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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2009 D-5613/2009

14 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,858 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5613/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Algerien, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5613/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Algerien am 27. Juli 2009 verliess, auf dem Seeweg nach E._______ und F._______ gelangte und mit dem Zug, wann wisse er nicht mehr, illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 6. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 11. August 2009 im D._______ befragt und am 17. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatland Mitglied einer militärischen Spezialeinheit zur Bekämpfung von Terroristen gewesen und habe in der Armee Kampfsport trainiert, dass er keine Menschen habe töten wollen und deshalb zweimal desertiert sei, sich aber jeweils freiwillig dem militärischen Gericht gestellt habe und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, dass er von Vertretern einer terroristischen Gruppierung angefragt worden sei, deren Mitglieder in Kampfsport zu unterrichten, dass er unter Hinweis auf seine familiäre Verpflichtung abgelehnt habe und in der Folge von den Terroristen bedroht worden sei, dass er seither bei seinen Eltern gelebt und sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschieden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2009 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, D-5613/2009 dass er eine Kopie seines Reisepasses und seines Militärausweises sowie seines Ehescheines zu den Akten gereicht habe, dass es sich dabei jedoch nicht um rechtsgenügliche Ausweispapiere gemäss Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, da sie lediglich in Kopieform vorlägen und somit nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden könnten und zudem leicht zu fälschen seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung dargelegt habe, seine originale Identitätskarte befinde sich zu Hause und er könne diese sowie seinen Pass telefonisch von dort anfordern, dass er dieses Versprechen jedoch nicht eingehalten und bei der Direktanhörung erklärt habe, er sei hier der Sprache nicht mächtig, wisse nicht, wie er dies anstellen sollte, und er habe zudem kein Geld, dass grundsätzlich anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich identifizieren zu müssen, und es offensichtlich sei, dass er sich zu keinem Zeitpunkt bemüht habe, seine Identitätspapiere erhältlich zu machen und seiner gebotenen Mitwirkungspflicht nachzukommen, dass zudem seine Reiseschilderungen realitätsfremd seien, so etwa seine Behauptung, unter den dargelegten Umständen ohne jegliche Reisepapiere und ohne Kontrolle von Algerien in die Schweiz gelangt zu sein, was in Abrede zu stellen sei, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen könne, er habe aus entschuldbaren Gründe keine Dokumente vorlegen können, die es erlaubten, ihn zu identifizieren, dass das BFM dessen Schilderungen zu den asylbegründenden Vorbringen als höchst unsubstanziiert, unlogisch sowie widersprüchlich und in der Folge als haltlos qualifizierte, dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine Zeitangaben bezüglich der behaupteten Desertionen sowie seiner freiwilligen Meldung beim Militärgericht und des Zeitpunkts seiner Haftentlassung habe machen können, D-5613/2009 dass nicht nachvollziehbar sei, dass er sich weder an den Monat noch an das Jahr erinnern könne, zumal er hierzu Beweismittel mit den entsprechenden Datierungen eingereicht habe, dass auch die weiteren Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht mit den eingereichten Beweismitteln zu vereinbaren seien, dass zudem höchst abwegig sei, der Beschwerdeführer habe sich unbehelligt zu Hause aufhalten können, obwohl er gemäss seinen Angaben gesucht worden sei, in welchem Zusammenhang er sich bezeichnenderweise widersprüchlich und unlogisch geäussert habe, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, und auch die zu den Akten gereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermöchten, zumal diese lediglich in Kopieform und zum Teil schwer leserlich vorlägen, weshalb sie nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar seien, dass es sich beim weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Asylgrund, von einer terroristischen Gruppe unter Drohungen aufgefordert worden zu sein, sie zu unterstützen und im Kampfsport zu unterrichten, um Übergriffe Dritter handle, gegen die der algerische Staat Schutz biete, es der Beschwerdeführer aber unterlassen habe, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, so dass diese auch nicht die Möglichkeit zum Ergreifen entsprechender Schutzmassnahmen gehabt hätten, dass ihm auch die Möglichkeit offengestanden hätte, sich allfälligen