermutung besteht, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG sei die Aufzeichnung der erwähnten Radiosendung vom 5. Juli 2010 als Beweismittel zu prüfen, dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung jedoch darauf verzichtet werden kann, weil davon auszugehen ist, eine Anhörung der Aufnahme würde keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu Tage fördern, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter erklärt, seit einer gewissen Zeit erhalte er anonyme Drohanrufe, weshalb er bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht habe, dass auch dieses Vorbringen nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern vermag, da es weiterhin sehr unsubstanziiert bleibt und keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden, dass sich die Beschwerdevorbringen darüber hinaus im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches offen- D-5613/2010 sichtlich keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse darzutun vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5613/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kongo (Kinshasa) zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass hierzu auf die Ausführungen in der Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 und die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 verwiesen werden kann, dass daher weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-5613/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5613/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand: Seite 15