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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2007 D-5606/2006

21 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,573 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 29. August 2006 i.S. Asyl und Wegwei...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5606/2006 /bah {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2007 Richter Hans Schürch, Walter Stöckli, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Z._______, geboren _______, Russland, Z2._______ (Ehefrau), geboren _______, Russland, Z3._______ (Tochter), geboren _______, Russland, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5606/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Tschetschenen sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 15. Juni 2005 und gelangten am 21. Juni 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, welche am 27. Juni 2005 in _______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei am 6. Februar 2000 von den Russen in ein Lager deportiert worden. Nachdem er dieses am 24. Februar 2000 habe verlassen dürfen, sei er auf der schwarzen Liste des Sicherheitsdienstes geblieben. Er habe einen Korrespondenten über dieses Lager informiert und sei am folgenden Tag von Kadirov-Leuten verschleppt worden. Man habe ihn geschlagen und bedroht. Nach diesem Vorfall sei er immer wieder von Kadirov-Leuten oder Russen von zu Hause mitgenommen worden. In der Nacht des 25. Oktober 2004 sei er von zu Hause abgeholt und den Russen übergeben worden. Diese hätten ihn geschlagen und in ein Loch herabgelassen, aus welchem er jeden Tag herausgezogen und befragt worden sei. Man habe wissen wollen, wo sich Maschadov und Basajev befänden. Nach drei Tagen sei er in ein Zimmer gebracht worden, in dem sich ein Tschetschene befunden habe, der ihm gesagt habe, er sei von seiner Tante geschickt worden. Am folgenden Tag sei er von diesem Mann, der ihm gesagt habe, seine Tante habe $ 2'000 bezahlt, abgeholt worden. Seitdem habe ihn seine Mutter immer wieder gebeten, das Land zu verlassen. Ende März 2005 oder Anfang April 2005 habe er in der Moschee eine Rede über Entschädigungen für verlorenen Besitz gehalten. Er habe die Leute aufgefordert, für die Entschädigungen zu streiken. Anschliessend sei er auf den Markt gegangen, wo er von Leuten des Sicherheitsdienstes geschlagen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Als er am frühen Morgen zu sich gekommen sei, habe er festgestellt, dass er beraubt worden sei. Seither habe er die Idee gehabt, Russland zu verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 22. Februar 2000 über seinen Lageraufenthalt ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes in die Schweiz gekommen. Er sei in ihrer Anwesenheit zweimal von zu Hause abgeführt worden. Einmal sei er im Oktober 2004 am späteren Abend in ein Auto gezerrt und weggebracht worden. D-5606/2006 Sie hätten ihn drei Tage lang gesucht, bis seine Tante ihn aufgespürt habe. Im April 2005 sei er weggegangen und nicht mehr nach Hause gekommen. Am folgenden Tag sei er in einem Auto nach Hause gebracht worden; man habe gesehen, dass er zusammengeschlagen worden sei. Sie selbst sei im März 2004 bei einer Kontrolle von Soldaten abgeführt worden. Ihr Mann habe den Soldaten Geld gegeben, worauf man sie habe gehen lassen. Ein vom BFM beauftragter Experte führte mit den Beschwerdeführern am 29. Juni 2005 ein Telefongespräch, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse (LINGUA) durchführte. Der Experte kam in seinen Berichten vom 6. Juli 2005 zum Schluss, die Beschwerdeführer seien eindeutig in Tschetschenien sozialisiert worden. Das BFM gewährte den Beschwerdeführern am 8. Juli 2005 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen hinsichtlich der Erlangung der Visa für die Einreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer versicherte, er habe das Visum bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau nicht selbst erlangt, sondern eine Drittperson damit beauftragt, welcher er Fotos von sich und Blankounterschriften gegeben habe. Da er zusammengeschlagen worden und im Spital gewesen sei, leide er an Gedächtnislücken und könne sich nicht an alles erinnern. Des Weiteren seien seine Aussagen bei der Empfangszentrumsbefragung nicht vollständig protokolliert worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nichts Genaueres über den Erhalt der Visa. Am 20. Juli 2005 wurden die Beschwerdeführer vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am Abend des 25. Oktober 2004 von zu Hause abgeholt worden. Als an das Tor geklopft worden sei, habe er geöffnet und sei sofort zu Boden geworfen und geschlagen worden. Man habe ihn in ein Militärfahrzeug gesteckt und weiterhin geschlagen. Nachdem sie das Ziel erreicht gehabt hätten, sei er in ein Erdloch gesteckt worden. In dem Zelt, in das