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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2009 D-56/2009

8 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 parole·~12 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-56/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), Nigeria, zur Zeit Transit des Flughafens Zürich-Kloten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-56/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 11. Dezember 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 13. Dezember 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass er bei der Einreise in die Schweiz einen Reisepass, lautend auf die Identität B._______, geboren 24. November 1986, Südafrika, vorwies, welcher von der Flughafenpolizei sichergestellt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafen Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass das Urkundenlabor der C._______ in seinem Bericht zur Prüfung des Passes feststellte, beim vorgewiesenen Reisepass handle es sich um ein missbräuchlich verwendetes Dokument, da es sich bei der ausgewiesenen Person nicht um den Beschwerdeführer handle, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage in der SIS-/Datenbank am 3. September 2001 wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits in der Schweiz registriert wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich-Kloten am 18. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 24. Dezember 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 18. Dezember 2008 angab, der abgegebene Reisepass gehöre nicht ihm, er habe diesen Pass zwei Tage vor seiner Abreise von seinem Onkel bekommen, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer mit den Bakassi rivalisierenden und namenlosen Gruppe im Jahre 2001 nach Österreich geflüchtet, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgewiesen worden sei, dass er in der Folge nicht aus Österreich ausgereist, sondern dort wegen Drogenhandels zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, D-56/2009 dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria im Jahre 2006 erneut Probleme mit den Bakassi bekommen habe, weshalb er sich versteckt gehalten habe, jedoch bei seiner Heirat im Jahre 2007 öffentlich gesehen worden sei, worauf sein Vater gewarnt worden sei, man würde seinen Sohn suchen, dass in der Folge dem Vater das Auto angezündet worden sei, aus welchem Grund dieser erkrankt und später verstorben sei, dass aufgrund der fortwährenden Probleme der Beschwerdeführer im September 2008 zu einem Onkel nach Lagos gezogen sei, wo er aber weiterhin bedroht worden sei, dass er deshalb am 11. Dezember 2008 mit einem gefälschten südafrikanischen Pass Nigeria verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen überzeugten nicht, dass der Beschwerdeführer namentlich keine Angaben über die beiden rivalisierenden Gruppen machen und weder Informationen über seine Verfolger vorbringen, noch Angaben über eine bestimmte Verfolgungssituation machen könne, dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2008 per Telefax und am 7. Januar 2008 per Post zugestellt) in englischer Sprache gegen die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, und er sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, D-56/2009 dass er dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 6. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres darüber befunden werden kann. D-56/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Antrag, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegehren), gegenstandslos ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün- D-56/2009 dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Jahr 2001 und nach seiner Rückkehr nach Nigeria im Jahre 2006 von der Bakassi Gruppe bedroht und verfolgt worden, dass die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung wie auch zu den Verfolgern indessen unsubstanziiert und vage ausgefallen sind, dass er beispielsweise weder über die Verfolger noch über den Grund und die Art der Verfolgung nähere Angaben machen konnte, dass er zwar auf Beschwerdeebene neue Vorbringen einbrachte, diese jedoch widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind, dass er nämlich in der Beschwerde angab, er habe bei der Jugendbewegung seiner Gruppe im Jahre 2001 eine wichtige Rolle gespielt, weshalb man ihn bedroht habe, dass er dabei indessen auch keine genauen Angaben über seine Gruppe oder die gegnerische Gruppe vorbrachte, was in Anbetracht seines Vorbringens, er sei eine wichtige Person in der Jugendbewegung gewesen, unglaubhaft erscheint und zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diese Behauptung erst auf Beschwerdeebene vorbrachte, D-56/2009 dass der Beschwerdeführer zudem in seiner Beschwerde behauptete, nach seiner Heirat knapp unverletzt einem Attentat gegen seine Person entkommen zu sein, dass er dieses Vorbringen in den Befragungen vor der Vorinstanz nicht erwähnte, sondern – dazu aufgefordert, eine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn zu schildern – lediglich das Anzünden des Autos seines Vaters nannte, dass im Übrigen das Vorbringen in der Beschwerde, sein Vater sei gestorben, nachdem er nach Lagos gereist sei, widersprüchlich ist, dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vor der Vorinstanz angab, er habe seinen Vater beerdigt und sei danach nach Lagos gereist, dass er sich indessen bei den Vorbringen bezüglich Beerdigung in Widersprüche verzettelte, indem er anlässlich der ersten Befragung angab, die Beerdigung sei wegen der Bedrohungssituation nicht öffentlich gewesen, anlässlich der zweiten Anhörung und in seiner Beschwerdeeingabe dagegen ausführte, er habe bei der Beerdigung aufgrund der gefährlichen Lage nicht persönlich erscheinen können, dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf Beschwerdeebene angab, er sei noch nie in der Schweiz gewesen, dass diese Behauptungen anhand der Fingerabdruckanalyse, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Jahre 2001 in der Schweiz wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz behördlich registriert worden war, als tatsachenwidrig erachtet wird, was die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollends erschüttert, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, D-56/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-56/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen- D-56/2009 standslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-56/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beiliegende Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 11

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