Abtei lung IV D-5604/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5604/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan zusammen mit seiner Familie im Sommer 2002 und lebte fortan im Iran. Etwa drei Jahre später verliess er den Iran Richtung Türkei und gelangte schliesslich von ihm unbekannten Ländern her kommend am 9. August 2005 zusammen mit seinem Bruder _______ in die Schweiz, wo er am 10. August 2005 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 23. August 2005 in _______ summarisch befragt. Am 25. respektive 26. August 2005 stellte eine Fachperson im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung beim Beschwerdeführer ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr fest. Am 31. August 2005 wurde eine Lingua- Analyse durchgeführt, wobei der Experte zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich im Iran sozialisiert worden. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn im erneuten Beisein der Vertrauensperson am 4. Oktober 2005 an. Am 19. Juli 2007 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem Dorf _______ (Bezirk _______/Provinz _______ beziehungsweise _______) zu stammen, der Ethnie der _______ anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Vor der Machtübernahme durch die Taliban sei es in seinem Herkunftsgebiet zu Kämpfen zwischen _______ und _______ gekommen, weshalb er mit seinen Angehörigen in ein anderes Dorf habe fliehen müssen. Einer seiner Brüder habe auf der Seite der _______ gekämpft. Nach der Entwaffnung der Kriegsparteien durch die Taliban sei er zusammen mit seiner Familie nach _______ zurückgekehrt. Dort habe man in einem Brunnen die Leiche des Nachbarsohns _______ gefunden. Dessen Vater habe bei der Taliban Anzeige gegen den erwähnten Bruder erstattet, worauf dieser festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts sei. Er habe ihnen aber brieflich mitgeteilt, dass er nun die Taliban unterstütze. Nach dem Sturz der Taliban habe die Nachbarsfamilie bei der neuen Regierung indes wieder Anzeige wegen des Todes von _______ erstattet. Aus Angst vor dem drohenden Verfahren sei die Familie in den Iran geflohen. Einige Zeit später sei dort sein Bruder _______ durch Angehörige von _______ angegriffen und erheblich verletzt worden. Schliesslich seien er und seine drei in den Iran mitgeflohenen Brüder vom Vater wegen D-5604/2007 der drohenden Blutrache im Zusammenhang mit dem Tod von _______ in den Westen geschickt worden. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, gemäss der durchgeführten Herkunftsanalyse sei der Beschwerdeführer im Iran sozialisiert worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er die Feststellung des Experten nicht zu relativieren vermögen. An seinen Asylvorbringen bestünden entsprechend schon aus diesem Grund erhebliche Zweifel. Zudem habe er die angeblichen Vorkommnisse in Afghanistan in keiner Weise substanziiert darlegen oder in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar einordnen können. Da er anderseits in der Lage gewesen sei, die Ausreise aus dem Iran in zeitlicher Hinsicht genau zu definieren, werde die Einschätzung, wonach die angeblichen Erlebnisse im Iran sich nicht so zugetragen hätten, bestätigt. Schliesslich seien seine Angaben zur angeblich fehlenden Schulbildung widersprüchlich ausgefallen. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Heimatland des Beschwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. In persönlicher Hinsicht habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, in Afghanistan in _______ und _______ über ein Beziehungsnetz zu verfügen. Zudem stehe ihm offen, sich zusammen mit seinem Bruder _______ nach _______ zu begeben. C. Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung brachte er vor, sich ungefähr drei Jahre lang im Rahmen einer wichtigen Entwicklungsphase im Iran aufgehalten zu haben. Entsprechend sei gut möglich, dass seine Sprache auf diesen Aufenthalt hindeute. Im Übrigen sei die Sozialisation von _______ (Bruder) in Afghanistan nicht bezweifelt worden; da sie Brüder seien, müsse D-5604/2007 entsprechend auch bei ihm dasselbe gelten. Allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen seien auf die mangelnde Schulbildung und die Tatsache, dass er sich an gewisse Sachverhaltselemente nicht erinnern könne oder wolle, zurückzuführen. Das BFM habe der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zudem einen falschen Massstab zugrunde gelegt. Er habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in seinem Heimatland. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In wesentlichen Punkten übereinstimmenden Berichten zufolge sei die Situation in Afghanistan sehr angespannt. Zudem verfüge er über kein soziales Netz vor Ort. Das BFM habe in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) nicht gebührend berücksichtigt. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des UP-Gesuchs in den Endentscheid. E. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2007 beantragte die Vorinstanz ohne detaillierte zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5604/2007 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 3. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der kantonalen Anhörung war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Ihm war für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt worden, welche an der Anhörung teilnahm. Demnach waren die für Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen im relevanten Zeitraum erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, S. 84 ff.