Bedrohungen seitens der Terroristen durch einen Ortswechsel zu entziehen, dass er gemäss eigenen Angaben seine Frau und seine Tochter zu deren Schutz nach G._______ geschickt habe und es nicht einzusehen sei, weshalb er nicht ebenfalls dorthin gegangen und stattdessen ausgereist sei, und demnach den diesbezüglichen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, D-5613/2009 dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5613/2009 dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie D-5613/2009 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, seine Identitätskarte sei zu Hause und sein Reisepass befinde sich bei der Gemeindeverwaltung von H._______ (vgl. Akten BFM A 1/14 S. 6 f.), dass er nach Hause telefoniert habe, um das Original seines Reisepasses sowie seiner Identitätskarte zu beschaffen, dass er weiter anführte, es dürfte kein Problem darstellen, die Originale zu beschaffen, und er sich darum bemühen werde , dass er jedoch auf die Aufforderung des Befragers anlässlich der Direktanhörung, nun diese Dokumente zu beschaffen, erklärte, nicht zu wissen, wie er ein Originaldokument aus Algerien beschaffen sollte, dass er auf die Antwort des Befragers ("per Post") erwiderte, er kenne sich nicht mit der Sprache aus und wisse nicht, wie man das mache, zumal er kein Geld habe (vgl. A 8/13 S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Rechtsmitteleingabe angeführt wird, an der Loge des D._______ sei ihm mitgeteilt worden, dass die von ihm angeforderten Original-Dokumente - Eheschein, Militärkarte, Entlassungsbestätigung, Führerausweis - seien eingetroffen, man habe ihm aber lediglich den Führerschein ausgehändigt, dass er den besagten Führerschein auf Beschwerdeebene zu den Akten reichte, D-5613/2009 dass er in seiner Rechtsmitteingabe weiter ausführte, die Identitätskarte sei per Post unterwegs, und er hoffe, dass diese bald eintreffen möge, dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz demnach sein Versprechen eingehalten und die in Aussicht gestellten Papiere ausgehändigt habe, dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. a.a.O. E. 4 - 6), dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - Führerausweis, Militärausweis, Eheschein, Haftentlassungsschein, Arbeitszeugnis, Zeugnis I._______ - unabhängig derer Echtheit den Beweis der Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht erbringen, da sie zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurden, dass demzufolge die erwähnten eingereichten Dokumente, auch wenn sie im Original vorliegen würden, den Anforderungen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügten, dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies darum geht, die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, D-5613/2009 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochten Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich anführt, bezüglich seiner Desertionen, des Zeitpunkts, wann er sich freiwillig dem Militärgericht gestellt habe, und seiner ersten Haftentlassung könne er sich jeweils an den Wochentag erinnern, nicht jedoch an den Monat und das Jahr, dass seine Aussagen trotzdem der Wahrheit entsprächen, da er dies mit den eingereichten Beweismitteln belege, denen die entsprechenden Daten zu entnehmen seien, dass nicht weiter auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ungereimtheiten und den eingereichten Haftentlassungsschein einzugehen ist, da der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafen keine Schwierigkeiten mit den Behörden hatte und nicht geltend macht, wegen der Desertionen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt worden zu sein oder eine solche Verfolgung befürchten zu müssen, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend seine widersprüchlichen Angaben zur behaupteten Suche auseinanderzusetzen, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen unangefochten bleiben und von deren Korrektheit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Erwägungen zu den behaupteten Drohungen einer terroristischen Gruppe - diesen Umstand bezeichnete der Beschwerdeführer ebenfalls als Motiv für seine Ausreise - nichts entgegenhält, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5613/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Algerien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, eine neunjährige Schulbildung sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als J._______ verfügt, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, D-5613/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Algerien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5613/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiligenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Führerausweis K._______ im Original) - das L._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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