Abtei lung IV D-5601/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5601/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Jahre 2004 beziehungsweise 2005 verliess und über den Iran, die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 17. April 2005 in die Schweiz gelangte, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Mai 2005 in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) und der direkten Anhörung vom 23. Mai 2005 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem der Chauffeur seines Vaters im Jahre 1998/1999 von den Taliban erschossen worden sei, hätten dessen Verwandte seinem Vater mit Blutrache gedroht, dass sein Vater im Jahre 1999 eines natürlichen Todes gestorben sei, woraufhin er zuerst ein Jahr nach Pakistan und dann im Jahre 2000 in den Iran gegangen sei, um zu arbeiten und so seine Familie durchzubringen, dass er im Iran eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten und legal als Mechaniker gearbeitet habe, im Jahre 2004 aber nach Hause geschickt worden sei, weil seine Bewilligung abgelaufen sei, dass ihm als ältestem Sohn nach seiner Rückkehr aus dem Iran die Verwandten des Chauffeurs mit Blutrache gedroht hätten, woraufhin er sich nach Herat begeben habe, das Land aber acht Monate später, als er erfahren habe, dass er gesucht werde, habe verlassen müssen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, weil er gemäss seinen Angaben keinen Pass gebraucht und deshalb auch nie einen besessen und auch keine Identitätskarte beantragt habe, da die Regierung gewechselt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2007 – eröffnet am 17. August 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5601/2007 dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, nie irgendein Identitätsdokument besessen zu haben, sich gleichzeitig aber längere Zeit im Ausland (Pakistan und Iran) aufgehalten und im Iran sogar eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besessen haben wolle, dass es jedoch wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer das Land ohne Ausweispapiere verlassen hätte, wenn er die Absicht gehabt hätte, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten und dort zu arbeiten, dass überdies die Aktenlage darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden Identität und Herkunft sowie seine Situation zumindest zu verheimlichen, wenn nicht sogar sie darüber zu täuschen versuche, dass der Beschwerdeführer nämlich ungereimte Angaben zu seiner Familie und seiner Situation in Afghanistan gemacht habe, indem er bei der summarischen Befragung auf die Frage nach Verwandten zunächst angegeben habe, im Dorf lebten seine Eltern und eine Schwester, bei der Asylbegründung jedoch behauptet habe, sein Vater sei im Sommer 2003 gestorben, dass seine auf Vorhaltung des Widerspruchs geäusserte Erklärung, wonach er nicht gefragt worden sei, ob sein Vater noch lebe, den Widerspruch nicht überzeugend aufzulösen vermöge, dass er zudem in der Anhörung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen von mehreren Geschwistern gesprochen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, D-5601/2007 dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungsvollzug in seinen Herkunftsort Y._______ im Südwesten der Provinz Ghazni sei grundsätzlich nicht zumutbar, dass er die Behörden nicht über seine Identität zu täuschen suche, sondern aus einer sehr ländlichen Region in Afghanistan stamme, wo Reisepässe oder Identitätskarten üblicherweise nicht beantragt oder ausgestellt würden, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2007 an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es zudem anmerkte, seine Erwägung, wonach es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer das Land ohne Ausweispapiere verlassen hätte, wenn er die Absicht gehabt hätte, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten und dort auch zu arbeiten, könne durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in ländlichen Gebieten keine Ausweise ausgestellt würden – was nicht auszuschliessen sei –, nicht entkräftet werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 11. September 2007 ausführte, es gehe nicht an, dass das BFM einerseits die Erklärung bestätige, wonach es möglich sei, dass er aufgrund seiner ländlichen Herkunft keine Ausweispapiere besessen habe, gleichzeitig aber am Nichteintretensentscheid wegen Papierlosigkeit festhalte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 als Behelfsidentitätspapier eine Bestätigung durch die Dorfvorsteher seines Herkunftsortes einreichte und diesbezüglich am 23. Oktober 2007 eine Korrektur nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-5601/2007 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- D-5601/2007 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.), dass es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung der Dorfvorsteher – wie vom Beschwerdeführer eingestanden – lediglich um ein nicht fälschungssicheres Behelfsidentitätspapier handelt, welches diesen strengen Anforderungen nicht zu genügen vermag, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren sachverhaltsmässig somit klar erstellt ist, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen zwar tatsächlich zuweilen widersprüchliche Angaben machte, aus diesen aber nicht mit genügender Bestimmtheit abgeleitet werden kann, er versuche über seine Identität und Herkunft zu täuschen, dass vielmehr von der Entschuldbarkeit der unterlassenen Beibringung von Ausweispapieren ausgegangen werden kann, da laut dem Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran im Jahre 2000 nur ein kleiner Teil der afghanischen Bevölkerung über Ausweispapiere verfügte, dass die vom BFM geäusserte Vermutung, wonach der Beschwerdeführer das Land nicht ohne Ausweispapiere verlassen hätte, wenn er er die Absicht gehabt hätte, sich länger im Ausland aufzuhalten und dort auch zu arbeiten, letztlich nicht zu überzeugen vermag, D-5601/2007 dass vielmehr im Zeitraum der Machtherrschaft der Taliban Millionen von Flüchtlingen Afghanistan ohne rechtsgenügliche Ausweispapiere in Richtung Iran verlassen haben und dort vom iranischen Regime geduldet wurden, dass es zudem für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er während des gesamten Verfahrens angegeben hat, er sei im Iran im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gewesen, dass ferner die Aussage des Beschwerdeführers, er sei zuerst in die Türkei und von dort aus in einem grossen Lastwagen versteckt via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, ebenfalls mit der von ihm behaupteten Papierlosigkeit vereinbar erscheint, dass es das BFM zudem unterlassen hat, den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären, indem es keine eingehenden Fragen zu den Umständen des legalen Iranaufenthaltes stellte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten insgesamt glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert gewesen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung somit Verfahrensvorschriften missachtet und Bundesrecht verletzt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. August 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- D-5601/2007 ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Kostennote einreichte, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung demnach auf Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite) D-5601/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. August 2007 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts D-5601/2007 (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9