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie D-5604/2007 wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass aufgrund des im Beisein der Vertrauensperson durchgeführten Telefongesprächs im Hinblick auf die Lingua-Analyse in der Tat Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer erst im genannten Zeitpunkt Afghanistan verliess (vgl. dazu auch A 21/23, S. 11, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers betreffend). Zu welchem genauen Zeitpunkt er sein Heimatland verliess, kann aber letztlich offen bleiben. So war er jedenfalls nicht in der Lage, die Umstände des angeblichen Funds der Leiche von _______ und die damit für ihn respektive seine Familie verbundenen Konsequenzen auch nur annähernd zu substanziieren (A 21/23, S. 13 ff.; A 25/10, S. 7). Selbst in Berücksichtigung seines (damals) noch sehr jugendlichen Alters und der nachvollziehbaren Neigung, gewisse Erinnerungen an den Krieg nur ungern zu äussern, hätte erwartet werden können, dass er in der Lage gewesen wäre, zentrale Verfolgungsvorbringen - auch wenn sie schon einige Zeit zurückliegen - wesentlich detailreicher und konkreter zu schildern. Dass er grundsätzlich fähig ist, konkretere Angaben zu machen, wird im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen durch sein Aussageverhalten bezüglich der Ausreise aus dem Iran belegt. Im D-5604/2007 Ergebnis muss mithin davon ausgegangen werden, dass die angebliche Verfolgung der Familie wegen des Todes von _______ in der geltend gemachten Form - sei es die Anzeige, sei es die Blutrache betreffend - nicht wahren Begebenheiten entspricht. Bezüglich der Blutrache ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach dem angeblichen Leichenfund offenbar noch einige Zeit unbehelligt in unmittelbarer Nähe des Nachbarn leben konnten und erst nach der geltend gemachten zweiten Anzeige in den Iran flohen, wo sein Bruder _______ schliesslich Jahre nach dem Tod von _______ durch dessen Angehörige ausfindig gemacht und behelligt worden sei. Die angebliche Verfolgungsmotivation der Angehörigen von _______ im Sinne einer Blutrache erscheint mithin auch in diesem Lichte besehen kaum als realistisch, zumal der Beschwerdeführer angab, er fühle sich gar nicht bedroht (A 21/23, S. 17). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ein falscher Massstab zugrunde gelegen haben könnte; die lediglich mit Hinweisen auf die asylrechtliche Literatur begründeten Beschwerdevorbringen erweisen sich wiederum als unzutreffend. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise dem Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-5604/2007 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-5604/2007 6.4.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist. Die neusten Entwicklungen vor Ort sind jedenfalls nicht dazu geeignet, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen. 6.4.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus _______. Das BFM hat an den entsprechenden Herkunftsangaben nicht gezweifelt; entsprechende Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer allenfalls bereits früher als angegeben in den Iran gereist ist, vermag daran nichts zu ändern. Die erwähnte Region beziehungsweise Provinz gehört nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint. Die Erwägungen der Vorinstanz, welche offenbar ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz formuliert wurden, sind mithin schon insofern nicht nachvollziehbar, als allfällige Verwandte in _______ (aufgeführt werden zwei Tanten und ein Onkel) selbst dann die allfällige Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht begründen würden, wenn sie tatsächlich noch dort leben sollten. Dasselbe trifft nach dem Gesagten für den Onkel in _______ zu. Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Be- D-5604/2007 schwerdeführers beziehungsweise nach _______ ist somit als nicht zumutbar zu erachten. 6.4.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und war vor Ort offenbar sporadisch arbeitstätig. Gemäss seinen Aussagen leben indes keinerlei Verwandte in Gebieten, welche in Berücksichtigung der Praxis zu Afghanisten allenfalls als Aufenthaltsalternative in Frage kämen (vgl. A 1/13, S. 4; A 21/23, S. 4; A 25/10, S. 8). Die vorinstanzliche Einschätzung, es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, sich zusammen mit dem ebenfalls in der Schweiz weilenden Bruder nach Kabul zu begeben und offenbar dort Wohnsitz zu nehmen, ist insgesamt nicht zu teilen; insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die gemäss Aktenlage klarerweise zu verneinenden Voraussetzungen der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der Hauptstadt hinreichend erfüllt sein könnten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es ihm ohne gesicherten Wohnraum und soziales Netz dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen. 6.4.4 Zum Vornherein nicht in Betracht kommt ferner ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre lang aufgehalten hat. Dass dieser Aufenthalt im Übrigen mutmasslich noch länger als angegeben gedauert haben dürfte, ergibt sich aus der erwähnten Herkunftsanalyse der Vorinstanz, wonach die hauptsächliche Sozialisation im Iran festgestellt wurde. Die Annahme, dass er sich in diesem Land entgegen seinen Angaben möglicherweise sogar legal als Flüchtling aufhalten konnte, ist demzufolge nicht aus der Luft gegriffen. Hingegen erscheint als nahezu ausgeschlossen, dass er respektive seine Eltern als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer D-5604/2007 legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu recht nicht erwogen worden, zumal der nunmehr volljährige Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte. 6.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einer Arbeitstätigkeit nachgeht, so dass angesichts der Geringfügigkeit der Verfahrenskosten nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes keine Rechtvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt. D-5604/2007 (Dispositiv nächste Seite) D-5604/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13