er nach der Festnahme gebracht worden sei, habe er einen Mann getroffen, der ihn befragt habe. Er habe ihn gefragt, ob er seinen Verwandten sagen könne, wo er sich befinde. Daraufhin habe dieser ihm gesagt, er sei von der Tante geschickt worden und werde ihn rausholen. Der Mann habe ihn von der Militärbasis abgeholt und nach Hause gefahren. Am folgenden Tag habe ihn seine Tante abgeholt und ihn ins Spital gebracht, wo er D-5606/2006 behandelt worden sei. Nach einem Tag sei er nach Hause zurückgekehrt und von seiner Ehefrau weiter gepflegt worden. Er leide heute noch körperlich an den erlittenen Misshandlungen. Zwischen dem 8. und 10. April 2005 sei er in der Moschee gewesen. Nach dem Gebet hätten sich die Leute vor der Moschee versammelt und über den neu gewählten Leiter der Administration gesprochen, der angeblich weniger korrupt sei als andere. Als er dies gehört habe, habe er sich kritisch über die Administration geäussert. Er habe den Leuten gesagt, sie müssten einen Brief schreiben und sich wegen der nicht vollständig erhaltenen Kompensationen beschweren. Da es zu Diskussionen mit alten Leuten gekommen sei, habe er den Ort verlassen und den Bus zum Markt bestiegen. Dort habe er von hinten einen Schlag auf den Kopf erhalten und sei zu Boden geworfen und derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er ein Taxi bestiegen und sei nach Hause gefahren. Die Beschwerdeführerin sagte aus, in einer Nacht im Oktober 2004 habe vor ihrem Haus ein Militärfahrzeug gehalten. Ihr Mann sei draussen gewesen und an den Zaun gestellt sowie durchsucht worden. Sie hätten rausgehen wollen, aber er habe ihnen zugeschrien, sie sollten nicht rauskommen. Danach hätten ihn die Männer in das Fahrzeug gestossen und seien davon gefahren. Am folgenden Tag sei ihre Schwiegermutter zur Tante ihres Ehemannes gefahren und habe dieser alles erzählt. Die Tante habe sich sofort auf die Suche gemacht und ihn am vierten Tag freikaufen können. Sie habe ihn nach Hause zurückgebracht, er sei in einem schlechten Zustand gewesen. Sein Onkel habe ihn ins Spital gebracht, wo er einen Tag lang geblieben sei. Mitte April 2005 habe ihr Mann frühmorgens das Haus verlassen. Am folgenden Morgen habe vor dem Haus ein Taxi angehalten, aus dem ihr Mann blutverschmiert ausgestiegen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Am 25. Januar 2006 wurde den Beschwerdeführern die Tochter _______ geboren. B. Mit Verfügung vom 29. August 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D-5606/2006 Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. September 2006 beantragten die Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei in den Punkten 1 bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein ärztliches Zeugnis vom 20. September 2006 von Dr. _______ und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 26. September 2006 bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Am 10. Oktober 2006 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste, _______, vom 26. September 2006. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführer reichten am 21. November 2006 bei der ARK einen "Auszug aus der medizinischen Karte des Patienten" vom 1. Dezember 2004 mitsamt deutscher Übersetzung ein. D-5606/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-5606/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Viele Angaben zwischen den auf der Schweizerischen Botschaft in Moskau eingereichten Visa-Unterlagen und ihren Aussagen beim BFM seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe in den Visa- Unterlagen eine andere Adresse angegeben als beim BFM und habe unterschiedliche Angaben zu seiner letzten Arbeitsstelle gemacht. Er habe sich auch betreffend die angeblichen Blankoformulare, die er unterzeichnet habe, widersprüchlich geäussert. Schliesslich habe er sich an vieles nicht mehr erinnern wollen und ausweichende Antworten gegeben, sodass es den Aussagen an Substanz fehle. Die Beschwerdeführer hätten ein zentrales Ereignis der Verfolgungssituation unterschiedlich geschildert. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung behauptet, man habe ihren Ehemann bei der Festnahme in ein BTR-Fahrzeug gesetzt, während der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei in ein Uralfahrzeug gebracht worden. Des Weiteren habe sie gesagt, ihr Ehemann sei draussen gewesen und habe das Tor schliessen wollen, als mehrere Männer aus dem angefahrenen Fahrzeug gestiegen seien. Er habe gesagt, man habe am Tor des Hauses geklopft und seinen Namen gerufen; er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen. Seine Frau habe ihn nach dem Klopfen gefragt, ob er hinausgehen oder lieber im Haus bleiben wolle. Er habe geantwortet, er gehe nach draussen, um nachzusehen. Ferner habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei von den Männern auf die Strasse gebracht worden und seine Mutter sowie D-5606/2006 seine Ehefrau hätten geschrien, sich an ihn geklammert und versucht, ihn zurück zu zerren. Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass ihre Schwiegermutter habe hinausgehen wollen, ihr Ehemann aber geschrien habe, sie sollten nicht aus dem Haus gehen. Die Beschwerdeführerin und deren Schwiegermutter wären somit nicht in der Nähe des Beschwerdeführers gewesen und hätten nicht versuchen können, ihn zurückzuhalten. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch bei der Schilderung der von ihm angeblich im Frühjahr 2005 gehaltenen Rede widersprochen. Bei der Erstbefragung habe er behauptet, er habe eine Rede in der Moschee gehalten, bei der er zum Streik aufgerufen habe. Bei der Anhörung habe er aber gesagt, er habe dazu aufgerufen, eine Protestnote einzureichen. Das eingereichte Dokument (Haftbestätigung) beziehe sich auf ein Ereignis, das zum Ausreisezeitpunkt fünf Jahre zurückgelegen habe. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente in Russland relativ leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert zum Vornherein relativ tief anzusetzen sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Visa für die Einreise in die Schweiz mit Hilfe einiger Vermittlungsfirmen organisiert. Die Reisepässe seien dazu einer Firma übergeben worden. Dass er nicht sehr präzise Angaben gemacht habe, habe verschiedene Gründe. Die auf den Antragsformularen stehenden Angaben seien falsch, was von den beauftragten Firmen zu verantworten sei. Es sei bekannt, dass russische Bürger Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Visa hätten. Tschetschenen hätten zudem Probleme, überhaupt einen Pass zu erhalten, was von dubiosen Firmen dazu genutzt werde, um Profit zu schlagen. Antragsformulare würden oft von Vertretern einer solchen Firma ausgefüllt und unterschrieben. Dies widerspreche den vom BFM gewonnenen Erkenntnissen nicht, gehe aus diesen doch hervor, dass eine in der Schweiz gemachte Hotelreservation mit einer fremden Kreditkarte garantiert worden sei. Dem Beschwerdeführer seien die genauen Mechanismen der Antragstellung nicht bekannt. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer Bedenken gehabt, das Ausfüllen von Visa-Unterlagen zuzugeben. Die Lage in Tschetschenien sei instabil und lebensgefährlich, das Leben der Tschetschenen sei gefährdet. Täglich verschwänden Leute oder würden gefoltert. Die Beschwerdeführer hätten mit ihrer Lebensgeschichte nachgewiesen, dass sie nicht in der Heimatregion D-5606/2006 hätten bleiben können. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien im Dezember 1994 bei einem Bombenanschlag getötet worden. Ihn selbst habe man für tot gehalten, bis jemand bemerkt habe, dass er noch atme. Durch den Anschlag sei er fast erblindet. Unter dem früheren Präsidenten Maschadov habe er von 1995 bis 1997 einen Posten im Komitee gehabt, welches Immobilien geschätzt habe. Als andere an die Macht gekommen seien, sei er entlassen worden. Es sei notorisch, dass Anhänger von Maschadov immer noch verdächtigt würden, diesen unterstützt zu haben. Zudem habe er vor der Moschee Kritik geübt und dazu aufgerufen, die willkürlich gekürzten Entschädigungsgelder nicht anzunehmen. Dass ihm deshalb von den Kadyrov-Leuten Nachteile zugefügt worden seien, sei gut verständlich. Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer seien der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine subjektive Sicht als Opfer zu berücksichtigen. Er berichte von der Festnahme aus eigener Wahrnehmung und es sei möglich, dass seine Ehefrau diese anders erlebt habe. Bezeichnenderweise habe er eingeräumt, dass es ihm so vorgekommen sei, als sei er von beiden Frauen gezerrt worden, weil er von beiden Frauen Schreie gehört habe. Er habe einige Momente erwähnt, welche sehr glaubwürdig erschienen, wie zum Beispiel die Beschaffenheit des Bodens des LKW Ural. Er habe auch das Panzerfahrzeug BTR erwähnt, in welchem seine Ehefrau ihn zu sehen geglaubt habe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde eingestanden, hinsichtlich der Erlangung der Visa für die Schweiz nicht in allen Punkten wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. So räumen sie ein, sie hätten nicht bestätigen wollen, dass sie die Antragsformulare selbst ausgefüllt hätten. Da sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurden, beeinträchtigt ihr Aussageverhalten ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann den Beschwerdeführern jedoch geglaubt werden, dass sie von den Agenten, welche ihnen bei der Erlangung der Visa behilflich waren, dahingehend beraten wurden, gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Moskau unzutreffende Angaben zu machen. Dies hätten sie aber im Rahmen der Befragungen durch die Asylbehörden eingestehen müssen. D-5606/2006 5.2 Anlässlich der Befragungen haben die Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei in der Nacht des 25. Oktober 2004 von zu Hause weggeholt und verschleppt worden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass in den Aussagen der Beschwerdeführer verschiedene, gewichtige Widersprüche bestehen. Den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin diesen Vorfall möglicherweise anders wahrgenommen hätten, ist insoweit beizupflichten, als der unterschiedliche Blickwinkel zwar zu anders gewichteten Aussagen führen kann, die sich jedoch ergänzen sollten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er im Hause gewesen sei, als die Militärfahrzeuge gekommen seien, und seine Frau ihn gefragt habe, ob er aufmachen gehe oder im Haus bleiben wolle, lassen sich indessen in keiner Weise mit denjenigen der Beschwerdeführerin vereinbaren, die schilderte, ihr Ehemann sei draussen gewesen, als die Fahrzeuge gekommen seien. Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren, er sei sich sicher, dass Frauenhände ihn hätten zurückhalten wollen, als er abgeführt worden sei. Angesichts der geschilderten Geschehnisse wäre es zwar verständlich, dass er sich nicht eindeutig hätte daran erinnern können, ob eine oder zwei Frauen dies versucht hätten, indessen besteht der wesentliche Widerspruch zu diesem Punkt darin, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, aus dem Haus gegangen zu sein. Ebenso widersprüchlich sind die Aussagen hinsichtlich der Schilderung, wer den Beschwerdeführer am Tag nach seiner angeblichen Freilassung ins Spital gebracht habe. Während der Beschwerdeführer sagte, seine Tante habe ihn mit einem Taxi ins Krankenhaus gebracht, behauptete die Beschwerdeführerin, der Onkel ihres Mannes habe entschieden, dass dieser ins Spital müsse und habe ihn dorthin gebracht. Beide Beschwerdeführer machten geltend, der Beschwerdeführer sei nur einen Tag lang in Spitalpflege gewesen, anschliessend habe ihn die Beschwerdeführerin gepflegt. Diese Aussagen wiederum stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den Ausführungen im "Auszug aus der medizinischen Karte des Patienten" vom 1. Dezember 2004, der von den Beschwerdeführern selbst eingereicht wurde. Dieser Akte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2004 bis zum 24. November 2004 in stationärer Behandlung bei der _______ war. Die aufgeführten Verletzungen habe er bei einem Artilleriebeschuss durch Militärs auf dem Stadtgebiet erlitten. Er sei notfallmässig behandelt und reanimiert sowie mit diversen Medikamenten behandelt worden. Nach der D-5606/2006 Behandlung habe sich sein Zustand etwas gebessert, es seien weitere Behandlungen ausserhalb der Stadt empfohlen worden. Somit stehen weder die Dauer des geltend gemachten Spitalaufenthalts noch dessen Ursache in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschwerdeführer. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2004 verschleppt und derart misshandelt worden sei, dass er in Spitalpflege habe verbracht werden müssen, ist nach dem oben Gesagten trotz einiger für sich allein überzeugend scheinenden und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. 5.3 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei im April 2005 auf dem Markt zusammengeschlagen und beraubt worden, nachdem er sich kritisch zu den Entschädigungszahlungen geäussert habe. Auch in dieser Hinsicht sind jedoch seine Aussagen nicht übereinstimmend. Bei der Empfangszentrumsbefragung sagte er aus, er habe in einer Moschee eine Rede über Entschädigungen für verlorenen Besitz gehalten. Er habe versucht, die Leute zu einem Streik zu überzeugen, habe jedoch gespürt, dass alle Angst gehabt hätten. Er habe dann die Moschee verlassen und sei in einen Bus gestiegen. Bei der Anhörung machte er geltend, die Leute hätten sich nach dem Gebet vor der Moschee versammelt. Man habe erzählt, dass ein neuer Leiter der Administration gewählt werde, der nicht so viele Schmiergelder nehme wie andere. Daraufhin habe er sich kritisch zu den Machthabern und den Kompensationen geäussert. Er habe gesagt, sie müssten einen Brief schreiben. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung mit den alten Leuten gekommen, worauf er aufgegeben habe und zur Bushaltestelle gegangen sei. Bei der Empfangszentrumsbefragung machte er geltend, er habe auf dem Markt um zirka 15 Uhr 40 einen Schlag auf dem Kopf erhalten, während er bei der Anhörung sagte, er sei zirka um 16 Uhr auf dem Markt eingetroffen und habe dort einen Verwandten getroffen, mit dem er einige Worte gewechselt habe; erst danach habe er einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten. Angesichts der widersprüchlichen Darlegung ist auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu werten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die angeblich ihre Flucht auslösenden Ereignisse glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die beiden eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Dem ärztlichen Zeugnis vom 20. September 2006 ist zu entnehmen, der D-5606/2006 Beschwerdeführer leide unter massiven körperlichen und psychischen Beschwerden, die auf Folterungen zurückzuführen seien. Er benötige intensive psychiatrische und somatische ärztliche Betreuung. Seit der Ablehnung seines Asylantrags habe sich sein Zustand verschlechtert. Dem Schreiben der Psychiatrischen Dienste, _______ vom 26. September 2006 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. November 2005 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit multiplem Schmerzsyndrom (Zustand nach Kriegserlebnissen und nach Inhaftierungen und Folterung) in Behandlung. Angesichts des eingereichten "Auszugs aus der medizinischen Karte des Patienten" ist davon auszugehen, dass die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wohl auf das traumatische Erlebnis im Zusammenhang mit den bei einem Artilleriebeschluss erlittenen schweren Verletzungen steht. Gerade auch aus dieser Krankenakte ergibt sich indessen die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten viertägigen Inhaftierung und der dabei angeblich erlittenen Misshandlungen. 6. 6.1 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme (Lagerhaft) im Februar 2000 gilt es, unbesehen deren Glaubhaftigkeit, festzuhalten, dass diese zu weit zurücklag, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Russland lag dieses Vorkommnis über fünf Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 S. 277; 2000 Nr. 2 S. 21 f., mit weiteren Hinweisen). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal die daraus abgeleiteten späteren Schwierigkeiten mit den Behörden als unglaubhaft gewertet wurden. Die angebliche Lagerhaft ist als in sich abgeschlossenes, die Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussendes Vorkommnis zu werten, weshalb dieses asylrechtlich nicht relevant ist. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1995 bis 1997 unter Maschadov in einem Komitee tätig gewesen, das Immobilienschätzungen gemacht habe. Abgesehen D-5606/2006 davon, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich der Befragungen nicht geltend machte, ist festzustellen, dass ihm daraus offenbar keine asylrechtlich relevante Gefährdung erwuchs. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, er sei während seiner Festnahme vom 25. bis zum 29. Oktober 2004 nach dem Aufenthaltsort von Maschadov gefragt worden, diese Festnahme wurde aber als unglaubhaft gewertet. Der Beschwerdeführer machte keine weiteren Probleme geltend, die ihm im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Tätigkeit entstanden seien. 6.3 Der Beschwerdeführer machte erst auf Beschwerdeebene geltend, er sei bei einem Bombenanschlag vom Dezember 1994, bei dem sein Vater und sein Bruder verstorben seien, schwer verletzt worden. Auch die Verletzungen, die er gemäss dem eingereichten "Auszug aus der medizinischen Karte des Patienten" Ende Oktober 2004 erlitten habe, machte er im Rahmen der Befragungen nicht geltend. Wie dem auch sei, aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gezielt Opfer eines Bombenanschlags beziehungsweise eines Artilleriebeschusses wurde. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, dass er seine Heimat aufgrund der Kriegsereignisse verlassen habe. Die im Rahmen der Kriegsereignisse erlittenen Verletzungen wurden dem Beschwerdeführer nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen zugefügt, weshalb sie nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. 6.4 Insofern in der Beschwerde auf die allgemeine Lage in Tschetschenien Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass tschetschenische Asylsuchende auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 S. 147 ff.). Der allgemeinen Lage in Tschetschenien ist praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern auch angesichts des Umstandes, wonach die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Lagerhaft des Beschwerdeführers), herabgesetzt ist D-5606/2006 (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann. Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Russland begründete Furcht hatten, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention D-5606/2006 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Die drei Bedingungen für den Verzicht auf einen Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 9.2 Das BFM ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Aus diesem Grund erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt weitergehende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D-5606/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: "Auszug aus der medizinischen Karte des Patienten" vom 1. Dezember 2004) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 16

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